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BbgRettG - Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 14. Juli 2008
(GVBl. I Nr. 10 vom 17.07.2008 S. 186; 18.12.2018 Nr. 36 18; 19.06.2019 Nr. 42 19; 05.03.2024 Nr.11 24; 20.06.2024 Nr. 28 24a)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.
(2) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes 18
(1) Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Er umfasst folgende Aufgaben:
(2) Der Rettungsdienst hat mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Hilfsorganisationen, die den Wasserrettungsdienst betreiben, zusammenzuarbeiten.
(3) Bei Notfällen in oder auf Gewässern wird der Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren und Dritte unterstützt. Diese leiten bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden erforderlichen Maßnahmen ein und übergeben sie unter Einsatz spezieller Transportmittel dem Rettungsdienst. Der Weitertransport geretteter Personen zu medizinischen Behandlungseinrichtungen bleibt dem Rettungsdienst vorbehalten.
(4) Die Bezeichnungen Rettungsdienst, Notfallrettung, Krankentransport, Rettungswagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen-Infektionsschutz, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber, Notärztin, Notarzt, Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Organisatorische Leiterin Rettungsdienst und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst dürfen nur von den Aufgabenträgern nach § 6 und den beteiligten Dritten nach § 10 verwendet werden. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.
§ 3 Begriffsbestimmungen 18 24a
(1) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind verletzte und erkrankte Personen, die sich in Lebensgefahr befinden, sowie Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
(2) Die Notfallrettung soll unverzügliche lebenserhaltende Maßnahmen einleiten und weitere schwere gesundheitliche Schäden bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten verhindern. Sie soll ihre Transportfähigkeit herstellen und Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung befördern.
(3) Die notärztliche Versorgung ist eine Aufgabe der Notfallrettung. Sie umfasst die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal. Zur Unterstützung des Fachpersonals im Einsatz kann ein telenotärztliches System verwendet werden.
(4) Der qualifizierte Krankentransport ist die Beförderung von sonstigen kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind. Sie müssen nach ärztlicher Beurteilung der fachgerechten Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Krankentransportfahrzeugs bedürfen.
(5) Ein Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten liegt vor, wenn so viele Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu versorgen sind, dass über die reguläre Grundversorgung hinaus ein besonderes Vorgehen zur Gefahrenabwehr erforderlich wird, um die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zeitgerecht notfallmedizinisch zu versorgen.
(6) Ein Rettungsdienstbereich ist ein Bereich, für den eine rettungsdienstliche Versorgung planerisch unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Verkehrserschließung, von Einsatzschwerpunkten und weiteren für die Notfallrettung bedeutsamen Erfordernissen unerlässlich ist. Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Land Brandenburg.
(7) Eine Rettungswache ist eine Einrichtung, in der sich das Rettungspersonal für Rettungseinsätze bereithält und die erforderlichen Rettungsmittel vorgehalten werden.
(8) Rettungsfahrzeuge sind die nach dem Landesrettungsdienstplan zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten boden- und luftgebundenen Rettungsfahrzeuge.
(9) Integrierte Regionalleitstellen lenken und koordinieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einsätze des Rettungsdienstes, der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes.
§ 4 Institutionelle Gliederung
(1) Der Rettungsdienst gliedert sich in den bodengebundenen Rettungsdienst und die Luftrettung.
(2) Der bodengebundene Rettungsdienst sorgt für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport mit Kraftfahrzeugen.
(3) Der Luftrettungsdienst unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung und sorgt im Bedarfsfall für den Interhospitaltransfer mit Rettungshubschraubern und Intensivhubschraubern.
§ 5 Rettungsdienstbereiche
(1) Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt.
(2) In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.
§ 6 Träger des Rettungsdienstes 18
(1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Die Rechtsaufsicht über die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes übt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium aus.
(2) Träger der Luftrettung ist das Land. Die Aufgabe wird von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium wahrgenommen.
§ 7 Landesrettungsdienstplan 18 24a
(1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Landesrettungsdienstplan zu erlassen. Dieser hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Versorgungssystem vorzusehen. Für den Landesrettungsdienstplan ist Einvernehmen mit den Vereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte und den Kostenträgern oder ihren Verbänden anzustreben.
(2) Im Landesrettungsdienstplan sind insbesondere festzulegen:
§ 8 Rettungsdienstbereichspläne 18
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben Rettungsdienstbereichspläne zu erstellen. In diesen Plänen sind insbesondere festzulegen:
Die Rettungsdienstbereichspläne sind zu aktualisieren, sobald Änderungen im Rettungsdienstbereich bezüglich der Planungen nach Satz 2 dies erfordern.
(2) Durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Rettungswachen so zu errichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht wird (Hilfsfrist). Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Leitstelle bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel.
§ 9 Integrierte Regionalleitstellen 18 24a
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß § 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.
(1a) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den integrierten Regionalleitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die integrierten Regionalleitstellen bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
(2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter.
(3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Beteiligung Dritter 18 19
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes können die Vollzugsaufgaben der in den Rettungsdienstbereichsplan aufgenommenen Rettungswachen und die Absicherung der Notarztstandorte durch Fahrzeuge und Personal des Rettungsdienstes auf kommunale Gesellschaften, die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren sowie private Dritte übertragen. Die Aufgaben können den gemeinnützigen Organisationen, die gemäß § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz mitwirken, in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren übertragen werden. Bei der Auswahlentscheidung können gemeinnützige Organisationen nach Satz 2 vorrangig berücksichtigt werden. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen. Die Übertragung einzelner Aufgaben ist zulässig. Die Aufgaben können übertragen werden, wenn
Vor der Übertragung der Aufgaben auf Dritte sind die Kostenträger oder ihre Verbände anzuhören.
(2) Die Aufgaben dürfen nicht übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Vorhaltung und Auslastung der vorgehaltenen Rettungsmittel erfolgt. Dabei sind die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Dauer der Einsätze und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.
(3) Der Dritte muss sich insbesondere verpflichten,
Dem Träger des Rettungsdienstes ist im Falle einer Aufgabenübertragung auf Dritte entgegen Satz 1 Nr. 3 ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen.
(4) Die Aufgabenübertragung bedarf der Schriftform. Sie ist auf eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Übertragung auf kommunale Gesellschaften.
(5) Das Land kann die Vollzugsaufgaben der in den Landesrettungsdienstplan aufgenommenen Luftrettungsstandorte auf Dritte übertragen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Der Träger der Luftrettung kann im Wege der Beleihung Dritte mit der Geltendmachung und dem Einzug der Benutzungsgebühren beauftragen.
§ 11 Zentrale Koordinierungsstelle
(1) Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. Diese koordiniert den Einsatz von Luftrettungsmitteln zur Beförderung von Patientinnen und Patienten aus einer Behandlungseinrichtung in eine andere, wenn die Beförderung aufgrund medizinischer Indikation mit einem Luftrettungsmittel unter ärztlicher Begleitung durchzuführen ist.
(2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. § 10 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 12 Ortsnahe Notfallversorgung 18
(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur ortsnahen Notfallversorgung verpflichtet. Sie haben die organisatorischen, personellen und sachlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten unverzüglich fir die weitere Versorgung übernommen werden können. Sie haben zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten für die weitere Versorgung unverzüglich stationär aufgenommen oder von einem anderen Krankenhaus übernommen werden.
(2) Die Krankenhäuser haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und diese in einem Alarmplan festzuschreiben und zu aktualisieren, um die nach § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestehenden Pflichten auch im Fall von Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten erfüllen zu können. Die Krankenhäuser haben sich dazu mit dem Träger des Rettungsdienstes abzustimmen.
(3) Krankenhäuser, die bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen Patientinnen und Patienten aufnehmen, sind verpflichtet, unverzüglich die für eine Auskunftserteilung an Angehörige erforderlichen Informationen an die zuständigen integrierten Regionalleitstellen oder die im Einzelfall eingerichtete Personenauskunftsstelle nach § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes weiterzugeben.
§ 13 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten 18
(1) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes Maßnahmen zur Koordinierung eines Massenanfalles von Verletzten oder Erkrankten zu planen und vorzubereiten. Hierbei ist die abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen, den Krankenhäusern, den im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und anderen an der Gefahrenabwehr und der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten in einem integrierten Hilfeleistungssystem zu gewährleisten.
(2) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes
(1) Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes sind alle in einem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Trägern des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Fachpersonal bereitzustellen. Für die Personalgestellung leisten die Träger des Rettungsdienstes den Krankenhäusern eine kostendeckende Vergütung. Das für die notärztliche Versorgung bereitzustellende ärztliche Personal muss über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder über eine von der Landesärztekammer Brandenburg anerkannte Qualifikation verfügen. § 10 bleibt unberührt.
