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Änderungstext
Hamburgisches Bürokratieentlastungsgesetz
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen
- Hamburg -
Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 268)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
§ 10 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Erklärungen, durch die die Hamburg Port Authority privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 3, der dazu erlassenen Satzungsbestimmungen und der Delegationsregelung erfolgen. | "(4) Erklärungen, durch die die Hamburg Port Authority privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform oder einer strengeren Form. Die Erklärungen nach Satz 1 sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Regelungen nach Absatz 3 erfolgen. Das Nähere regelt die Satzung." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen
§ 5 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "sie" die Wörter "in Textform" eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird die Zahl "12" durch die Textstelle "der Standortinitiative geteilt durch die Laufzeit der Standortinitiative für jeden so ermittelten Jahresbetrag jeweils 8" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 688), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "schriftliche" durch die Wörter "in Textform erteilte" ersetzt.
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 werden die Wörter "Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid" durch die Textstelle "Wird der Festsetzungsbescheid schriftlich oder elektronisch erlassen oder bestätigt," ersetzt.
2.2 In Satz 4 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 20 Absatz 4 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
4. In § 22 Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318), wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Archivgesetzes
In § 5 Absatz 1 des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. In § 75 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. In § 81 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden jeweils hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
In § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), werden jeweils hinter dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
Das Hamburgische Vermessungsgesetz vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 5 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
1.2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Grenztermin anwesenden Beteiligten gegenüber kann die schriftliche Bekanntgabe unterbleiben, wenn das Ergebnis in der Niederschrift festgehalten, mündlich bekannt gegeben und von diesen Beteiligten schriftlich anerkannt wurde. |
(Stand: 08.04.2025)
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