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Regelwerk, Vergabe

VVöa - Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- Bayern -

Vom 24. März 2020
(BayMBl. Nr. 155 vom 25.03.2020; 23.06.2020 Nr. 350 20; 06.12.2020 Nr. 740 20a; 14.12.2021 Nr. 906 21; 29.03.2022 Nr. 199 22; 06.09.2022 Nr. 522 22a; 19.09.2023 Nr. 480 23 i.K.; 18.12.2024 Nr. 665 24)
Gl.-Nr.: 73-W



Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung, Az. B II 2-G17/17-2

1. Staatliche Aufträge

1.1 Wertgrenze für den Direktauftrag bei Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen 20 24

Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in regelmäßigen Abständen von der EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) unterschreitet.

(Gültig bis 31. Dezember 2029 siehe=>)
1.2 Wertgrenze für den Direktauftrag 24

§ 14 UVgO findet für Liefer-, Dienst- oder freiberufliche Leistungen mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann beispielsweise eine Markterkundung formlos als Abfrage bei mehreren Anbietern, im Internet oder durch eine exante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) erfolgen.

(Gültig bis 31. Dezember 2029 siehe=>)
1.3 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen 20 24

Eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO sowie über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig. Für freiberufliche Leistungen ist mit der Festlegung der Wertgrenze keine Pflicht zur Anwendung eines bestimmten Vergabeverfahrens über § 50 UVgO hinaus verbunden. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.

1.4 Präqualifizierung

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.

1.5 Elektronische Kommunikation 20

Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z.B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).

(Gültig bis 31. Dezember 2029 siehe=>)
1.6 Wertgrenzen für den Direktauftrag bei Bauleistungen 20 24

§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Gültig bis 31. Dezember 2029 siehe=>)
1.7 Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen

Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/a wird auf einschließlich 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/Awerden einheitlich auf einschließlich 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 VOB/a wird hingewiesen. 4 § 20

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