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Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 42 vom 21.06.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 3 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "der Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "der Hilfsorganisationen" durch die Wörter "im Katastrophenschutz" ersetzt.
d) In der Angabe zu § 23 wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 25 wird ein Komma und das Wort "Kinderfeuerwehren" angefügt.
f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen".
g) In der Angabe zu § 45 werden vor dem Wort "Kostenersatz" die Wörter "Erhebung von Gebühren und" eingefügt.
h) In der Angabe zu § 46 wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Zuständigkeit anderer Stellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt unberührt. Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet § 33 keine Anwendung. Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden § 30 und § 33 keine Anwendung. | "(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "den amtsfreien Gemeinden," die Wörter "den Verbandsgemeinden," eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "der Verbandsgemeinden," eingefügt.
b) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.
c) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 1" ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden" die Wörter ", die Verbandsgemeinden" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 2" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, | "1. auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern," |
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten, | "3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten," |
c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 3" ersetzt.
(Stand: 12.07.2019)
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