Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Gesetze
- Brandenburg -
Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 29.06.2018)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 10 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Die Kammern § 1 Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Abschnitt 6 Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 7
Abschnitt 7
Abschnitt 8
Abschnitt 9 Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Abschnitt 10
Abschnitt 11
Abschnitt 12
Abschnitt 13
|
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 1 Kammern § 2 Aufgaben der Kammern Abschnitt 2 § 3 Kammerangehörige § 4 Dienstleistende aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten § 5 Melde- und Auskunftspflichten, Verwaltungszusammenarbeit § 5a Datenverarbeitung § 5b Europäischer Berufsausweis § 5c Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) § 6 Untergliederung der Kammern § 7 Ethikkommission Abschnitt 3 § 8 Organe der Kammern § 9 Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung § 10 Wahlberechtigung § 11 Wählbarkeit § 12 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung § 13 Mitglieder der Kammerversammlung § 14 Wahlvorschläge § 15 Ausscheiden von Mitgliedern der Kammerversammlung § 16 Wahlordnung § 17 Neuwahlen § 18 Beschlussfassung, Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident § 19 Fraktionen § 20 Ausschüsse § 21 Beschlusszuständigkeit der Kammerversammlung, Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung |
(Stand: 02.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion