Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Gesundheitsberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen*

Vom 11. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 17.06.2008 S. 134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische
Gesundheitsberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
BbgGesBAG - Brandenburgisches Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 167), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 7 wird das Wort "Spezifische" durch das Wort "Besondere" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird Satz 2

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anzeigen nach § 4 Abs. 2.

gestrichen und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 11.Kammerangehörigen Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen. "11. Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Sie können dabei mit anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken."

3. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4

(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Sie sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der zuständigen Kammer schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nachgeholt werden.

(3) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 30 Abs. 1, § 31, die aufgrund von § 32 erlassenen Berufs- und Bereitschaftsdienstordnungen und § 34 sowie Abschnitt 7 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

" § 4

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), ausüben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistenden haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die Vorschriften des Abschnittes 5 (Berufsausübung) und des Abschnittes 7 (Berufsgerichtsbarkeit) gelten für sie entsprechend. Sie haben ihre Dienstleistungen unter den entsprechenden deutschen Berufsbezeichnungen oder den von den Kammern nach § 35 bestimmten Bezeichnungen zu erbringen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion