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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)


Archiv: 2013, 2019, 2023

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 4. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ( FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von im Anhang I der EU-VO genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der

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(Stand: 10.10.2024)

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