(2) Ein Krankenhaus ist leistungsfähig, wenn es mindestens über eine Notaufnahme, eine Abteilung für Innere Medizin, eine Abteilung für Chirurgie und über die Fachgebiete der Anästhesiologie oder der Intensiv- und Rettungsmedizin verfügt.
(3) Die Einzelheiten der Bereitstellung notärztlichen Personals durch die Krankenhäuser sollen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und dem jeweiligen Krankenhausträger vertraglich geregelt werden. In den Verträgen sind insbesondere Bestimmungen über die Personalgestellungen für den Notarztdienst, die Durchführung der Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg, die Durchführung der Fortbildung und die Vergütung für diese Dienstleistungen der Krankenhausträger zu regeln. Besteht ein solcher Vertrag nicht, kann der Träger des Rettungsdienstes unmittelbar in eine Vertragsbeziehung zu dienstleistungsbereiten Notärztinnen und Notärzten und geeigneten Einrichtungen treten. § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Reicht die Leistungsfähigkeit der in dem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser nicht aus, um die Notarztstandorte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu besetzen, können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliches Personal sonstiger geeigneter Einrichtungen im Notarztdienst mitwirken. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Einzelheiten der Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 4 sollen in Verträgen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den jeweiligen Notärztinnen und Notärzten geregelt werden. Die Verträge können eine Abrechnung durch am Rettungsdienst beteiligte Krankenhausträger vorsehen.
(6) Die Träger der Rettungsdienste können zur Absicherung von Notarztstandorten mit außerhalb des Rettungsdienstbereiches gelegenen Krankenhäusern oder anderen Erbringern notärztlicher Leistungen Verträge über die Gestellung notärztlichen Personals schließen.
(7) Das für den Luftrettungsdienst erforderliche notärztliche Personal ist den für das Land tätigen Dienstleistern unmittelbar durch die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser und sonstigen Vertragspartner bereitzustellen. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(8) Bei qualifizierten Krankentransporten zur Verlegung von Patientinnen und Patienten in andere Krankenhäuser hat das abgebende Krankenhaus die notwendige ärztliche Betreuung sicherzustellen. Das jeweilige Krankenhaus oder die Landeskrankenhausgesellschaft für die von ihr vertretenen Krankenhäuser und die Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten.
(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals durch den Träger des Rettungsdienstes zu benennen. Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstbereiches ist insbesondere verantwortlich für die
(2) Die Leitung des Rettungsdienstbereiches kann für jeden Notarztstandort eine ärztliche Leiterin oder einen ärztlichen Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals (Notarztstandortleiterin oder Notarztstandortleiter) benennen. Die ärztliche Leitung des Notarztstandortes hat für den Einsatz fachlich qualifizierten notärztlichen Personals Sorge zu tragen.
(3) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschriebenen Aufgabe kann die Ärztliche Leitung bei Einsätzen der Notfallrettung vom aufnehmenden Krankenhaus die für die Qualitätssicherung erforderlichen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten sowie sonstige erforderliche Daten von Patientinnen und Patienten verlangen. Das aufnehmende Krankenhaus hat die hierzu angeforderten Daten an die Ärztliche Leitung zu übermitteln.
§ 16 Landesbeirat und Bereichsbeirat 18
(1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören.
(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Personen werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Genannten durch das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus der für die Berufung maßgeblichen Funktion aus, endet auch die Mitgliedschaft im Landesbeirat.
(4) Das für den Rettungsdienst zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Der Landesbeirat für das Rettungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Für jeden Rettungsdienstbereich kann ein Bereichsbeirat gebildet werden.
§ 17 Finanzierung des Rettungsdienstes 18 24a
(1) Zur Finanzierung des Rettungsdienstes sind dessen Träger berechtigt, Benutzungsgebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind für den bodengebundenen Rettungsdienst durch Satzungen und für den Luftrettungsdienst durch Gebührenordnungen zu bestimmen. Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebührensätze für den Luftrettungsdienst zu regeln.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der Buchführungspflicht. Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze ist eine mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden abgestimmte, an einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Liegt keine aktuell abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung vor, ist für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze die zuletzt abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen. Satz 3 gilt für Kosten- und Leistungsrechnungen, die ab dem 22. Juni 2024 abgestimmt wurden. Abgestimmt bedeutet mindestens, dass den Krankenkassen und ihren Verbänden die Kalkulationsmuster vorzulegen sind und eine Anhörung durchgeführt wird. Vor dem Erlass von Satzungen oder Gebührenordnungen sind die in Satz 2 Genannten nochmals anzuhören.
(3) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes decken, jedoch nicht übersteigen. Ein Kalkulationszeitraum darf höchstens 24 Monate andauern. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
(4) Die Gebührensätze sind anhand der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln. In diese Berechnungen sind insbesondere folgende Kosten einzustellen:
§ 18 Vergütung der Wasserrettungseinsätze 18
Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit
§ 19 Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht 18
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 finden sowohl auf die Träger des Rettungsdienstes als auch auf die nach den §§ 10, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 3 mit Vollzugsaufgaben Beauftragten Anwendung.
(2) Die Durchführung der Rettungsdiensteinsätze und deren Abwicklung sind zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang dürfen personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für die
erforderlich ist.
(3) In den integrierten Regionalleitstellen und der zentralen Koordinierungsstelle dürfen für die Annahme von Einsatzforderungen und die Weitergabe von Einsatz- und Beförderungsaufträgen sowie bei Notrufen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Diese Daten sowie die Aufzeichnungen von Anrufen auf Tonträgern sind spätestens nach einem halben Jahr zu löschen. Dies gilt nicht, solange die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder die Beweisführung in verwaltungs-, zivil-, straf- oder personalrechtlichen Verfahren benötigt werden.
(4) Zur Geltendmachung von Gebührenansprüchen dürfen personenbezogene Daten in Bezug auf den Gebührenschuldner oder sonstige zur Erstattung verpflichtete Personen erhoben und verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten:
(5) Für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung dürfen notwendige personenbezogene Daten der im Rettungsdienst einzusetzenden Personen im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten:
(6) Die Daten nach Absatz 5 können für die nach diesem Gesetz erstellten Rettungsdienstpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten:
(7) Dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium werden in anonymisierter Form Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Landesrettungsdienstplanes und für statistische Zwecke erteilt. Die für die Qualitätssicherung benötigten Daten sind zu anonymisieren, auszuwerten und für eine zentrale Auswertung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind den beteiligten Kostenträgern Auskünfte zur Kostenberechnung in Form von personenbezogenen Daten und medizinischen Daten nach § 302 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu erteilen.
(8) Personen oder Stellen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur im Rahmen des Übermittlungszwecks verwenden.
(9) Die im Rettungsdienst tätigen Personen dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Eine Offenbarung ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, der Betroffene eingewilligt hat oder eine Ärztin oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
(10) Die nach § 10 oder § 11 Abs. 2 mit Vollzugsaufgaben Beauftragten haben den Trägern des Rettungsdienstes in anonymisierter Form die für die Planung, Organisation, Durchführung und Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.
§ 19a Informationen zu Gefahrenlagen 24
(1) Werden
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Rettungsdienst gewichtige Anhaltspunkte bekannt, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes begründen, sind sie zur Abwehr dieser Gefahr berechtigt, die Polizei zu informieren, sofern sie nicht Kenntnis von einer vertraulichen Spurensicherung haben. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt auch für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, soweit sie anstelle von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern nach § 6 Absatz 7 der Landesrettungsdienstplanverordnung eingesetzt werden. Zu diesem Zweck dürfen die Personen nach den Sätzen 1 und 2 auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien der gefährdeten Person an die Polizei übermitteln. Sie können zur Einschätzung, ob die Anhaltspunkte gewichtig sind, polizeiliche und psychosoziale Beratung in Anspruch nehmen. Sie sind zu diesem Zweck befugt, der Polizei die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind die Daten zur gefährdeten Person zu pseudonymisieren. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz geht vor.
(2) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 4 weitergegeben, so handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.
§ 20 Sonstige Ermächtigungen 18
Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere
zu erlassen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nach § 10 beauftragter Dritter oder sonstiger Leistungserbringer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann für jede Übertretung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Träger des Rettungsdienstes.
§ 22 Einschränkung von Grundrechten 18 24
Durch § 15 Absatz 3, § 19 und § 19a werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrechtauf Datenschutz ( Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch §§ 10 und 14 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit ( Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 202) außer Kraft.
ENDE | |
(Stand: 02.07.2024)
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