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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

VSa - Verschlusssachenanweisung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz

Vom 13. März 2023
(GMBl. Nr. 26-29 vom 13.03.2023 S. 542)



Archiv: 2006   2018

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verschlusssachenanweisung richtet sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Dienststellen), die mit Verschlusssachen arbeiten, sowie an dort tätige Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können. Dienststellen wenden in der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat ausschließlich diese Verschlusssachenanweisung an.

(2) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.

(3) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im nichtöffentlichen Bereich erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.

(4) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung als militärische Sicherheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.

§ 2 Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung nach § 4 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".

(2) Eine Person, die Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhalten soll oder ihn sich verschaffen kann, ist zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, es sei denn, sie hat Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

(3) Jeder, dem eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung.

§ 4 Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung

(1) Bevor eine Person Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhält, ist sie auf Anlage V zu verpflichten. Dabei ist ihr gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Anlage V zugänglich zu machen.

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