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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I Nr. 36 vom 19.12.2018)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 9 das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "kommunale" durch das Wort "öffentliche" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "geborgener" durch das Wort "geretteter" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Bezeichnungen Rettungsdienst, Notfallrettung, Krankentransport, Rettungswagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen-Infektionsschutz, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber, Notärztin, Notarzt, Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Organisatorische Leiterin Rettungsdienst und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst dürfen nur von den Aufgabenträgern nach § 6 und den beteiligten Dritten nach § 10 verwendet werden. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen."

3. In § 3 Absatz 9 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Gesundheitswesen" durch das Wort "Rettungswesen" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Gesundheitswesen" durch das Wort "Rettungswesen" und das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Gesundheitswesen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. nähere Bestimmungen zur Einsatzdokumentation in den integrierten Regionalleitstellen,".

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort "Luftrettungsmittel" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach dem Wort "Erkrankten" wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. nähere Bestimmungen zur Hilfsfrist."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Die Träger des" das Wort "bodengebundenen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Durch die Träger des" das Wort "bodengebundenen" eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes errichten und unterhalten eine Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstelle als integrierte Leitstelle. Für den Standort eines Rettungshubschraubers zuständige integrierte Leitstellen veranlassen und leiten auch dessen Einsätze. Die integrierten Leitstellen sind bei Bedarf zur nachbarlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet. "(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß § 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.
(2) Die integrierte Leitstelle arbeitet mit den für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zusammen. Die integrierten Leitstellen leiten Anrufe, die dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zuzuordnen sind, an die regional einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes weiter. (2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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