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Änderungstext
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- Bayern -
Vom 23. Juni 2020
(BayMBl. Nr. 350 vom 24.06.2020)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. Juni 2020, Az. B II 2 - G17/17 - 3
1. Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155) wird wie folgt geändert:
1.1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1 Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
1.1.1.2 Satz 2
Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
wird aufgehoben.
1.1.2 In Nr. 1.3 Satz 3 werden die Wörter "sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR)" gestrichen.
1.1.3 Nr. 1.5 wird wie folgt geändert:
1.1.3.1 In Satz 1 wird das Wort "einfacher" gestrichen.
1.1.3.2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Anlage 2 Nr. III.1 KorruR bleibt unberührt. | " § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z.B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören)." |
1.1.4 In Nr. 1.6 Satz 4 werden die Wörter "sowie auf Anlage 1 KorruR" gestrichen.
1.1.5 Nach Nr. 1.6 wird folgende Nr. 1.7 eingefügt:
"1.7 Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer; Mindestarbeitsbedingungen
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ist in den Vergabeunterlagen durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere
1.1.6 Nach Nr. 1.7 wird folgende Nr. 1.8 eingefügt:
"1.8 Vergabe von freiberuflichen Leistungen
Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.
1.8.1 Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen findet § 14 UVgO mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist.
1.8.2 Aufträge für freiberufliche Leistungen können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Bei der Ermittlung des Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das Verfahren ist zu dokumentieren."
1.1.7 Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.9 und die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
1.2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In der Überschrift werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "sowie von Existenzgründungen" eingefügt.
1.2.2 In Nr. 2.2 und Nr. 2.3 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe "KMU" die Wörter "und Existenzgründungen" eingefügt.
1.3 In Nr. 3.4.2 Satz 4 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
1.4 Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.3 Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt Nr. 1.7 dieser Bekanntmachung außer Kraft. | "6.3 Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt Nr. 1.9 dieser Bekanntmachung außer Kraft." |
2. Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2020 in Kraft.
ID 201094
ENDE |
(Stand: 12.02.2021)
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