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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr 57 vom 23.12.2008 S. 436)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3229)" ersetzt durch die Textstelle "in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung".
1.2 Absatz 3
(3) Bei Vergaben öffentlicher Aufträge mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten Leistungen sind unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Aufträge" das Wort "zusätzlich" eingefügt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 GWB fallen und an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann anwenden sollen, wenn dies rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert (v. H.) ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Sektor vergeben. | "(2) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 Nummer 2 GWB fallen, wenden vergaberechtliche Regelungen nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. Die Auftraggeber nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen nach Satz 1, an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwenden. Satz 2 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben." |
3. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a) anzuwenden, die für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten, die nicht im Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber nach § 2 als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 8 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334), unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Satz 1 an, auf die § 7 VgV in der jeweils geltenden Fassung verweist.
(2) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in Einschränkung zu Absatz 1 Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten (Beschränkte Ausschreibung) oder eine Auftragsvergabe ohne förmliches Verfahren (Freihändige Vergabe) zulässig ist. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den einschlägigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Absatz 1."
4. § 3 erhält folgende Fassung:
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§ 3 Tariftreueerklärung
(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr entsprechend. (2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der Auftraggeber einen gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zu Grunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Tarifverträge zur Regelung von Mindestlöhnen beziehungsweise Mindestentgelten werden hierbei nicht berücksichtigt. |
" § 3 Tariftreueerklärung |
(Stand: 16.06.2018)
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