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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 6. Juli 2011
(GVOBl. Meckl.-Vorp. Nr. 11 vom 08.07.2011 S. 366)
Gl.-Nr.: 860 - 15
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II 1
Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erbringung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes."
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die Landkreise Aufgaben nach § 1 Absatz 2 wahrnehmen."
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "zugelassene kommunale" gestrichen.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Finanzieller Ausgleich
(1) Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erhalten die kommunalen Träger ab dem Jahr 2005 vom Land Mecklenburg-Vorpommern Zuweisungen. die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
Die Höhe der Ausgleichszuweisungen des Landes wird für jedes Haushaltsjahr im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig festgesetzt. Die Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 2 werden zu 40 Prozent investiv gebunden, soweit der Verwaltungshaushalt dadurch keinen Fehlbedarf ausweist. Soweit die kreisfreien Städte und Landkreise das Rechnungssystem der Doppik anwenden, werden die Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 2 ab 2011 zu 40 Prozent investiv gebunden, soweit der Haushaltsausgleich gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) nicht beeinträchtigt ist. (2) Die Verteilung der Ausgleichszuweisungen des Landes an die Landkreise und 1ueisfreien Städte erfolgt nach ihrem prozentualen Anteil der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, bleiben unberücksichtigt. Für die Berechnung sind die revidierten monatlichen Daten aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 in Verbindung mit § 51b Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des Vorjahres zu verwenden. Für die vorläufige Verteilung sind die entsprechender) revidierten monatlichen Daten des Vorjahres und, soweit noch keine revidierten Werte vorliegen, die zum Stichtag 20. Januar vorliegenden vorläufigen Werte des Vorjahres zu verwenden. Grundlage für die monatliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, sind die Meldungen in den monatlichen Kostenerstattungsanträgen der Landkreise und den kreisfreien Städte nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an das Landesamt für Innere Verwaltung (Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten). (3) Die Verteilung der Ausgleichszuweisungen des Landes gemäß Absatz 2 wird zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Ministerium für Soziales und Gesundheit im Benehmen mit dem Finanzministerium vorläufig und spätestens bis zum 3 l . Mai des Folgejahres endgültig festgesetzt. Die vorläufigen Zahlungen erfolgen quartalsweise zu jeweils 25 Prozent am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember. Die endgültigen Zahlungen, eventuelle Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen spätestens bis zum 15. Juni des Folgejahres. Die Hälfte der Rückforderungen für 2009 wird 2011 am 15. Juni fällig. |
" § 10 Finanzzuweisungen
(1) Die kommunalen Träger erhalten ab dem Jahr 2011 jährlich vom Land Mecklenburg-Vorpommern Zuweisungen, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
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(Stand: 06.09.2023)
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