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HmbVgG - Hamburgisches Vergabegesetz
- Hamburg -
Vom 13. Februar 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 21.02.2006 S. 57; 16.12.2008 S. 436 08; 27.04.2010 S. 345 10; 30.04.2013 S. 188 13; 15.12.2015 S. 361 15; 18.07.2017 S. 222 17; 05.10.2023 S. 318 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 707-1
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich 08 17 23
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung, ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte gemäß § 106.
(2) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 GWB nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die gemäß §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des GWB gelten.
(4) Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabeverfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung ist im Einzelnen zu bestimmen:
§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich 08 17
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist oder auf die sie in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, haben die zuständigen Behörden darauf hinzuwirken, dass unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die vergaberechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne des § 99 Nummer 2 GWB, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben.
§ 2a Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte 08 10 13 17 23
(Anm. d. Redaktionen alt/neu Gegenüberstellung / Gültigkeiten)
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist
anzuwenden. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber im Sinne von 99 Nummern 1 bis 4 GWB bei der Vergabe von Aufträgen (ohne Bau- und Dienstleistungskonzessionen), die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, auch unterhalb der Schwellenwerte gemäß 106
(Stand: 30.01.2024)
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