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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LRDPV - Landesrettungsdienstplanverordnung
Verordnung über den Landesrettungsdienstplan

- Brandenburg-

Vom 24. Oktober 2011
(GVBl. II Nr. 64 vom 25.10.2011; 10.06.2014 Nr. 33 14, 21.07.2015 Nr. 35 15; 17.08.2018 Nr. 53 18; 25.10.2019 Nr. 89 19; 28.10.2022 Nr. 72 22; 23.12.2022 Nr. 82 22a; 19.04.2024 Nr. 24 24; 20.06.2024 Nr. 28 24a)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Einsatzgrundsätze 19 24a

(1) Durch die integrierte Regionalleitstelle ist in der Notfallrettung das jeweils nächste freie, geeignete und verfügbare öffentliche Rettungsfahrzeug einzusetzen (Nächstes-Fahrzeug-Strategie). Zu diesem Zweck arbeiten die integrierten Regionalleitstellen zusammen und unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten und erkrankten Personen (MANV). Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes können für ihre Notarzteinsatzfahrzeuge und Rettungswagen spezielle Regelungen bezüglich der Vorschrift in Satz 1 vorsehen.

(2) In Abstimmung mit den Trägern des Rettungsdienstes können durch die integrierten Regionalleitstellen zur Verkürzung der Eintreffzeit in der Notfallrettung georeferenzierte Verfahren zur Bestimmung des nächsten freien, geeigneten und verfügbaren öffentlichen Rettungsfahrzeugs verwendet werden. Auf der Durchfahrt befindliche Rettungsfahrzeuge aus fremden Rettungsdienstbereichen sollen hierbei nur eine notfallmedizinische Erstversorgung bis zum Eintreffen eines örtlich zuständigen Rettungsfahrzeugs durchführen. Die Träger des Rettungsdienstes können für ihre Zuständigkeitsbereiche Ausnahmen zulassen.

(3) Notfallrettungen (Primäreinsätze) haben Vorrang vor allen anderen Rettungsdiensteinsätzen. Bei einem Primäreinsatz mit Notarztindikation ist grundsätzlich die Notärztin oder der Notarzt einzusetzen, die oder der den Notfallort am schnellsten erreichen kann.

(3a) Bei Einsätzen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 können zur Unterstützung des medizinischen rettungsdienstlichen Personals telenotärztliche Systeme genutzt werden.

(4) Helfer vor Ort sind nicht Teil des öffentlichen Rettungsdienstes und können die zuständigen Kräfte nicht ersetzen. Sie können den Rettungsdienst nur unterstützen, in dem sie therapiefreie Intervalle verkürzen oder qualifizierte Erste Hilfe leisten. Die Träger des Rettungsdienstes erfüllen durch die Heranziehung von Helfern vor Ort nicht ihre Sicherstellungsaufträge.

(5) Zur Erleichterung der Einsatzentscheidungen der integrierten Regionalleitstellen sind von den zuständigen Trägern des Rettungsdienstes bereichsübergreifend Übersichten zu erstellen, aus denen für jeden Notfallort die ermittelte Eintreffzeit der nächstgelegenen boden- und luftgebundenen Rettungsfahrzeuge ablesbar ist. Auf dieser Grundlage ist eine Notruf-Alarmierungsfolge festzulegen, die für jeden Notfallort eine Abmarschfolge für mindestens je drei Rettungswagen und notarztbesetzte Rettungsfahrzeuge vorsieht.

(6) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von den integrierten Regionalleitstellen regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet. Die integrierten Regionalleitstellen stellen landesweit einheitliche telenotärztliche Anwendungen zur Verfügung. Im Rahmen der standardisierten Notrufabfrage nach Satz 1 ist der durch die Landesärztekammer Brandenburg veröffentlichte Indikationskatalog für den Einsatz der Notärztin oder des Notarztes sowie für telenotärztliche Anwendungen einzusetzen.

(7) Eine sofortige Alarmierung eines Rettungshubschraubers ist immer dann erforderlich, wenn eine Notarztindikation vorliegt und

  1. die Notärztin oder der Notarzt den Notfallort am schnellsten erreichen kann oder
  2. eine medizinische Indikation für einen Lufttransport besteht oder
  3. wenn mehrere Verletzte notärztlich zu versorgen sind oder weitere Notärztinnen oder Notärzte am Notfallort benötigt werden.

(8) Die telenotärztlichen Anwendungen sollen in die bestehende notärztliche Versorgung integriert werden.

§ 2 Abgrenzung von Primäreinsätzen und Sekundärverlegungen

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