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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Qualifikationsanforderungen an Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen und zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -

Vom 17. August 2018
(GVBl. II Nr. 53 vom 23.08.2018)



Auf Grund des § 20 Nummer 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, und der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. März 2015 (GVBl. II Nr. 15) und auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
LSDV - Leitstellendisponentenverordnung
Verordnung über die Qualifikationsanforderungen an Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung

Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (GVBl. II Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Tätigkeit als Disponent für den Rettungsdienst in einer Regionalleitstelle erfordert die fachspezifische Qualifikation als Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter oder Rettungsassistentin/Rettungsassistent. Umfasst die Tätigkeit des Disponenten auch die Bearbeitung von Einsätzen der öffentlichen Feuerwehren, ist neben der rettungsdienstlichen Qualifikation auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erforderlich. Zusätzlich müssen die in der Regionalleitstelle eingesetzten Personen die erfolgreiche Teilnahme an einem Disponentenlehrgang der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einem vergleichbaren Lehrgang an einer anderen Einrichtung nachweisen können.

(7) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen der Absätze 2 bis 6 zulassen.

"(6) Die für das Rettungswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf begründeten Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen der Absätze 2 bis 5 zulassen.

(7) Für die Qualifikationsanforderungen gilt folgende Übergangsregelung:

Bis zum 31. Dezember 2020 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern auch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingesetzt werden."

b) Absatz 8

(8) Für die Qualifikationsanforderungen gilt folgende Übergangsregelung:

Bis zum 31. Dezember 2020 können anstelle von Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern auch Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten eingesetzt werden.

wird aufgehoben.

2. § 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Absatz 7 gilt entsprechend. " § 6 Absatz 6 gilt entsprechend."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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