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Gesetz zur Aufhebung des Hamburgischen Mindestlohngesetzes, der Hamburgischen Mindestlohnverordnung und zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 361)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Aufhebung von Vorschriften zum Mindestlohn
Das Hamburgische Mindestlohngesetz vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188) und die Hamburgische Mindestlohnverordnung vom 18. August 2015 (HmbGVBl. S. 199) werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "oder das Mindestarbeitsbedingungengesetz vom 11. Januar 1952 (BGBl. III 802-2), zuletzt geändert am 22. April 2009 (BGBl. I S. 818)," gestrichen und das Wort "erfassen" durch das Wort "erfasst" ersetzt.
1.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Mindestentgelte" die Wörter "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
1.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "nach § 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188)," durch die Textstelle "nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)" ersetzt.
2. Folgender § 12 wird angefügt:
" § 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die für Grundsatzfragen des Vergaberechts zuständige Behörde kann Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Vergaberechts insbesondere zu den Einzelheiten der Verfahren sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen erlassen."
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1 bis 1.2 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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