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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -
Vom 28. Oktober 2022
(GVBl. II Nr. 72 vom 03.11.2022)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden sind, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
§ 6 Absatz 7 der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 89) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(7) Für die Qualifikationsanforderungen gilt folgende Übergangsregelung:
Bis zum 31. Dezember 2022 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern auch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingesetzt werden. |
"(7) Für die Qualifikationsanforderungen gilt folgende Übergangsregelung:
Bis zum 31. Dezember 2025 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern auch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreichen." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 222298
ENDE |
(Stand: 23.08.2023)
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