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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -
Vom 19. April 2024
(GVBl. II Nr. 24 vom 22.04.2024)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden sind, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2022 (GVBl. II Nr. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Notarzteinsatzfahrzeuge" ein Komma und das Wort "Notfallkrankenwagen" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Notfallkrankenwagen dienen insbesondere dem Transport von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten."
2. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankentransportwagen" die Wörter "und Notfallkrankenwagen" eingefügt.
3. Nach § 7 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Notärztinnen und Notärzte haben jährlich zehn notfallmedizinische Fortbildungspunkte zu erwerben."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240882
ENDE |
(Stand: 26.04.2024)
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