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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
- Brandenburg -

Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 11 vom 05.03.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung".

b) Nach der Angabe zu § 16a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 16b Kontakt- und Näherungsverbot

§ 16c Verhaltensauflagen

§ 16d Ordnungswidrigkeiten".

c) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 35a Opferschutzmaßnahmen

§ 35b Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung".

d) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)".

2. § 8 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) "7. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)".

3. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

" § 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, es ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. im konkreten Einzelfall
    1. die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen
      aa) mindestens zwei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen hat, wobei es bei mindestens einer dieser Straftaten zum Körperkontakt mit dem Opfer gekommen sein muss, oder
      bb) mindestens zwei Straftaten begangen hat, wobei eine gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die andere gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person gerichtet war,
    2. ihr Tatverhalten, ihre individuellen Verhaltensweisen sowie die Person betreffenden Lebensumstände eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung von Straftaten nach den §§ 176, 176a, 176b, 177, 182, 211, 212, 224, 226 oder § 239b des Strafgesetzbuches begründen,
    3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise eine solche Straftat zu Lasten eines ihr fremden Opfers begehen wird, und
    4. die Überwachung und Datenverwendung zur Verhinderung der Straftat unerlässlich ist,
  2. im konkreten Einzelfall
    1. die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 oder 2 oder mit Absatz 3 des Strafgesetzbuches begangen hat,
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit weitere auch im Einzelfall schwerwiegende Straftaten nach § 238 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 oder 2 oder mit Absatz 3 des Strafgesetzbuches begehen wird, und
    3. andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht oder nicht gleich erfolgsversprechend erscheinen oder
  3. eine Überwachung und Datenverwendung zur Kontrolle der Befolgung einer nach den §§ 16a oder 16b getroffenen Maßnahmen unerlässlich ist, weil
    1. die betroffene Person wiederholt einer Anordnung zuwidergehandelt hat,
    2. ihr individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen mit dann im Einzelfall schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen begründet und
    3. die Kontrolle auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

(2) Die Polizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel die Daten automatisiert über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden zur

  1. Verfolgung der in Absatz 1 benannten Straftaten,
  2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
  3. Feststellung von Verstößen gegen eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 16a oder gegen ein Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 16b oder
  4. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

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(Stand: 08.03.2024)

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