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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung
- Brandenburg -
Vom 10. Juni 2014
(GVBl. II Nr. 33 vom 12.06.2014)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 20 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 bis 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten als Fahrerin oder Fahrer besetzt sein. Notärztinnen und Notärzte im Sinne dieser Verordnung und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind solche Ärztinnen und Ärzte, die über eine Qualifikation nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes verfügen. | " (2) Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin/Rettungsassistentin oder einem Notfallsanitäter/Rettungsassistenten als Fahrerin oder Fahrer besetzt sein. Notärztinnen und Notärzte im Sinne dieser Verordnung und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind solche Ärztinnen und Ärzte, die über eine Qualifikation nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes verfügen. |
(3) Rettungswagen sind mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Mindestens eine dieser Personen muss eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten erfolgreich abgeschlossen haben. Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben. Im Regelfall soll diese Person den Rettungswagen fahren. | (3) Rettungswagen sind mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Mindestens eine dieser Personen muss eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter erfolgreich ab- geschlossen haben. Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben. Im Regelfall soll diese Person den Rettungswagen fahren. |
(4) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert sind. | (4) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert sind. Satz 1 gilt nicht für Krankentransportwagen des Katastrophen- oder Zivilschutzdienstes. |
(5) Luftrettungsfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Pilotin oder einem Piloten besetzt sein. Rettungshubschrauber sind mit erfahrenen Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten zu besetzen, die mindestens drei Jahre im bodengebundenen Rettungsdienst tätig waren und über die Qualifikation als HEMS-Crew-Member nach den Luftverkehrsvorschriften verfügen. Ärztinnen oder Ärzte auf Intensivtransporthubschraubern müssen aus einer Fachrichtung mit Bezug zur Intensivmedizin kommen, an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten auf Intensivtransporthubschraubern müssen an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. | (5) Luftrettungsfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Pilotin oder einem Piloten besetzt sein. Rettungshubschrauber sind mit erfahrenen Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern zu besetzen, die mindestens drei Jahre im bodengebundenen Rettungsdienst tätig waren und über die Qualifikation als HEMS-Crew-Member nach den Luftverkehrsvorschriften verfügen. Ärztinnen oder Ärzte auf Intensivtransporthubschraubern müssen aus einer Fachrichtung mit Bezug zur Intensivmedizin kommen, an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter auf Intensivtransporthubschraubern müssen an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. |
(6) Für die Qualifikationsanforderungen gelten folgende Übergangsregelungen:
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