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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -
Vom 25. Oktober 2019
(GVBl. II Nr. 89 vom 29.10.2019)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden sind, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2018 (GVBl. II Nr. 53 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Durch die" das Wort "integrierte" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "arbeiten die" das Wort "integrierten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "können durch die" das Wort "integrierten" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Einsatzentscheidungen der" das Wort "integrierten" eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von den integrierten Regionalleitstellen regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Die Hilfsfrist ist nach § 8 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes der Zeitraum, der in der Notfallversorgung nach Eingang der Notfallmeldung in der Regionalleitstelle mit der Einsatzentscheidung beginnt, die Einsatzvergabe sowie die einsatzbereite Besetzung des alarmierten Rettungsfahrzeugs umfasst und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsfahrzeugs am Einsatzort an der Straße endet. Bei elektronischen Einsatzleitsystemen gilt der Zeitpunkt der Erstalarmierung als Beginn der Hilfsfrist. Die Regionalleitstellen haben die Hilfsfrist für jeden Einsatz zur Notfallrettung zu dokumentieren. | "(1) Die Hilfsfrist nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes ist der Zeitraum, der in der Notfallversorgung mit dem Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Regionalleitstelle beginnt und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsfahrzeugs am Einsatzort an der öffentlichen Straße endet. Die Notfallmeldung ist eingegangen, wenn alle erforderlichen Informationen in der integrierten Regionalleitstelle vorliegen, um diese Meldung als Notfall zu klassifizieren. Dieser Zeitpunkt ist in einem elektronischen Einsatzleitsystem messbar zu dokumentieren. |
(2) Die Hilfsfrist gilt nicht für:
Eine gesonderte Hilfsfrist existiert neben der allgemein gültigen Hilfsfristvorgabe des § 8 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes für den Notarzteinsatz nicht. |
(2) Anhand der Dokumentationen sind durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die erreichten Hilfsfristen auszuwerten und die Planungen für die Einsätze zur Notfallrettung im Rettungsdienstbereich zu überprüfen. Bei der Berechnung des Erfüllungsgrades der Hilfsfrist bleiben folgende Einsätze außer Betracht:
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b) Absatz 3
(3) Anhand der Dokumentationen sind durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die erreichten Hilfsfristen auszuwerten und die Planungen für die Einsätze zur Notfallrettung im Rettungsdienstbereich zu überprüfen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "durch die" die Wörter "Träger der integrierten" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Verlegungs-Notarzteinsatzfahrzeuge (V-NEF) dienen insbesondere als Zubringer eines qualifizierten Verlegungsarztes und des medizinischen Equipments für Verlegungen, bei denen eine ärztliche Versorgung notwendig ist.
(5) Verlegungs-Rettungswagen (V-RTW) sind für Verlegungsfahrten speziell ausgerüstete Rettungswagen, die im Rendezvoussystem mit den Verlegungs-Notarzteinsatzfahrzeugen insbesondere ärztlich begleitete Verlegungen durchführen."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 6 bis 11.
(Stand: 19.08.2020)
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