Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 924)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben".

b) Die Angaben zu § 35 und zum Abschnitt 9 werden gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe "30,978 Prozent" durch die Angabe "31,051 Prozent" und die Angabe "69,022 Prozent" durch die Angabe "68,949 Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" und die Angabe "269.800 000 Euro" durch die Angabe "273.750 000 Euro" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5

Im Jahr 2020 wird den kommunalen Trägern gemäß § 1 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II durch das für Soziales zuständige Ministerium ein Teilbetrag der Landesmittel nach Satz 1 in Höhe von 8.765 000 Euro gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II belastungsorientiert zugewiesen. In den Jahren 2021 und 2022 gilt Satz 4 entsprechend; die Zuweisungen betragen im Jahr 2021 12.031 000 Euro und im Jahr 2022 11.486 000 Euro.

aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Jahr 2021 stellt das Land 35.500 000 Euro zur Aufstockung der Schlüsselmasse zur Verfügung. "Das Land stellt den Kommunen zur Aufstockung der Sonderbedarfszuweisungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 25.000 000 Euro zur Verfügung."

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben

(1) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes werden in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils 25.000 000 Euro für Infrastrukturinvestitionen für allgemeinbildende Schulen bereitgestellt. Das Land stellt im selben Zeitraum für denselben Zweck jährlich Mittel in gleicher Höhe bereit. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen wie folgt jährlich zugewiesen:

Hanse- und Universitätsstadt Rostock 5532000 Euro,
Landeshauptstadt Schwerin 2982000 Euro,
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 8286000 Euro,
Landkreis Rostock 7011000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Rügen 6827000 Euro,
Landkreis Nordwestmecklenburg 5324000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Greifswald 7042000 Euro,
Landkreis Ludwigslust-Parchim 6996000 Euro.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen als Träger der Schulentwicklungsplanung als allgemeine Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bei der Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für allgemeinbildende Schulen zugewiesen. Von den Zuweisungen werden den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie durch die Landkreise den kreisangehörigen kommunalen Schulträgern im Jahr 2024 20 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2027 jeweils 10 Prozent pauschal für kleinere Vorhaben zur Verfügung gestellt. Die Mittel nach Satz 2 können auch für Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden; § 12 Nummer 6 und § 14 Absatz 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik finden entsprechende Anwendung.

(3) Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind, dass bei jeder finanzierten Maßnahme mindestens in gleicher Höhe Eigenmittel eingesetzt werden und die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen planmäßig bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Zuweisungen folgenden Jahres begonnen wird.

(4) Kreisfreie Städte und Landkreise erstellen priorisierte Projektlisten zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge, die nicht Absatz 2 Satz 2 und 3 unterliegen. Die Landkreise bestimmen durch Satzung das Verfahren zur Erstellung der priorisierten Projektlisten und zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3. Bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge und bei der Erstellung der priorisierten Projektlisten sind die kreisangehörigen kommunalen Schulträger angemessen zu beteiligen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion