Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
- Hamburg -
Vom 18. Juli 2017
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 28.07.2017 S. 222)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 99" durch die Bezeichnung " § 103" und die Textstelle "unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100" durch die Textstelle "ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte gemäß § 106" ersetzt.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig erschöpfend beschrieben werden kann. | "(2) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden die Wörter "sonstigen" und "zusätzlich" sowie die Textstelle "(Auftraggeber)" gestrichen.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter die Regelung des § 98 Nummer 2 GWB fallen, wenden vergaberechtliche Regelungen nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. Die Auftraggeber nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen nach Satz 1, an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwenden. Satz 2 gilt nicht für Unternehmen, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben. | "(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist oder auf die sie in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, haben die zuständigen Behörden darauf hinzuwirken, dass unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die vergaberechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe von § 2a sowie die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden." |
2.3 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne des § 99 Nummer 2 GWB, die mit mindestens 80 vom Hundert ihres Umsatzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen, soweit sie Aufträge in diesem Bereich vergeben."
3. § 2a wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen | "Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte". |
3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB ist für Dienst- und Lieferleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a (VOL/A) in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. 2009 Nr. 196 a, 2010 Nr. 32) und für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. 2009 Nr. 155a, 2010 Nr. 36), zuletzt geändert am 26. Juni 2012 (BAnz. AT 13. Juli 2012 B3), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. | "Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist
anzuwenden. |
3.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Nur oberhalb der von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde jeweils festgelegten Wertgrenze sind § 38 Absätze 2 bis 5 und § 39 Satz 1 UVgO auf Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sowie § 39 Sätze 2 und 3 und § 40 UVgO auf Verhandlungsvergaben anzuwenden."
(Stand: 30.09.2019)
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