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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes

Vom 27. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 18 vom 21.05.2010 S. 345)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 2a Absatz 1 des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 436), erhält folgende Fassung:

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 (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a) anzuwenden, die für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten, die nicht im Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber nach § 2 als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 8 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334), unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Satz 1 an, auf die § 7 VgV in der jeweils geltenden Fassung verweist. "(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB ist für Dienst- und Lieferleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a (VOL/A) in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. 2009 Nr. 196a, 2010 Nr. 32) und für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. 2009 Nr. 155a, 2010 Nr. 36) anzuwenden. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummern 1 bis 4 GWB bei der Vergabe von Aufträgen (ohne Bau- und Dienstleistungskonzessionen), die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, auch unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB die Regelungen der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend an."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Auf Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung des Verfahrens im Sinne von Satz 2 gilt, je nach Verfahrensart, der Termin der Bekanntmachung, die Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise das konkrete Einholen eines Einzelangebots.

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