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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
- Hamburg -
Vom 5. Oktober 2023
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 17.10.2023 S. 318)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 GWB nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die gemäß §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des GWB gelten.
(4) Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabeverfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung ist im Einzelnen zu bestimmen:
2. § 2a wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Dienstleistungen" die Textstelle "ab einem Wert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)" eingefügt.
2.1.1.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Fassung" die Textstelle "mit der Maßgabe, dass die freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/a bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist" eingefügt.
2.1.2 Satz 2
Nur oberhalb der von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde jeweils festgelegten Wertgrenze sind § 38 Absätze 2 bis 5 und § 39 Satz 1 UVgO auf Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sowie § 39 Sätze 2 und 3 und § 40 UVgO auf Verhandlungsvergaben anzuwenden.
wird aufgehoben.
2.1.3 Im neuen Satz 2 werden die Wörter "entsprechend an" durch folgende Textstelle ersetzt:
"entsprechend an
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 Grenzen für Auftragswerte festlegen, unterhalb derer in Einschränkung zu Absatz 1 Auftraggeber nach § 2 Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben durchführen können. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den vergaberechtlichen Regelungen nach Absatz 1. | "(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12
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3. In § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Öffentliche Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannten Blindenwerkstätten oder Inklusionsbetrieben (bevorzugte Bieter) ausgeführt werden können, werden diesen bevorzugt angeboten; zudem kann bevorzugten Bietern nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien ein Vorteil gewährt werden. Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift nach § 12 die Einzelheiten festlegen."
4. § 10 erhält folgende Fassung:
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§ 10 Kontrollen
Der Auftraggeber nach § 2 ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereithalten:
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(Stand: 23.10.2023)
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