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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 42 vom 21.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 3 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "der Verbandsgemeinden," eingefügt.

b) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Leitstellen" durch das Wort "Regionalleitstellen" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "der Hilfsorganisationen" durch die Wörter "im Katastrophenschutz" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 23 wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.

e) In der Angabe zu § 25 wird ein Komma und das Wort "Kinderfeuerwehren" angefügt.

f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen".

g) In der Angabe zu § 45 werden vor dem Wort "Kostenersatz" die Wörter "Erhebung von Gebühren und" eingefügt.

h) In der Angabe zu § 46 wird das Wort "privaten" durch die Wörter "im Katastrophenschutz mitwirkenden" ersetzt.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Zuständigkeit anderer Stellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt unberührt. Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet § 33 keine Anwendung. Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden § 30 und § 33 keine Anwendung. "(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "den amtsfreien Gemeinden," die Wörter "den Verbandsgemeinden," eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden," die Wörter "der Verbandsgemeinden," eingefügt.

b) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden," die Wörter "die Verbandsgemeinden," eingefügt.

c) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 1" ersetzt.

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die amtsfreien Gemeinden" die Wörter ", die Verbandsgemeinden" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 2" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, "1. auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,"

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten, "3. notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten,"

c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 24 Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter " § 24 Absatz 9 Satz 3" ersetzt.

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(Stand: 12.07.2019)

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