umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz (Bbg) (2)
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Unterabschnitt 4 18 18
Tierärztliche Weiterbildung
§ 50 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 18
(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Unabhängig von § 37 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(4) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst
(5) Außer in Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung teilweise auch bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in vom Fachministerium besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(6) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
(7) Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.
(8) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 5 18
Zahnärztliche Weiterbildung
§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen 18
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 52 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 18
(1) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 6 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(4) Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 6 08 18
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 53 Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 08 18
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten festlegen.
§ 54 Zeugnis
(Stand: 27.11.2024)
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