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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 28 vom 21.06.2024 EU)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen".

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 093 vom 04.04.2008 S. 28, L 033 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L 505 vom 12.02.2024 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, §§ 20, 22 des Medizinproduktegesetzes, §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes, § 92 der Strahlenschutzverordnung sowie § 28g der Röntgenverordnung wahr. "Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, den §§ 32 bis 37 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes sowie § 36 des Strahlenschutzgesetzes wahr."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Medizinproduktegesetz" durch das Wort "Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme. " (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl; die Kammern können in ihren Wahlordnungen ergänzende Möglichkeiten elektronischer Stimmabgabe regeln. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme, mit der ein Listen- oder Einzelwahlvorschlag gewählt werden kann; die Kammern können in ihren Wahlordnungen die Möglichkeit ergänzender personenbezogener Stimmabgabe innerhalb von gewählten Listenwahlvorschlägen regeln."

5. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen. "Der Beschluss ist zu begründen und von den Vorstandsmitgliedern, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der begründete und unterzeichnete Beschluss ist dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; die elektronische Form ist ausgeschlossen." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Kammerangehörigen" werden die Wörter "zu Zwecken der Wahlwerbung" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht, soweit die oder der Kammerangehörige der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten widersprochen hat."

7. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Wörter "in der Anlage zu diesem Gesetz" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

8. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen."

9. In § 28 Absatz 5 Satz 4 und § 125 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils der Punkt am Ende durch die Wörter "; die elektronische Form ist ausgeschlossen." ersetzt.

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