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Regelwerk

VSa - Verschlusssachenanweisung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz

Vom 10. August 2018
(GMBl. Nr. 44-47 vom 12.10.2018 S. 826; 13.03.2023 S. 542aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2006

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verschlusssachenanweisung richtet sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Dienststellen), die mit Verschlusssachen arbeiten, sowie an dort tätige Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können. Dienst stellen wenden in der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat ausschließlich diese Verschlusssachenanweisung an.

(2) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im nichtöffentlichen Bereich erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(4) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung als militärische Sicherheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

§ 2 Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung nach § 4 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".

(2) Eine Person, die Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhalten soll oder ihn sich verschaffen kann, ist zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, es sei denn, sie hat Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

(3) Jeder, dem eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung.

§ 4 Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung

(1) Bevor eine Person Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhält, ist sie auf Anlage V zu verpflichten. Dabei ist ihr gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Anlage V zugänglich zu machen.

(2) Bevor eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhält, ist sie durch den Geheimschutzbeauftragten zu ermächtigen. Dabei ist sie über die besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes zu belehren, in erforderlichem Umfang auf den Geheimschutz zu verpflichten und über Anbahnungs- und Anwerbemethoden ausländischer Nachrichtendienste sowie die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften zu unterrichten. Die Belehrung und Unterrichtung soll spätestens nach fünf Jahren erneut erfolgen.

(3) Bevor einer Person, die nicht nach Absatz 2 ermächtigt ist, eine Tätigkeit übertragen wird, bei der sie sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen kann, ist sie durch den Geheimschutzbeauftragten hierfür zuzulassen. Dabei ist sie über die besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes zu belehren, in erforderlichem Umfang auf den Geheimschutz zu verpflichten und über Anbahnungs- und Anwerbemethoden ausländischer Nachrichtendienste sowie die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften zu unterrichten. Die Belehrung und Unterrichtung soll spätestens nach fünf Jahren erneut erfolgen. Personen, die sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können, können insbesondere Personen sein, die

  1. als Boten oder Kuriere Verschlusssachen befördern (VS-Bote/VS-Kurier),
  2. VS-Verwahrgelasse oder Sicherheitsbereiche bewachen,
  3. Einbruch- oder Überfallmeldeanlagen zum Schutze von Verschlusssachen installieren, warten oder instand setzen,
  4. Schlüssel oder Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen, VS-Schlüsselbehältern, Einbruch- oder Überfallmeldeanlagen zum Schutze von Verschlusssachen verwalten,
  5. als IT-Wartungspersonal oder Administratoren von VS-IT eingesetzt sind.

(4) Ermächtigten und zugelassenen Personen sind gegen Empfangsbestätigung die einschlägigen Strafvorschriften und die für ihre Tätigkeit erforderlichen Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen zugänglich zu machen und gegebenenfalls ein VS-Quittungsbuch auszuhändigen. Ermächtigungen, Zulassungen und ihre Befristung sind nach Muster der Anlage VIII zu dokumentieren.

(5) Ermächtigten Personen ist bei Bedarf eine Konferenzbescheinigung nach Muster der Anlage VIII über ihre Ermächtigung auszustellen.

(6) Entfällt die dienstliche Notwendigkeit für eine Ermächtigung oder Zulassung, ist diese aufzuheben oder auf den notwendigen Umfang einzuschränken. Ermächtigungen und Zulassungen sind aufzuheben, wenn ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird. Ermächtigungen und Zulassungen erlöschen spätestens bei Ausscheiden der betroffenen Person aus der Dienststelle. Die VS-Registratur ist über Ermächtigungen und Zulassungen sowie deren Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen zu unterrichten.

(7) Personen, deren Ermächtigung oder Zulassung aufgehoben wird oder erlischt, sind verpflichtet, Verschlusssachen, die sich in ihrem Besitz befinden, und gegebenenfalls das VS-Quittungsbuch unaufgefordert abzugeben und darüber eine Erklärung nach Muster der Anlage VIII zu unterschreiben. Dies gilt im Falle der Einschränkung der Ermächtigung oder Zulassung entsprechend.

(8) Bei Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen der Ermächtigung oder Zulassung ist die betroffene Person auf das Fortbestehen der Geheimschutzpflichten hinzuweisen.

§ 5 Mitwirkende Behörden

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

  1. gibt zur Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung Technische Leitlinien heraus, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten sind und von denen nur im Ausnahmefall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik abgewichen werden kann,
  2. berät bei der Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung und der Technischen Leitlinien nach Nummer 1,
  3. führt technische Prüfungen sowie Fortbildungen durch,
  4. macht in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Vorgaben, welche technischen Mittel und Dienstleister vor dem Einsatz einer Eignungsprüfung zu unterziehen sind, und stellt Eignungsfeststellungen nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegten Verfahren aus,
  5. erteilt Zulassungen für IT-Sicherheitsprodukte nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegten Verfahren,
  6. berät bei der Auswahl von VS-IT und technischen Komponenten, sofern keine zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte nach Nummer 5 verfügbar sind und
  7. unterrichtet unverzüglich alle Dienststellen über Erkenntnisse, die für den Schutz von dort befindlichen Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des dortigen Geheimschutzes von Bedeutung sein können.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann zu seiner Aufgabenerfüllung andere Stellen einbeziehen. Die Einbeziehung privater Stellen bedarf der vorherigen Billigung des Bundesministeriums des Innern. Bei Einbeziehung öffentlicher Stellen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Einbeziehung unverzüglich zu informieren. Die Verantwortung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bleibt von der Einbeziehung unberührt.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Sofern sich die Erkenntnisse auf den Geheimschutz in der Wirtschaft beziehen, ist auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu informieren.

§ 6 Mehrschichtige Sicherheit

Bei der Handhabung von Verschlusssachen werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die in ihrem Zusammenwirken die Risiken eines Angriffs reduzieren und im Falle eines erfolgreichen Angriffs die negativen Folgen begrenzen sollen. Die Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen die Aspekte Prävention, Detektion und Reaktion.

Abschnitt II:
Geheimschutzorganisation

§ 7 Dienststellenleitung

Die Dienststellenleitung ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches für die Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung verantwortlich und hat die Voraussetzungen zur Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes zu schaffen. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Mitarbeiter ihrer Dienststelle übertragen.

§ 8 Geheimschutzbeauftragte

(1) Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handhaben, sollen Geheimschutzbeauftragte und zur Vertretung berechtigte Personen bestellen. Andernfalls nehmen die Dienststellenleitungen die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten wahr.

(2) Dienststellen, die ausschließlich VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen handhaben, können Geheimschutzbeauftragte und zur Vertretung berechtigte Personen bestellen. Andernfalls nehmen die Dienststellenleitungen die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten wahr.

(3) Geheimschutzbeauftragte sorgen für die Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung und beraten die Dienststellenleitungen in allen Fragen des Geheimschutzes. Geheimschutzbeauftragte haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei den Dienststellenleitungen. Geheimschutzbeauftragte sind bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen zu beteiligen. Innerhalb der Dienststellen können besonders beauftragte Mitarbeiter (zum Beispiel Geheimschutzbeamte) zur Unterstützung der Geheimschutzbeauftragten bestellt werden.

(4) Geheimschutzbeauftragte oder besonders beauftragte Mitarbeiter haben die mit der Handhabung von Verschlusssachen betrauten Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Verschlusssachenanweisung sowie anderen einschlägigen Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen vertraut zu machen.

§ 9 IT-Sicherheitsbeauftragte

IT-Sicherheitsbeauftragte unterstützen und beraten die Geheimschutzbeauftragten in allen Fragen des Einsatzes von Informationstechnik zur Handhabung von Verschlusssachen (VS-IT).

§ 10 VS-Registratoren

Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handhaben, bestellen VS-Registratoren und zur Vertretung berechtigte Personen, die im Rahmen der Verschlusssachenanweisung für die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Verschlusssachen Sorge tragen.

§ 11 Qualifikation

Die in §§ 8 bis 10 genannten Personen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.

Weiteres zu diesem Abschnitt ist der Anlage I zu entnehmen.

Abschnitt III:
Geheimschutzdokumentation

§ 12 Erstellung der Geheimschutzdokumentation

(1) Jede Dienststelle, die nicht nur gelegentlich mit Verschlusssachen arbeitet, führt eine Geheimschutzdokumentation, die

  1. Verweise auf alle in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorschriften,
  2. eine Auflistung der Dienstposten, auf denen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgeübt wird,
  3. eine Auflistung der ermächtigten und zugelassenen Personen,
  4. die VS-Sicherungsdokumentation mit den sich aus Anlage II ergebenden Inhalten,
  5. die VS-IT-Dokumentation, mit den sich aus Anlage II ergebenden Inhalten,
  6. Nachweise über durchgeführte Kontrollen und Überprüfungen und
  7. Berichte über Geheimschutzvorkommnisse umfasst.

(2) Die Geheimschutzdokumentation ist bei allen geheimschutzrelevanten Änderungen zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre auf Aktualität, Vollständigkeit und Erforderlichkeit bestehender und noch zu treffender Geheimschutzmaßnahmen zu überprüfen.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten geben den Mitarbeitern ihrer Dienststelle die für die Dienststelle getroffenen, für die Handhabung von Verschlusssachen relevanten Regelungen in geeigneter Weise bekannt.

§ 13 Einsatz von VS-IT

(1) Voraussetzung für den Einsatz von VS-IT ist ein Informationssicherheitskonzept nach den Standards des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, für das die IT-Sicherheitsbeauftragten zuständig sind. Hinzu kommen die Anforderungen des Geheimschutzes, die über den IT-Grundschutz hinausgehen und durch die Geheimschutzbeauftragten festzulegen sind.

(2) Sind an einem VS-IT-System mehrere Dienststellen beteiligt (zum Beispiel durch VS-IT-Netze, verteilte VS-Verarbeitung, zentrale VS-Datenregister), erstellt die fachlich zuständige Dienststelle das Informationssicherheitskonzept für das VS-IT-System als Ganzes, jeweils mit Unterstützung durch und in Abstimmung mit allen am VS-IT-System beteiligten Dienststellen. Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz die hierfür zuständige Dienststelle. Jede an einem VS-IT-System beteiligte Dienststelle stellt die Berücksichtigung der für den gemeinsamen Betrieb zwischen den beteiligten Dienststellen vereinbarten Maßnahmen in ihrem Informationssicherheitskonzept sicher.

(3) Bei VS-IT, die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzeptes dann beratend hinzuzuziehen, wenn

  1. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Dienststelle eine besondere Bedeutung der VS-IT feststellt,
  2. die zuständige oberste Bundesbehörde eine besondere Bedeutung der VS-IT feststellt oder
  3. die VS-IT durch eine Dienststelle nach § 42 betrieben wird.

(4) Bei VS-IT, die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt werden soll, ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzeptes beratend hinzuzuziehen.

(5) War das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzeptes nach Absatz 3 oder Absatz 4 beratend beteiligt, ist es ihm nach Fertigstellung und vor der Freigabe durch die Dienststellenleitung zur Prüfung vorzulegen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt ein Votum für die Freigabe des Informationssicherheitskonzeptes.

(6) Das Informationssicherheitskonzept ist durch die Dienststellenleitung freizugeben. Bei mehreren beteiligten Dienststellen erfolgt die Gesamtfreigabe durch die Dienststellenleitung der zuständigen Dienststelle nach Absatz 2 auf der Grundlage der Einzelfreigaben der beteiligten Dienststellen.

§ 14 Überprüfung der Umsetzung

Vor der ersten Handhabung von Verschlusssachen und danach in angemessenen Abständen sowie anlassbezogen führen die Geheimschutzbeauftragten eine Überprüfung der wirksamen Umsetzung der in der Geheimschutzdokumentation beschriebenen Maßnahmen durch. Soweit IT-Revisionen betroffen sind, obliegen diese den IT-Sicherheitsbeauftragten. Bei der Überprüfung kann er das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hinzuziehen.

Weiteres zu diesem Abschnitt ist der Anlage II zu entnehmen.

Abschnitt IV:
Einstufung und Befristung

§ 15 Einstufung

(1) Die Dienststelle, die eine Verschlusssache erstellt oder deren Erstellung veranlasst, oder der Rechtsnachfolger dieser Dienststelle ist der Herausgeber der Verschlusssache. Der Herausgeber legt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache fest. Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist.

(2) Die Dienststelle kann Richtlinien zur Einstufung von Verschlusssachen für häufiger vorkommende Fälle festlegen.

(3) Weiteres ist der Anlage III zu entnehmen.

§ 16 Einstufungsfrist

(1) Die Einstufung einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist auf 30 Jahre befristet. Der Herausgeber kann unter Berücksichtigung der Begründung für die Einstufung eine kürzere Einstufungsfrist bestimmen.

(2) Der Herausgeber hat für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen den Zeitpunkt des Ablaufs der Einstufung zu bestimmen. Die Einstufungsfrist hat sich hierbei an der aus der Begründung für die Einstufung resultierenden voraussichtlichen Dauer der Schutzbedürftigkeit der Verschlusssache zu orientieren. Die Einstufungsfrist soll 30 Jahre nicht überschreiten. Soweit die Begründung für die Einstufung eine Einstufungsfrist einzelner Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden Verschlusssachen über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus gebietet, ist dies zu begründen und so zu vermerken, dass dies jederzeit erkennbar ist. Eine solche Abweichung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Die Einstufung endet mit Ablauf des Jahres, in welches das Fristende fällt.

(4) Die Dienststelle kann Richtlinien zur Bestimmung der Einstufungsfrist von Verschlusssachen für häufiger vorkommende Fälle festlegen.

§ 17 Verlängerung der Einstufungsfrist

(1) Die nach § 16 Absatz 1 festgelegte Einstufungsfrist von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH kann nicht verlängert werden.

(2) Soweit die Schutzbedürftigkeit einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher nach den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes über die nach § 16 Absatz 2 festgelegte Einstufungsfrist hinaus fortbesteht, hat der Herausgeber eine Verlängerung der Einstufungsfrist für einzelne Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstandenen Verschlusssachen zu verfügen. Die Verlängerung ist zu begründen und so zu vermerken, dass diese und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind. Die Verlängerung soll jeweils 30 Jahre nicht überschreiten. Soweit die Begründung für die Einstufung die Verlängerung der Einstufungsfrist einzelner Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstandenen Verschlusssachen über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus gebietet, ist dies zu begründen und so zu vermerken, dass dies und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind. Eine solche Abweichung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Das Bundesarchiv betreibt eine Nachweisdatenbank für Verschlusssachen, deren Einstufungsfristen verlängert wurden. Grundsätzlich ist jedem Empfänger von Verschlusssachen des Bundes lesender Zugriff auf diese Datenbank zu gewähren. Die Verlängerung der Einstufungsfrist ist dem Bundesarchiv rechtzeitig vor Fristablauf zur Erfassung in der Nachweisdatenbank mitzuteilen. Die Empfänger von Verschlusssachen, deren Einstufungsfrist abgelaufen ist, haben dort zu prüfen, ob die Einstufungsfrist verlängert wurde. Verschlusssachen, die nicht in der Nachweisdatenbank erfasst sind, sind nach Ablauf der Einstufungsfrist offenes Schriftgut.

(4) Nichtöffentliche Empfänger amtlich geheim gehaltener Verschlusssachen sind von dem Verfahren nach Absatz 3 Satz 2 bis 5 ausgenommen. Sie sind als Empfänger von Verschlusssachen schriftlich über die Verlängerungen von Einstufungsfristen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungen sind nachzuweisen.

(5) Absatz 3 gilt nicht für die Verlängerung der Einstufungsfrist von auf amtliche Veranlassung geheim gehaltenen Verschlusssachen, für die eine Einstufungsfrist bestimmt ist. Über die Verlängerungen der Einstufungsfristen dieser Verschlusssachen hat der Herausgeber alle Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungen sind nachzuweisen.

§ 18 Änderung der Einstufung

(1) Ändert sich die Schutzbedürftigkeit einer Verschlusssache, hat der Herausgeber den Geheimhaltungsgrad dieser Verschlusssache entsprechend herauf- oder herabzusetzen. Über die Änderung hat der Herausgeber alle Empfänger der Verschlusssache unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Eine nachträgliche Einstufung von nicht eingestuften Informationen sowie eine Heraufstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur im Benehmen mit den Geheimschutzbeauftragten zulässig.

(3) Die Änderung des Geheimhaltungsgrades lässt die Einstufungsfrist nach § 16 unberührt.

(4) Die Änderung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache ist so zu vermerken, dass die Änderung bei der Handhabung der Verschlusssache jederzeit erkennbar ist. Sind Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher betroffen, ist die Änderung im VS-Bestandsverzeichnis des Herausgebers und der Empfänger nachzuweisen.

§ 19 Aufhebung der Einstufung

(1) Entfällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Verschlusssache vor Ablauf der Einstufungsfrist, hat der Herausgeber die Einstufung aufzuheben. Die Aufhebung der Einstufung ist so zu vermerken, dass diese und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind. Im Falle von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher hat der Herausgeber alle Empfänger der Verschlusssache oder deren Rechtsnachfolger schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufhebung der Einstufung ist in diesem Falle zusätzlich im VS-Bestandsverzeichnis des Herausgebers und der Empfänger nachzuweisen.

(2) Einstufungen sind aufgehoben, sofern auf der Verschlusssache keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist (vergleiche §§ 16 und 17)

  1. für die Vorgänge der Jahre 1949 bis 1959 mit Ablauf des 31. Dezember 2012,
  2. für die Vorgänge der Jahre 1960 bis 1994 bis zum 1. Januar 2025 - dabei sind beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2013 mindestens drei Jahrgänge je Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge auf Offenlegung zu prüfen,
  3. für die Vorgänge der Jahre ab 1995 nach 30 Jahren.

Für Empfänger von Verschlusssachen, die nach § 17 Absatz 3 in der VS-Nachweisdatenbank zu prüfen haben, ob es sich bei diesen um offenes Schriftgut handelt, ersetzt diese Prüfung Benachrichtigungen nach Absatz 1 Satz 3.

Für nichtöffentliche Empfänger amtlich geheim gehaltener Verschlusssachen, die nach § 17 Absatz 4 als Empfänger von Verschlusssachen schriftlich über die Verlängerung der Fristen nach Satz 1 zu benachrichtigen sind, entfallen Benachrichtigungen nach Absatz 1 Satz 3.

(3) Ausgenommen von der Fristenregelung nach Absatz 2 sind auf amtliche Veranlassung geheim gehaltene Verschlusssachen.

Abschnitt V:
Handhabung von Verschlusssachen

§ 20 Herstellung und Kennzeichnung

(1) Die Herstellung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen mit den dort vorgesehenen Mitteln zulässig.

(2) Bei der Herstellung ist eine Verschlusssache so zu kennzeichnen, dass bei ihrer Handhabung während der gesamten Dauer ihrer Einstufung jederzeit erkennbar sind:

  1. der Geheimhaltungsgrad,
  2. der Herausgeber,
  3. das Datum der Verschlusssache,
  4. bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen das bei der Herstellung festgelegte Ende der Einstufungsfrist, sofern dieses die Regelfrist von 30 Jahren nach § 16 Absatz 1 unterschreitet,
  5. bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen das bei der Herstellung festgelegte Ende der Einstufungsfrist mit dem Zusatz "Die Einstufung endet mit Ablauf des Jahres ...",
  6. bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ein geeignetes individuelles Merkmal (zum Beispiel Geschäftszeichen und Tagebuchnummer), ergänzt um das Kürzel des Geheimhaltungsgrades nach Absatz 4, anhand dessen sich in Verbindung mit dem VS-Bestandsverzeichnis die Handhabung der Verschlusssache jederzeit lückenlos ermitteln lässt,
  7. bei jeder Ausfertigung einer als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssache eine fortlaufende Nummer und der jeweilige Empfänger und
  8. die Seiten- und Gesamtseitenzahl.

(3) Der Herausgeber kann weitere Vorgaben zum Schutz und zur Handhabung von Verschlusssachen durch Warn- und Sperrvermerke nach Anlage IV festlegen.

(4) Geheimhaltungsgrade sind auszuschreiben, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist oder die Beschaffenheit einer Verschlusssache das nicht zulässt. In diesen Fällen sind folgende Abkürzungen zu verwenden:

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH VS-NfD
VS-VERTRAULICH VS-Vertr.
GEHEIM Geh.
STRENG GEHEIM Str. Geh.

(5) Der Betreff einer Verschlusssache soll so formuliert werden, dass er für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig ist.

(6) Besteht eine Verschlusssache aus mehreren, unterschiedlich eingestuften Teilen (zum Beispiel Anlagen oder Komponenten), sind alle Teile mit ihrem jeweiligen Geheimhaltungsgrad und die Verschlusssache in ihrer Gesamtheit nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen. Anfang und Ende der einzelnen Teile müssen erkennbar sein.

(7) Datenträger, auf denen Verschlusssachen unverschlüsselt gespeichert sind, sind mit dem Geheimhaltungsgrad der höchsten Einstufung der darauf gespeicherten Verschlusssachen zu kennzeichnen. Datenträger, auf denen Verschlusssachen ausschließlich vorschriftsgemäß verschlüsselt gespeichert sind, müssen nicht gekennzeichnet werden.

(8) Die verbindliche Gestaltung der Kennzeichnung von Verschlusssachen, VS-Bestandsverzeichnissen sowie VS-Schriftgutbehältern und Behältern von VS-Datenträgern ist der Anlage IV sowie den Mustern der Anlage VIII zu entnehmen. Die Kennzeichnung gilt auch für elektronische Verschlusssachen. Von der Kennzeichnung sind VS-Transportbehälter ausgenommen. Lässt die Beschaffenheit einer Verschlusssache eine solche Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren. Näheres zur zusätzlichen Kennzeichnung von elektronischen Verschlusssachen (zum Beispiel anhand von Metadaten) regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 21 Verwaltung und Nachweis von Verschlusssachen

(1) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter Verschlusssachen sind, unter Beachtung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" in offenen Registraturen verwaltet werden.

(2) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in VS-Registraturen mittels geeigneter Verfahren so zu verwalten, dass ihre Existenz, ihre Einstufung einschließlich der Einstufungsfrist, ihr Verbleib, die Kenntnisnahmen, ihre Vervielfältigung und deren Verbleib sowie ihre Vernichtung nachvollziehbar sind (Nachweisführung). Für Verschlusssachen ausländischer Staaten und über- oder zwischenstaatlicher Organisationen können andere Regelungen nach Anlage VII dieser Verschlusssachenanweisung gelten.

(3) Die Nachweisführung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Verschlusssachen kann in Papier- oder in elektronischer Form erfolgen. Sie muss Schutz vor unbemerkter Veränderung, Verlust und Verfälschung bieten. Die papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen erfolgt anhand von VS-Bestandsverzeichnissen, VS-Quittungsbüchern, VS-Begleitzetteln, VS-Empfangsscheinen, VS-Übergabeprotokollen und VS-Vernichtungsprotokollen. Verbindliche Muster für diese Nachweise sind der Anlage VIII zu entnehmen. Die elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen erfolgt anhand von VS-Registratursystemen. Diese unterliegen als VS-IT im Sinne des Abschnitts VIII den dortigen Bestimmungen.

(4) VS-Datenträger, ihr Verbleib und ihre Vernichtung sind in einem gesonderten VS-Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Für die eindeutige Identifizierbarkeit genügt die Angabe eines Ordnungskriteriums (zum Beispiel laufende Nummer).

(5) VS-Bestandsverzeichnisse sind gemäß dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen einzustufen. Der Zugriff auf das VS-Bestandsverzeichnis ist nur den Geheimschutzbeauftragten, den besonders beauftragten Mitarbeitern und den VS-Registratoren gestattet.

(6) Bei Wechsel eines VS-Registrators ist der Bestand zu überprüfen und ein Bestandsbericht (Übergabeprotokoll) zu fertigen.

(7) VS-Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Für VS-Quittungsbücher beginnt die Frist mit der letzten Eintragung, für VS-Empfangsscheine, VS-Begleitzettel, VS-Übergabeprotokolle und VS-Vernichtungsprotokolle mit der Ausstellung. Für VS-Bestandsverzeichnisse beginnt die Frist, wenn alle in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen

  1. auf den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH herabgestuft,
  2. offengelegt (Aufhebung der Einstufung) oder
  3. vernichtet

worden sind.

Wenn in einem VS-Bestandsverzeichnis nur noch wenige Verschlusssachen nachgewiesen werden, können die Einträge unter Beibehaltung ihrer Tagebuchnummer in ein anderes VS-Bestandsverzeichnis übertragen werden und sind nur dort nachzuweisen. In diesem Fall beginnt die Aufbewahrungsfrist für das abgeschlossene VS-Bestandsverzeichnis mit der Übertragung der Einträge. Nach Ablauf der Frist sind VS-Nachweise zu vernichten.

(8) Weiteres ist der Anlage IV zu entnehmen.

§ 22 Vervielfältigung von Verschlusssachen

(1) Vervielfältigung von Verschlusssachen ist die absichtliche Herstellung von weiteren Exemplaren einer Ausfertigung einer Verschlusssache, unabhängig von der Darstellungsform (insbesondere durch fotomechanische Kopie, Scan, Abdruck einer elektronisch dargestellten Verschlusssache, elektronische Kopie von Dateien, elektronischer Versand, Auszug und Nachbau).

(2) Jede Vervielfältigung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist mit einer fortlaufenden Nummer und dem jeweiligen Empfänger so zu kennzeichnen, dass sie als weiteres Exemplar einer Verschlusssache (Kopie) eindeutig erkennbar ist und der Original-Verschlusssache zugeordnet werden kann. Jede Vervielfältigung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist als weiteres Exemplar zudem nach § 21 unverzüglich zu registrieren.

(3) In Dienststellen, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen hergestellt oder vervielfältigt werden, sollen hierfür bestimmte Stellen mit ermächtigtem Bedienungspersonal festgelegt werden. Soweit dies nicht geschieht, sind Vervielfältigungen dieser Verschlusssachen durch die VS-Registratoren zu fertigen.

(4) Die Vervielfältigung von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf zusätzlich der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers. Die Zustimmung ist im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(5) Werden in VS-IT Kopien von den dort registrierten Verschlusssachen als Backup-Daten zur Sicherung der Verfügbarkeit benötigt, sind diese in einem gesonderten Bestandsverzeichnis in der Art nachzuweisen, dass jederzeit feststellbar ist, welche Verschlusssachen als Kopie darin gespeichert sind.

§ 23 Aufbewahrung von Verschlusssachen

(1) Die dauerhafte Aufbewahrung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen hat in VS-Registraturen zu erfolgen. Die Aufbewahrung außerhalb der VS-Registratur ist nur für den Zeitraum zulässig, für den ein fortgesetzter Zugriff des Bearbeiters auf die Verschlusssache notwendig ist. Die VS-Registratoren erkundigen sich in angemessenen Zeitabständen, ob diese Voraussetzung weiter besteht. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter Verschlusssachen sind, unter Beachtung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" in einer offenen Registratur dauerhaft aufbewahrt werden.

(2) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind bei Nichtgebrauch in einem VS-Verwahrgelass einzuschließen. Dies gilt für STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen bereits bei kurzer Abwesenheit der die Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen. VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen können bei einer kurzen Abwesenheit der die Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen während der Arbeitszeit im VS-Arbeitsbereich verbleiben, sofern die Zimmertür mit einem Sicherheitsschloss verschlossen ist. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen sind bei Nichtgebrauch in verschlossenen Behältern oder abgeschlossenen Räumen aufzubewahren.

(3) Außerhalb der Arbeitszeit sind VS-Verwahrgelasse zu bewachen oder durch eine Alarmanlage technisch zu überwachen. In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass Unbefugte am Zugriff auf die darin gelagerten Verschlusssachen gehindert werden und dass ein Zugriff Unbefugter erkannt und hilfeleistenden Stellen gemeldet wird. Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen kann eine Bewachung beziehungsweise technische Überwachung des VS-Verwahrgelasses unterbleiben, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich das Verwahrgelass befindet, bewacht oder technisch überwacht ist. Näheres über Art und Umfang der Bewachung und technischen Überwachung legen die Geheimschutzbeauftragten unter Berücksichtigung des Schutzziels für die jeweiligen VS-Verwahrgelasse und Gebäude fest.

§ 24 Grundsätze zur Weitergabe von Verschlusssachen

(1) Weitergabe ist

  1. die Weitergabe von Hand zu Hand,
  2. die Beförderung durch Boten,
  3. der Versand durch Kuriere,
  4. der Versand durch private Zustelldienste,
  5. die mündliche Mitteilung,
  6. die Übertragung über technische Kommunikationsverbindungen oder
  7. die Bereitstellung in einem Kommunikationsnetzwerk.

(2) Jeder hat sich vor der Weitergabe von Verschlusssachen zu vergewissern, dass der vorgesehene Empfänger zur Annahme oder Kenntnisnahme berechtigt ist.

(3) Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen soll über die VS-Registraturen erfolgen und ist nachzuweisen. Die Weitergabe von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers.

(4) Zwischen zwei getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören, sollen Verschlusssachen grundsätzlich mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 55 übertragen werden. Ist dies nicht möglich, sollen sie durch Kuriere versandt werden. Ist auch dies nicht möglich können Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM durch private Zustelldienste versandt werden.

(5) Die Geheimschutzbeauftragten können besondere Regelungen zur Weitergabe von Verschlusssachen innerhalb einer Gemeinschaft von Geheimnisträgern festlegen.

(6) Weiteres ist der Anlage IV zu entnehmen.

§ 25 Weitergabe an nichtöffentliche Stellen

Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist (zum Beispiel zur Durchführung eines staatlichen Auftrages oder zur Analyse oder Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik von Kritischen Infrastrukturen, von sonstigen Unternehmen im staatlichen Interesse oder einer Stelle des Bundes). Für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen gilt unter Beachtung von § 1 Absatz 3 Folgendes:

  1. Vor Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Sicherheitsbescheide (Facility Security Clearance, FSC) über die beteiligten nichtöffentlichen Stellen anzufordern. Haben Beschäftigte dieser nichtöffentlichen Stellen ausschließlich in Dienststellen Zugang zu solchen Verschlusssachen gilt dies nur, wenn die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 24 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz vorliegt.
  2. Bei der Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist Anlage V (VS-NfD-Merkblatt) zu beachten.

§ 26 Weitergabe an den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, Landesparlamente und -behörden

(1) Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an den Deutschen Bundestag, den Bundesrat oder Landesparlamente erfolgt über die zuständige oberste Bundesbehörde grundsätzlich an die VS-Registratur des Empfängers.

(2) Die Weitergabe von Verschlusssachen an ein Land ist nur zulässig, sofern in diesem Land dieser Verschlusssachenanweisung entsprechende Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen gelten oder sich das Land zum Schutz von Verschlusssachen entsprechend dieser Verschlusssachenanweisung verpflichtet.

§ 27 Empfang von Verschlusssachen

(1) Bei Empfang von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher sind

  1. die Sendungen umgehend der VS-Registratur zuzuleiten und nach § 21 zu registrieren,
  2. die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Sendungen zu prüfen und
  3. der Empfang mit dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der VS-Verwaltung des Absenders unverzüglich zu bestätigen.

(2) Zeigen sich Hinweise auf unbefugte Kenntnisnahme, Unvollständigkeit oder Veränderung, so sind die Geheimschutzbeauftragten und die Absender unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 28 Mitnahme von Verschlusssachen außerhalb des Dienstgebäudes

(1) Innerhalb des Bundesgebiets sollen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen grundsätzlich im Voraus an eine Dienststelle am Zielort, die selbst Verschlusssachen verwaltet und aufbewahrt, mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 55 übertragen werden. Ist dies nicht möglich sind die folgenden Absätze bei der persönlichen Mitnahme zu beachten.

(2) Verschlusssachen können außerhalb des Dienstgebäudes oder einer Liegenschaft nur auf Dienstreisen und zu Dienstbesprechungen mitgenommen werden, soweit dies dienstlich notwendig ist und sie angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme und unbefugten Zugriff gesichert werden. Die Mitnahme von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen aus anderem Anlass (zum Beispiel zur Bearbeitung in der Privatwohnung) ist unzulässig. In besonderen Fällen können die Geheimschutzbeauftragten Ausnahmen zulassen. Die Mitnahme von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen richtet sich nach Ziffer 7 der Anlage V.

(3) Die Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Geheimschutzbeauftragten. Dies gilt ebenso bei der Mitnahme von VS-VERTRAULICH und GEHEIM eingestuften Verschlusssachen in das Ausland.

(4) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in einem äußerlich neutralen und verschlossenen VS-Transportbehälter mitzunehmen. An verdeckter Stelle ist die Anschrift der Dienststelle anzubringen. Werden STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen mitgenommen, soll ein Dienstwagen genutzt werden. Ist dies nicht möglich, sind STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen mit mindestens zwei ausreichend ermächtigten oder zugelassenen Personen zu befördern. Verschlusssachen in elektronischer Form sind auf hierfür zugelassener VS-IT oder mit einem zugelassenen Verfahren verschlüsselten Datenträgern mitzunehmen.

(5) Nach außerhalb des Bundesgebiets sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen nach Möglichkeit durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes an die zuständige Auslandsvertretung voraus zu senden oder mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 55 zu übertragen und nach Erledigung des Dienstgeschäftes auf demselben Weg zurückzusenden. Ist dies nicht möglich, so versiegelt das Auswärtige Amt beziehungsweise die zuständige Auslandsvertretung die verpackten Verschlusssachen und stellt eine Bescheinigung aus, nach der ihr Inhaber zur Mitnahme des versiegelten Stückes als "Kuriergepäck" berechtigt ist. Die persönliche Mitnahme von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ist ohne Mitwirkung des Auswärtigen Amtes gestattet, wenn sich diese in elektronischer Form auf hierfür zugelassener VS-IT oder mit einem zugelassenen Verfahren verschlüsselt auf einem Datenträger befinden. Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen im grenzüberschreitenden Verkehr ist unzulässig.

(6) Bei Mitnahme von Verschlusssachen sind diese ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten oder nach § 23 aufzubewahren. Die Aufbewahrung in Hotelzimmern bei persönlicher Abwesenheit, Hotelsafes, Gepäckschließfächern oder in unbesetzten Fahrzeugen ist grundsätzlich unzulässig.

§ 29 Erörterung von Verschlusssachen

(1) Bei der Erörterung von geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalten ist der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" zu beachten. Die Erörterung in der Öffentlichkeit ist zu unterlassen.

(2) Sollen Verschlusssachen in Dienstbesprechungen erörtert werden, so ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.

(3) Die entsendenden Dienststellen gewährleisten, dass nur ausreichend ermächtigte Teilnehmer entsandt werden und stellen bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen über die Ermächtigung eine Konferenzbescheinigung nach Muster der Anlage VIII aus, soweit die einladende Stelle dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(4) Vor Beginn der Dienstbesprechung hat der Leiter der Veranstaltung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erörterungen hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle teilnehmenden Personen ausreichend ermächtigt sind.

(5) Aufzeichnungen bedürfen der Zustimmung und sind als Verschlusssachen zu behandeln. Über das Mitführen von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, mobilen Telekommunikationsgeräten und sonstiger Informationstechnik soll der Leiter der Veranstaltung vor deren Beginn entscheiden.

(6) Bei Erörterung von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen, sollen abhörsichere oder abhörgeschützte Räume benutzt werden. Vor Konferenzen auf hoher Ebene oder von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik rechtzeitig beratend hinzuzuziehen.

§ 30 Grundsätze der Aussonderung von Verschlusssachen

(1) Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen werden wie nicht eingestuftes Material entsprechend dem Bundesarchivgesetz ausgesondert. Die Vernichtung erfolgt nach § 32.

(2) Nicht mehr benötigte VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind aus dem Bestand der Dienststelle zur Archivierung oder Vernichtung nach den §§ 31 und 32 auszusondern.

§ 31 Archivierung von Verschlusssachen

(1) Dienststellen bieten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, ihre nicht mehr benötigten Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dem Bundesarchiv (Geheimarchiv) nach der VS-Archivrichtlinie (Anlage VI) zur Archivierung an.

(2) Dienststellen, die das Zwischenarchiv des Bundesarchivs nach § 20 der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien nutzen, sollen ihre nicht mehr laufend benötigten Verschlusssachen dem Bundesarchiv (Geheimarchiv) zur weiteren Aufbewahrung nach der VS-Archivrichtlinie übergeben.

(3) Nachgeordnete Dienststellen mit regionaler Zuständigkeit, für deren Unterlagen nach § 7 des Bundesarchivgesetzes ein Landesarchiv zuständig ist, bieten ihre nicht mehr benötigten Verschlusssachen dem Landesarchiv (Geheimarchiv) zur Archivierung an. Die VS-Archivrichtlinie ist sinngemäß anzuwenden. Soweit kein Geheimarchiv besteht, sind die Verschlusssachen bis zur Aufhebung der Einstufung bei der jeweiligen Dienststelle zu verwahren.

(4) Elektronisch vorliegende Verschlusssachen sind dem zuständigen Archiv in entsprechender Anwendung der VS-Archivrichtlinie zur Übernahme anzubieten. Das technische Verfahren der Übergabe ist zuvor mit dem Archiv abzusprechen. Das Bundesarchiv stellt für die Aussonderung digitaler Unterlagen und deren Archivierung einen Leitfaden zur Verfügung.

§ 32 Vernichtung von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen, die das zuständige Archiv nicht übernimmt, sind zu vernichten. Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist, noch erkennbar gemacht werden kann.

(2) Für die Vernichtung dürfen nur Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen.

(3) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können vom Bearbeiter an den dafür vorgesehenen Orten selbst vernichtet werden.

(4) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen dürfen nur auf Weisung eines zeichnungsbefugten VS-Bearbeiters durch die VS-Registratoren vernichtet werden. Die VS-Registratoren prüfen die Verschlusssachen vor der Vernichtung auf ihre Vollständigkeit. Die Vernichtung wird mittels Vernichtungsprotokoll und Vermerk der Vernichtungsprotokollnummer im VS-Bestandsverzeichnis nachgewiesen. Dabei ist zu vermerken, an welchem Tag welche Verschlusssachen oder welche Teile davon vernichtet wurden (mit Angabe der Ausfertigungsnummer und

Seitenzahl) und wer die Weisung zur Vernichtung erteilt hat. Das Vernichtungsprotokoll ist vom ausführenden VS-Registrator und von einem Zeugen zu unterschreiben.

(5) Ist die Vernichtung von Verschlusssachen technisch nur für eine Zusammenstellung von Verschlusssachen möglich (zum Beispiel im Falle von Verschlusssachen, die auf einem Datenträger gespeichert sind), ist die Vernichtung grundsätzlich so lange auszusetzen, bis alle Verschlusssachen der Zusammenstellung vernichtet werden können. Ist die vorherige Vernichtung einzelner Dokumente unabdingbar, können die noch benötigten Dateien vor Vernichtung der Zusammenstellung nach den Bestimmungen dieser Verschlusssachenanweisung vervielfältigt werden.

§ 33 VS-Zwischenmaterial

(1) VS-Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer Verschlusssache anfällt (zum Beispiel Dateien, Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien oder Fehldrucke), gilt als Verschlusssache. Für die Behandlung von VS-Zwischenmaterial sind Abweichungen bei der Kennzeichnung und beim Nachweis sowie bei der Vernichtung zugelassen.

(2) VS-Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und das unverzüglich vernichtet wird, braucht nicht als Verschlusssache gekennzeichnet und nicht nachgewiesen zu werden.

(3) VS-Zwischenmaterial, das nicht unverzüglich vernichtet wird, ist mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz "VS-Zwischenmaterial" zu kennzeichnen. Bei Weitergabe von VS-Zwischenmaterial von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an Dritte ist ein Nachweis erforderlich; dies gilt nicht bei Weitergabe an die VS-Registratur.

(4) Die Vernichtung von VS-Zwischenmaterial richtet sich nach § 32 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 bis 5, der keine Anwendung findet.

Abschnitt VI:
Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen mit Sitz im Ausland

§ 34 Weitergabe von deutschen Verschlusssachen an nichtdeutsche Stellen und nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland

(1) Die Weitergabe von deutschen Verschlusssachen an Dienststellen ausländischer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen (nichtdeutsche Stellen) setzt ein Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder ein entsprechendes internationales Abkommen voraus, welches die Bedingungen für die Weitergabe und weitere Handhabung regelt. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland setzt entsprechende Regelungen in einem solchen Abkommen voraus.

(2) Ein Regierungsgeheimschutzabkommen ermöglicht allen öffentlichen Stellen des Bundes den Verschlusssachenaustausch, ein Ressortgeheimschutzabkommen lediglich dem jeweiligen Ressort mit der weiteren Vertragspartei.

(3) Wird die Notwendigkeit eines regelmäßigen VS-Austausches mit einem ausländischen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation erkennbar, mit dem oder der kein Geheimschutzabkommen oder ein entsprechendes internationales Abkommen besteht, ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz die Notwendigkeit eines Regierungsgeheimschutzabkommens anzuzeigen. Nur für den Fall, dass der Abschluss eines solchen aus politischen, rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich sein sollte, ist der Abschluss eines Ressortgeheimschutzabkommens anzustreben. Die Erteilung einer Verhandlungsgenehmigung des Auswärtigen Amtes für ein Ressortgeheimschutzabkommen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(4) Liegt kein Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder ein entsprechendes internationales Abkommen vor, können deutsche Verschlusssachen nur dann an nichtdeutsche Stellen oder nichtöffentliche Stellen nach Absatz 1 weitergegeben werden, wenn

  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben der deutschen Stelle erforderlich ist,
  2. der Empfänger über die Geheimhaltungspflicht informiert wurde,
  3. die nichtdeutsche Stelle der deutschen Stelle nach dem Muster der Anlage VIII schriftlich zusichert, die Verschlusssachen entsprechend der eigenen Geheimschutzvorschriften zu schützen,
  4. im Falle von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen der Empfänger schriftlich erklärt, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Verschlusssachen erhält und
  5. die deutsche Stelle die Weitergabe dokumentiert.

(5) Soweit die Weitergabe zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen dringend erforderlich ist, können die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 5 nachgeholt werden.

(6) Soweit deutsche Stellen deutsche Verschlusssachen an nichtdeutsche Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 4 weitergeben, teilt der Geheimschutzbeauftragte dies unter Nennung der Anzahl, des Geheimhaltungsgrades und des Empfängers dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz jährlich mit.

(7) Deutsche Verschlusssachen sind vor der Weitergabe nach § 20 Absatz 2 hinsichtlich des Empfängers zu kennzeichnen.

(8) Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an nichtdeutsche Stellen oder nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland ist die Zustimmung des Herausgebers einzuholen.

§ 35 Empfang und Handhabung nichtdeutscher Verschlusssachen

(1) Nichtdeutsche Verschlusssachen, zu deren Schutz deutsche Dienststellen verpflichtet sind, sind nach dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem Geheimhaltungsgrad der empfangenen Verschlusssache entspricht, und den getroffenen Vereinbarungen oder der Zusicherung nach Absatz 2 zu behandeln. Über- oder zwischenstaatliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Soweit kein Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder ein entsprechendes internationales Abkommen vorliegt, dürfen deutsche Stellen zum Empfang nichtdeutscher Verschlusssachen Zusicherungen entsprechend § 34 Absatz 4 gegenüber nichtdeutschen Stellen abgeben. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz kann im Ausnahmefall abweichende Regelungen treffen.

(3) Alle Rechte des nichtdeutschen Herausgebers bleiben unberührt.

§ 36 Sicherheitsakkreditierung

(1) IT-Systeme zur Handhabung von Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Organisationen (beispielsweise der EU oder der NATO) müssen einem Sicherheitsakkreditierungsverfahren unterzogen werden. Dieses Verfahren dient dem Zweck, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der Verschlusssachen und des IT-Systems nach den anzuwendenden Regelungen der über- oder zwischenstaatlichen Organisationen erreicht wird.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz ist im Sinne der nationalen Zuständigkeit Sicherheitsakkreditierungsstelle (SAA) für IT-Systeme zur Handhabung von Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Organisationen. Es kann diese Rolle oder die damit verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise an andere Stellen delegieren.

§ 37 Zentralregistraturen

(1) Für nichtdeutsche Verschlusssachen der NATO des Geheimhaltungsgrades COSMIC top SECRET oder mit dem Warnvermerk ATOMAL oder höher richtet die Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz beim Bundesministerium der Verteidigung eine Zentralregistratur als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Empfang und die Weitergabe der Verschlusssachen ein.

(2) Für nichtdeutsche Verschlusssachen der EU des Geheimhaltungsgrades TRES SECRET UE/EU top SECRET richtet das Auswärtige Amt eine Zentralregistratur als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Empfang und die Weitergabe der Verschlusssachen ein.

Weiteres zu diesem Abschnitt ist der Anlage VII zu entnehmen.

Abschnitt VII:
Materielle und technische Maßnahmen

§ 38 Planung und Durchführung

(1) Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind rechtzeitig die notwendigen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Näheres bestimmen die Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben.

(2) Bei der Planung von VS-Aktensicherungsräumen, VS-Arbeitsbereichen, VS-IT-Räumen und -Bereichen, Sicherheitsbereichen, Alarmanlagen zum Schutz von Verschlusssachen, Telekommunikationsanlagen und abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beratend hinzuzuziehen.

§ 39 Räumliche Sicherheitsmaßnahmen

(1) VS-IT-Räume und alle anderen Räume, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen gehandhabt werden (VS-Arbeitsbereiche) sind so zu schützen, dass Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Unberechtigte Zutrittsversuche sollen automatisiert aufgezeichnet werden.

(2) Mit der Handhabung von Verschlusssachen befasste Organisationseinheiten und Personen sind nach Möglichkeit räumlich zusammenzufassen.

(3) Sofern Umfang und Bedeutung der dort anfallenden Verschlusssachen es erfordern, sind in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Sicherheitsbereiche zu bilden. Diese sind durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Zutritt zu diesen Bereichen darf nur an Stellen möglich sein, an denen eine zuverlässige Prüfung der Zutrittsberechtigung stattfindet. Als Sicherheitsbereiche kommen sowohl einzelne oder mehrere Räume als auch Gebäude oder Gebäudegruppen in Betracht.

(4) Die in einem Sicherheitsbereich tätigen Personen sind beim Betreten des Sicherheitsbereiches anhand des Dienstausweises oder auf andere geeignete Weise zu identifizieren. Besucher und Fremdpersonal sind nach Identitätsfeststellung während des Aufenthalts im Sicherheitsbereich zu beaufsichtigen. Bei Besuchern und Fremdpersonal, die/das nachweislich (zum Beispiel durch eine Konferenzbescheinigung nach Muster der Anlage VIII) nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz überprüft sind/ist, kann die Beaufsichtigung entfallen.

(5) Das Kontrollpersonal ist über alle Arten von Ausweisen, die zum Betreten des Sicherheitsbereichs berechtigen, zu unterrichten. Die Aufgaben des Kontrollpersonals sind in einer Dienstanweisung festzulegen.

(6) Personen, die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind oder die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher verschaffen können, ist der Betrieb von privaten Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, privater Informationstechnik und mobilen Telekommunikations-Endgeräten (dies sind zum Beispiel Mobiltelefone, Datenträger, PDa usw.) am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt. Die Geheimschutzbeauftragten - bei Konferenzen, Sitzungen und Besprechungen die verantwortlichen Leiter - können spezielle Regelungen festlegen, um den Betrieb zu erlauben oder das Mitbringen zu untersagen.

§ 40 Technische Sicherung von Verschlusssachen

(1) Technische Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen müssen die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Anforderungen erfüllen. Dies gilt insbesondere für:

  1. VS-Verwahrgelasse,
  2. VS-Schlüsselbehälter,
  3. Einbruch- und Überfallmeldeanlagen,
  4. Zutrittskontrollanlagen,
  5. VS-Transportbehälter,
  6. VS-Verpackungen,
  7. VS-Sicherheitstüren und -schlösser und
  8. technische Mittel zur Vernichtung von Verschlusssachen.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt Prüfungen technischer Mittel und Eignungsfeststellungen entweder auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs in der Bundesverwaltung oder auf Antrag einer Dienststelle durch. Die abschließende Produktabnahme beinhaltet die Prüfung und Bewertung der technischen Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen nach Maßgabe der besonderen Belange des Geheimschutzes. Die entsprechend einzuhaltenden Normen und ergänzenden Anforderungen legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Technischen Leitlinien fest.

(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt eine auf der Eignungsfeststellung basierende aktuelle Liste der geeigneten technischen Mittel als Technische Leitlinie heraus.

(4) Stehen keine technischen Mittel mit Eignungsfeststellung zur Verfügung, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einzelfall auch dem Einsatz anderer technischer Mittel zustimmen, soweit diese einen vergleichbaren Schutz bieten.

§ 41 Abhörschutzmaßnahmen

(1) Dienststellen haben Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Telekommunikations- und Informationstechnik nicht dazu missbraucht werden kann, um Raum- und Telefongespräche abzuhören.

(2) Dienststellen richten Räume, in denen häufig oder regelmäßig Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt geführt werden, abhörgeschützt oder abhörsicher wie folgt ein:

1. VS-VERTRAULICH Abhörgeschützter Raum,
2. GEHEIM Abhörgeschützter Raum und
3. STRENG GEHEIM Abhörsicherer Raum.

(3) Für Räume nach Absatz 2 gelten die folgenden grundsätzlichen Anforderungen:

  1. Verfügt die Dienststelle über einen Sicherheitsbereich, sollen sie grundsätzlich innerhalb dieses Sicherheitsbereichs eingerichtet werden.
  2. Sie sind gegen den unbemerkten Zutritt Unbefugter zu schützen. Art und Umfang des Schutzes legen die Geheimschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der Lage und des bestehenden Umgebungsschutzes fest.
  3. Sie müssen mindestens eine akustische Dämpfung aufweisen, die ein Mithören von außen hinreichend ausschließt.
  4. Sie sind so ausgeführt und ausgestattet, dass Versteckmöglichkeiten für Abhöreinrichtungen nach Möglichkeit beschränkt sind und Manipulationsprüfungen wirksam und in angemessener Zeit durchgeführt werden können.
  5. Abhörsichere Besprechungsräume sind so zu gestalten, dass auch eine unbefugte Übertragung von Gesprächen mittels technischer Hilfsmittel (Abhörgeräten) nach außen verhindert wird.

Näheres regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(4) Geräte, die geeignet sind Bild- und/oder Tonaufnahmen zu erstellen, zu speichern oder zu übertragen (zum Beispiel Mobiltelefone, Smartphones, Notebooks, Kameras, Diktiergeräte), dürfen in abhörgeschützten oder abhörsicheren Räumen nicht mitgeführt werden, wenn diese für Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt genutzt werden. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten.

§ 42 Besondere Dienststellen

(1) Sofern Dienststellen in besonderem Maße Ziel von Angriffen auf Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von Verschlusssachen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat diese als Dienststellen mit besonderem Geheimschutzbedarf fest.

(2) Dienststellen nach Absatz 1 treffen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weitere Sicherheitsvorkehrungen. Insbesondere sind mindestens alle vier Jahre umfassende Beratungen und Prüfungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Anspruch zu nehmen.

§ 43 VS-Registraturen

(1) VS-Registraturen werden, sofern vorhanden, in Sicherheitsbereichen eingerichtet.

(2) Außerhalb der Arbeitszeit sind sie zu bewachen oder durch eine Alarmanlage technisch zu überwachen. In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass Unbefugte am Zutritt gehindert werden und dass ein Eindringen Unbefugter erkannt und hilfeleistenden Stellen gemeldet wird.

(3) Der Zutritt zu VS-Registraturen wird grundsätzlich nur den von den Geheimschutzbeauftragten festgelegten Mitarbeitern gewährt. Alle anderen Personen sind, soweit ihnen ebenfalls Zutritt gewährt werden muss, von Mitarbeitern der VS-Verwaltung zu begleiten.

§ 44 VS-Verwahrgelasse

(1) VS-Verwahrgelasse sind besonders gesicherte Räume, Schränke oder sonstige Behältnisse zur Aufbewahrung von Verschlusssachen.

(2) Jede VS-Registratur verfügt über mindestens ein VS-Verwahrgelass.

(3) Ein VS-Verwahrgelass kann von mehreren Personen genutzt werden, soweit dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" durch geeignete technische Maßnahmen Rechnung getragen wird, die die Geheimschutzbeauftragten in Abhängigkeit von den dort aufbewahrten Verschlusssachen und den zum Zugang berechtigten Personen festlegen und in der Geheimschutzdokumentation beschreiben.

(4) Unberechtigte Zugangsversuche zu VS-Verwahrgelassen sind, soweit technisch möglich, zu protokollieren.

§ 45 VS-IT-Räume und -Bereiche

(1) VS-IT-Räume und -Bereiche sind Räume und Bereiche, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen mit IT be- oder verarbeitet werden.

(2) Sie sollen, sofern vorhanden, in Sicherheitsbereichen eingerichtet oder zu Sicherheitsbereichen im Sinne von § 39 Absatz 3 erklärt und entsprechend gegen unbefugten Zutritt geschützt werden.

(3) Die Sicherungsmaßnahmen für Räume und Bereiche, in denen ausschließlich VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen mit IT be- und verarbeitet werden, sind im Informationssicherheitskonzept festzulegen.

§ 46 Zutritts- und Zugangsmittel

(1) Zutritts- und Zugangsmittel zu VS-Arbeitsbereichen, Sicherheitsbereichen, VS-Verwahrgelassen, abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen, VS-IT, mit der VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen gehandhabt werden oder Systemen zur technischen Überwachung von Verschlusssachen sind so zu schützen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Verschlusssachen erhalten.

(2) Gegenständliche Zutritts- und Zugangsmittel sind grundsätzlich während der Dienstzeit in persönlichem Gewahrsam zu halten. Vor Verlassen des Dienstgebäudes sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen. VS-Schlüsselbehälter sind möglichst zu beaufsichtigen. Der Verschluss von Zutritts- und Zugangsmitteln unterschiedlicher Nutzer erfolgt grundsätzlich getrennt. Die Schlüssel zu den VS-Schlüsselbehältern verbleiben im persönlichen Gewahrsam des Nutzers des VS-Schlüsselbehälters.

(3) Wissensbasierte Zutritts- und Zugangsmittel dürfen nur den Berechtigten bekannt sein. Sie sind zu ändern:

  1. vor der erstmaligen Nutzung,
  2. bei einem Wechsel der Berechtigten,
  3. nach deren Nutzung in Abwesenheit des Berechtigten,
  4. bei einem Verdacht, dass sie bekannt geworden sind und
  5. mindestens alle zwölf Monate.

(4) Zutritts- und Zugangsmittel nach Absatz 1 sind zentral zu verwalten und deren Ausgabe zu dokumentieren.

(5) Für Notfälle sollen gegenständliche und wissensbasierte Reservezutritts- und -zugangsmittel in beschrifteten und versiegelten Umschlägen voneinander und von den Originalzutritts- und -zugangsmitteln getrennt in VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden.

§ 47 Abnahmen und Wiederholungsprüfungen

(1) Dienststellen weisen die ordnungsgemäße Funktion und Ausführung von technischen Mitteln zur Sicherung von Verschlusssachen, von abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen sowie die Einhaltung der Anforderungen der jeweiligen Technischen Leitlinien durch Abnahmeprüfungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und entsprechende Prüfprotokolle nach.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist über anstehende Prüfungen nach Absatz 1 rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Nach wesentlichen Änderungen oder wenn eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit (zum Beispiel durch Abnutzung oder Verschleiß) zu erwarten ist, sind die Überprüfungen zu wiederholen.

(4) Bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland tritt der Bundesnachrichtendienst an die Stelle des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 48 Lauschabwehrprüfungen

(1) Lauschabwehrprüfungen werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durchgeführt.

(2) Abhörgeschützte und abhörsichere Räume sind auf Veranlassung der Geheimschutzbeauftragten vor der erstmaligen Nutzung für Verschlusssachen und danach stichprobenweise sowie anlassbezogen auf Manipulationen zu untersuchen, die die Sicherheit der Verschlusssachen gefährden können.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten legen die Häufigkeit der Stichproben in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. In Dienststellen nach § 42 soll die Prüfung ausgewählter Räume mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden.

(4) Andere Räume sind bei Vorliegen eines Manipulationsverdachts oder aus Anlass von Konferenzen von besonderer Bedeutung zu prüfen.

(5) Die Dienststellen unterstützen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Durchführung der Überprüfungen.

(6) Bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland tritt der Bundesnachrichtendienst an die Stelle des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Abschnitt VIII:
Einsatz von Informationstechnik

§ 49 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Sicherheit von VS-IT ist während des gesamten Lebenszyklus ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie zur VS-Verarbeitung eingesetzt werden soll, bis zur Aussonderung kontinuierlich zu gewährleisten.

(2) Grundlage für die Absicherung von VS-IT ist die Umsetzung und regelmäßige Überprüfung des Informationssicherheitskonzeptes nach § 13. Hierzu gehört insbesondere der bewusste Umgang mit IT-Sicherheitsrisiken im Rahmen eines Risikomanagements. Risikomanagement wird als fortlaufender Prozess verstanden, in dem Planung, Umsetzung, Überwachung und Verbesserung kontinuierlich stattfinden. Ziele des Risikomanagements sind die Reduzierung von Risiken durch Anwendung von angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sowie die Identifikation von Restrisiken, die mit den getroffenen Maßnahmen nicht abgewehrt werden können. Eine Sicherheitsmaßnahme ist angemessen, wenn der Aufwand zur Umsetzung der Maßnahme und das verbleibende Restrisiko in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Bewertung der Angemessenheit erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(3) Werden mit VS-IT VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen verarbeitet, ist eine Risikoanalyse nach BSI-Standards in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

§ 50 Freigabe des Betriebs von VS-IT

(1) Die Verarbeitung von Verschlusssachen ist nur mit VS-IT zulässig, die hierfür freigegeben ist.

(2) Vor der Freigabe veranlassen die Geheimschutzbeauftragten eine Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Geheimschutzmaßnahmen. In den Fällen des § 13 Absatz 3 ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung zusätzlich ein Votum des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bezüglich der Freigabe der VS-IT einzuholen.

(3) Die VS-IT ist durch die Dienststellenleitung freizugeben. Bei mehreren beteiligten Dienststellen erfolgt die Gesamtfreigabe auf der Grundlage der Einzelprüfnachweise der beteiligten Dienststellen über die getroffenen Geheimschutzmaßnahmen und des Votums des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach Absatz 2 durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Freigabe beziehungsweise die Gesamtfreigabe ist zu dokumentieren.

(3) Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist die erfolgte Freigabe mitzuteilen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine Liste über die in den Dienststellen freigegebene VS-IT.

(4) Geheimschutzrelevante Änderungen bei freigegebener VS-IT bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten. In diesem Fällen ist das Informationssicherheitskonzept entsprechend zu aktualisieren und eine erneute Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Geheimschutzmaßnahmen zu veranlassen.

(5) Näheres regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 51 Zulassung

(1) Produkte, die innerhalb von VS-IT IT-Sicherheitsfunktionen übernehmen (IT-Sicherheitsprodukte), sind vor ihrem Einsatz vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zuzulassen.

(2) Grundlage für die Zulassung ist das Zulassungskonzept des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Dieses wird im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

(3) Die Zulassung wird durch einen Zulassungsnachweis des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt. Dieser enthält auch Bestimmungen für den Einsatz und den Betrieb.

(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt Zulassungsverfahren entweder auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs in der Bundesverwaltung oder auf Antrag einer Dienststelle durch.

(5) Sofern für bestimmte VS-IT keine zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte zur Verfügung stehen oder eine Bereitstellung nicht zeitgerecht veranlasst werden kann, ist beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Freigabeempfehlung anderer Produkte zu beantragen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann eine Freigabeempfehlung befristen sowie besondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Einsatz- und Betriebsbedingungen erteilen. Nähere Einzelheiten regelt das Zulassungskonzept des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 52 IT-Sicherheitsfunktionen

(1) IT-Sicherheitsfunktionen innerhalb von VS-IT, die eine Zulassung des Produktes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 51 Absatz 1 erfordern, sind Funktionen:

  1. zur Zugangs- und Zugriffskontrolle,
  2. zur Identifikation und Authentisierung,
  3. zur kryptographischen Unterstützung,
  4. für das Sicherheitsmanagement,
  5. zur Informationsflusskontrolle,
  6. zum internen Schutz der Benutzerdaten,
  7. zum Selbstschutz der Sicherheitsfunktionen und ihrer Daten,
  8. zur Netzwerktrennung,
  9. zum Schutz der Unversehrtheit,
  10. zur Verfügbarkeitsüberwachung oder
  11. zur Sicherheitsprotokollierung und Nachweisführung.

Einzelheiten dazu und zum Zulassungskonzept werden in den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik geregelt.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt einen auf diesen IT-Sicherheitsfunktionen und den sich hieraus ableitenden Produktklassen und -typen basierenden Katalog sowie eine aktuelle Liste zugelassener IT-Sicherheitsprodukte heraus.

§ 53 Schutz von VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteilern

(1) VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteiler, die Verschlusssachen unkryptiert führen, sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Für VS-IT, die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, gilt dieser Schutz innerhalb von Räumen und Bereichen, die gegen unkontrollierten Zutritt geschützt sind, grundsätzlich als gegeben.

(3) Für VS-IT, die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, gilt dieser Schutz innerhalb von VS-IT-Räumen und -Bereichen grundsätzlich als gegeben.

(4) Außerhalb von Räumen und Bereichen nach den Absätzen 2 und 3 sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Näheres regeln der IT-Grundschutz und eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 54 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten für unkryptierte Verschlusssachen

IT-Produkte, die keiner Zulassung bedürfen, Datenträger und mobile IT, auf denen jeweils elektronische Verschlusssachen unkryptiert gespeichert sind, sind so zu schützen wie es die Einstufung der darauf gespeicherten Information erfordert.

§ 55 Übertragung von Verschlusssachen über technische Kommunikationsverbindungen

(1) Verschlusssachen müssen bei der Weitergabe über technische Kommunikationsverbindungen (elektronische Übertragung) grundsätzlich durch IT-Sicherheitsprodukte nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verschlüsselt werden. Innerhalb einer Liegenschaft kann eine Verschlüsselung unterbleiben, wenn die Übertragung der Verschlusssachen ausschließlich leitungsgebunden erfolgt und die Übertragungseinrichtungen einschließlich Kabel und Verteiler gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. § 57 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verschlusssachen ausnahmsweise über andere technische Kommunikationsverbindungen übermittelt werden, wenn die Übermittlung über eine Kommunikationsverbindung nach Absatz 1 einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Fall darf

  1. für die Kommunikation von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Informationen eine nicht nach Absatz 1 geschützte Verbindung genutzt werden. Hierfür vorgesehene Verbindungen sind im Informationssicherheitskonzept unter Abwägung des Restrisikos festzulegen. Es sind Verbindungen auszuwählen, bei denen das Risiko des Mithörens durch Unbefugte weitestgehend reduziert wird.
  2. für die Kommunikation von VS-VERTRAULICH eingestuften Informationen eine für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH freigegebene Verbindung genutzt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verschlusssachen über andere technische Kommunikationsverbindungen übermittelt werden, wenn eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde, der den mit einer Preisgabe der Verschlusssache verbundenen Schaden deutlich überwiegen würde. In jedem Einzelfall ist die Einwilligung der Dienststellenleitung einzuholen und zu dokumentieren.

(4) In den Ausnahmefällen nach den Absätzen 2 und 3 sind folgende Vorsichtsmaßnahmen, die den Mitarbeitern zur Kenntnis zu geben sind, zu beachten, damit das Risiko eines Informationsabflusses weitgehend reduziert wird:

  1. Die Identität des Kommunikationspartners soll vor Beginn der Kommunikation festgestellt werden,
  2. die Kommunikation ist so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird und ein unmittelbarer Rückschluss auf den VS-Charakter nicht möglich ist,
  3. die übermittelten Verschlusssachen dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweise aufweisen, die sie von einer nicht eingestuften Information unterscheiden. Die Kennzeichnungspflicht nach § 20 ist in diesem Fall aufgehoben und
  4. die Kommunikationspartner sind auf anderem Wege (zum Beispiel über andere technische Kommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier) unverzüglich über die Einstufung der Verschlusssachen zu unterrichten, außer, dies ist im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig.

§ 56 Vernichtung und Aussonderung von Datenträgern und registrierten IT-Produkten

(1) Bevor IT-Produkte, Datenträger und mobile IT im Sinne von § 54 ihre gesicherte Einsatzumgebung dauerhaft verlassen, ist sicherzustellen, dass alle auf ihnen gespeicherten Verschlusssachen gelöscht werden. Die Löschung muss mittels vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 51 dafür zugelassener beziehungsweise zur Freigabe empfohlener IT-Sicherheitsprodukte erfolgen.

(2) Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Speichermedien physisch zu vernichten.

(3) Die Löschung beziehungsweise Vernichtung ist in der Geheimschutzdokumentation zu dokumentieren.

(4) Näheres regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 57 Abstrahlschutzmaßnahmen

Bei VS-IT, die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, sind Abstrahlschutzmaßnahmen (zum Beispiel nach dem Zonenmodell) zu treffen und zu dokumentieren. Einzelheiten sind einer Technischen Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

§ 58 Zusammenschaltung von VS-IT

(1) Vor der Zusammenschaltung von VS-IT mit anderer VS-IT ist zu prüfen, ob und inwieweit Informationen zwischen diesen Systemen unter Berücksichtigung

  1. des jeweiligen Schutzniveaus und
  2. des Prinzips "Kenntnis nur, wenn nötig"

ausgetauscht werden dürfen. In Abhängigkeit zum Ergebnis der Prüfung sind IT-Sicherheitsfunktionen nach § 52 zum Schutz der Systemübergänge zu implementieren.

(2) Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung von bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM freigegebener VS-IT mit offener oder ungeschützter IT ist nicht zulässig.

Abschnitt IX:
Kryptopersonal und Handhabung von Kryptomitteln

§ 59 Kryptomittel

(1) Nationale Kryptomittel im Sinne dieser Vorschrift sind Produkte, Geräte und die dazugehörigen Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr als solche festgelegt werden. Internationale Kryptomittel werden nach den einschlägigen über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften anderer Staaten festgelegt.

(2) Eingestufte Kryptomittel erhalten einen der Warnvermerke "KRYPTO" (für "KRYPTOSICHERHEIT") oder "CRYPTO" (für "CRYPTOSECURITY"). Nicht eingestufte Kryptogeräte sowie zugehörige kryptographische Komponenten und andere zugehörige Bauteile, die sicherheitsempfindliche Funktionen ausführen, erhalten den Warnvermerk "CCI" (für "Controlled COMSEC Item").

(3) Alle Kryptomittel unterliegen einer Nachweisführung. Die Nachweisführung erfolgt entsprechend der Nachweisführung für Verschlusssachen der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher. Dazu sind eigene Bestandsverzeichnisse anzulegen.

§ 60 Nationale Verteilerstellen für Kryptomittel

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der zentralen Nachweisführung, Verwaltung und Verteilung von Kryptomitteln als zivile nationale Verteilerstelle für Kryptomittel (Civil National Distribution Authority) wahr.

(2) Das Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr nimmt die Aufgaben der militärischen nationalen Verteilertelle für Kryptomittel (Military National Distribution Authority) wahr.

§ 61 Kryptoverwaltung

(1) Dienststellen, die Kryptomittel handhaben, bestellen mindestens einen Kryptoverwalter und eine zur Vertretung berechtigte Person (Kryptoverwaltung). Große Kryptoverwaltungen, die mehrere Kryptoverwalter benötigen, bestimmen einen leitenden Kryptoverwalter. Kryptoverwalter und die zur Vertretung berechtigten Personen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.

(2) Der Name des (leitenden) Kryptoverwalters, der zur Vertretung berechtigten Person und die Behördenanschrift sowie Änderungen sind der jeweils zuständigen nationalen Verteilerstelle für Kryptomittel mitzuteilen.

(3) Haben sich während der Abwesenheit des Kryptoverwalters Veränderungen im Kryptobestand ergeben, so führt dieser unmittelbar nach Rückkehr eine Bestandsprüfung durch. Beim Wechsel des Kryptoverwalters ist der Bestand zu überprüfen und ein Bestandsbericht (Übergabeprotokoll) zu fertigen.

(4) Weitere Aufgaben der Kryptoverwaltung sind der Anlage I zu entnehmen. Näheres zur Handhabung von Kryptomitteln regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 62 Kryptopersonal

Personen, die Zugang zu Kryptomitteln erhalten (Kryptopersonal), sind vom Geheimschutzbeauftragten nach Muster der Anlage VIII zu belehren und zu berechtigen (Kryptoberechtigung). Die Belehrung und die Berechtigung sind zu dokumentieren.

Abschnitt X:
Aufrechterhaltung des Geheimschutzes

§ 63 Kontrollen

(1) Die Geheimschutzbeauftragten sollen in ihrer Dienststelle in angemessenen Zeitabständen kontrollieren, ob die Einstufung, die Befristung und die Handhabung der Verschlusssachen den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung entsprechen. Die Kontrollen können auch durch besonders beauftragte Mitarbeiter durchgeführt werden. Soweit die Bearbeitung von Verschlusssachen mit IT betroffen ist, werden die Geheimschutzbeauftragten hierbei von den IT-Sicherheitsbeauftragten unterstützt.

(2) Alle Bediensteten haben die Durchführung von Kontrollen zu unterstützen und hierfür auf Verlangen Zugang zu allen Verschlusssachen zu gewähren.

(3) Die obersten Bundesbehörden können in angemessenen Abständen bei den Behörden ihres jeweiligen Geschäftsbereichs kontrollieren, ob die dortigen Regelungen, Maßnahmen und Verfahren der Verschlusssachenanweisung entsprechen.

(4) Die Durchführung der Kontrollen und deren Ergebnisse sind in angemessener Weise zu dokumentieren.

§ 64 Behandlung von Geheimschutzvorkommnissen

(1) Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden oder Sicherheitsvorkehrungen den Geheimschutz nicht gewährleisten, sind die betroffenen Geheimschutzbeauftragten unverzüglich zu unterrichten. Die Geheimschutzbeauftragten stellen in diesen Fällen den Sachverhalt fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Werden Dienststellen geheimschutzbezogene Vorkommnisse mit Bezug zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften nationalen Verschlusssachen von wesentlicher Bedeutung bekannt, unterrichten sie unverzüglich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn die Besorgnis einer Bekanntgabe an Dritte besteht. Gleiches gilt für nichtdeutsche Verschlusssachen, unabhängig von deren Geheimhaltungsgrad.

(3) Ist ein nachrichtendienstlicher Hintergrund oder eine Verratstätigkeit anderer Art nicht auszuschließen, so ist das Bundesamt für Verfassungsschutz, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst zu beteiligen.

(4) Dienststellen, denen geheimschutzbezogene Vorkommnisse bekannt werden, die für die technische Sicherung von Verschlusssachen oder für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterrichtet im Anschluss unverzüglich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

§ 65 Verhalten in außergewöhnlichen Gefahrenlagen

(1) Sofern im Katastrophen-, Alarm- oder Verteidigungsfall oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Gefahrenlagen die Möglichkeit besteht, dass Unbefugte sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen können, und eine Aufbewahrung nach § 23 nicht möglich ist, sind die Verschlusssachen zu vernichten. Die Dienststellen treffen in ihren Geheimschutzdokumentationen Handlungsanweisungen für die Vernichtung in diesen Fällen.

Abschnitt XI:
Abschließende Regelungen

§ 66 Schlussbestimmungen

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in besonderen Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Verschlusssachenanweisung unter der Voraussetzung zulassen, dass der mit der Verschlusssachenanweisung beabsichtigte Schutz durch andere Sicherheitsvorkehrungen erreicht wird.

(2) Jede Dienststelle kann über die Verschlusssachenanweisung hinaus verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen, soweit sie die notwendige einheitliche Behandlung der Verschlusssachen im gesamten VS-Verkehr nicht stören.

§ 67 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen ( VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 20 10 (GMBl 20 10, S. 846) außer Kraft.

Es gelten folgende Anlagen zu dieser Vorschrift

Anlage I: Hinweise zur Geheimschutzorganisation

Anlage II: Hinweise zur Geheimschutzdokumentation

Anlage III: Hinweise zur Einstufung

Anlage IV: Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen

Anlage V: Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt)

Anlage VI: Richtlinie für die Abgabe von Verschlusssachen an das Geheimarchiv des Bundesarchivs ( VS-Archivrichtlinie)

Anlage VII: Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen ausländischer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen

Anlage VIII: Muster

.

Verschlusssachenanweisung Anlage I

Hinweise zur
Geheimschutzorganisation

1 Geheimschutzbeauftragte

Geheimschutzbeauftragte oder besonders beauftragte Mitarbeiter (zum Beispiel Geheimschutzbeamte) nehmen insbesondere die nachfolgend beschriebenen Aufgaben wahr:

1.1 Geheimschutzorganisation

1.2 Personeller Geheimschutz

1.3 Materieller Geheimschutz

2 IT-Sicherheitsbeauftragte

IT-Sicherheitsbeauftragte nehmen insbesondere die nachfolgend beschriebenen Aufgaben wahr:

3 VS-Registratur

Die Aufgaben der VS-Registratur umfassen insbesondere:

Die Muster für die vorgenannten Tätigkeiten befinden sich in Anlage VIII.

4 Kryptoverwaltung

Die Aufgaben der Kryptoverwaltung umfassen insbesondere

.

Verschlusssachenanweisung Anlage II


Hinweise zur Geheimschutzdokumentation

1 Zuständigkeit

Die Geheimschutzdokumentationen werden von den Geheimschutzbeauftragten oder besonders beauftragten Mitarbeitern (zum Beispiel Geheimschutzbeamten) erstellt und fortgeschrieben. Bei der Erstellung der VS-IT-Dokumentationen, die Teil der Geheimschutzdokumentationen sind, werden sie von den IT-Sicherheitsbeauftragten unterstützt.

2 Inhalt der Geheimschutzdokumentation

Die Geheimschutzdokumentation umfasst

2.1 Inhalt der VS-Sicherungsdokumentation

Die VS-Sicherungsdokumentation umfasst

2.2 Inhalt der VS-IT-Dokumentation

Die VS-IT-Dokumentation umfasst

.

Verschlusssachenanweisung Anlage III


Hinweise zur Einstufung

Tragen Sie durch eine sachgerechte Einstufung dazu bei, dass

Beachten Sie deshalb Folgendes:

1 Prüfen Sie kritisch, ob eine Einstufung tatsächlich notwendig ist.

Eine Einstufung kommt nur im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes in Betracht. Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sind nur dann einzustufen, wenn die Einstufung zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt.

Ein öffentliches Interesse an einer Einstufung kann insbesondere bei Informationen vorliegen, die

Im Falle einer Einstufung muss vom Herausgeber der Verschlusssache schlüssig darzulegen sein, welche Schäden, Gefährdungen oder Nachteile für den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder bei Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte entstehen können.

Für Informationen, die die oben beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, kann eine Einstufung nicht erfolgen. Für diese Informationen bestehen möglicherweise andere (Spezial-)Regelungen, die zu beachten sind und den Schutz dieser Informationen sicherstellen (zum Beispiel das Datenschutzrecht oder das Bundesarchivgesetz).

2 Im Falle einer Einstufung müssen der gewählte Geheimhaltungsgrad und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen dem konkreten Schutzbedürfnis entsprechen.

Eine Einstufung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher hat zur Folge, dass alle Personen, die Zugang zu der Verschlusssache haben oder ihn sich verschaffen können einer aufwendigen, in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen und kostenintensive materielle Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

3 Beispiele für VS-Einstufungen:

3.1 STRENG GEHEIM

Eine Einstufung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM kommt zum Beispiel in Betracht für:

3.2 GEHEIM

Eine Einstufung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades GEHEIM kommt zum Beispiel in Betracht für:

3.3 VS-VERTRAULICH

Eine Einstufung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kommt zum Beispiel in Betracht für:

3.4 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Eine Einstufung als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH kommt zum Beispiel in Betracht für:

.

Verschlusssachenanweisung Anlage IV


Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen

1 Kennzeichnung von Verschlusssachen

1.1 Kennzeichnung von Schriftgut

Bei STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestuften Verschlusssachen wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "amtlich geheim gehalten" in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite angebracht.

Bei VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "amtlich geheim gehalten" in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel oder Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht.

Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen wird der Geheimhaltungsgrad in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel oder Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht.

1.2 Kennzeichnung von VS-Schriftgutbehältern, Behältern von VS-Datenträgern und VS-Bestandsverzeichnissen

Die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie gegebenenfalls die Rücken von Schriftgutbehältern und Behältern von VS-Datenträgern (zum Beispiel Boxen, Ordner, Hefter, Hüllen, Lauf-, Klebe- oder Sammelmappen), in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen befördert oder verwahrt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen mit einem gelben und einem roten Diagonalstreifen (überkreuzt).
  2. Bei GEHEIM eingestuften Verschlusssachen mit einem roten Diagonalstreifen.
  3. Bei VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen mit einem blauen Diagonalstreifen.

VS-Bestandsverzeichnisse sind in derselben Weise zu kennzeichnen

1.3 Warn- und Sperrvermerke

Warn- und Sperrvermerke begrenzen den zugangsberechtigten Empfängerkreis einer Verschlusssache. Eine Weitergabe einer mit Warn- oder Sperrvermerk gekennzeichneten Verschlusssache an andere als die entsprechend berechtigten Personen ist nur mit Zustimmung des Herausgebers zulässig. Zudem können Warn- und Sperrvermerke weitere Auflagen zur Handhabung der Verschlusssache regeln.

Für die Handhabung von Verschlusssachen, die mit einem Warnvermerk versehen sind, gibt es zusätzliche Handhabungsanweisungen, die den entsprechend berechtigten und ermächtigten Personen bekannt sind.

1.3.1 Warnvermerke

Es können insbesondere die nachfolgend aufgeführten Warnvermerke verwendet werden:

Warnvermerke für nichtdeutsche Verschlusssachen regeln die jeweiligen über- oder zwischenstaatlichen Bestimmungen.

1.3.2 Sperrvermerke

Es können insbesondere die nachfolgend aufgeführten Sperrvermerke verwendet werden:

2 Nachweis von VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Verschlusssachen

Die papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen erfolgt anhand von VS-Bestandsverzeichnissen, VS-Quittungsbüchern, VS-Begleitzetteln, VS-Empfangsscheinen, VS-Übergabeprotokollen und VS-Vernichtungsprotokollen.

Jede Eintragung, Änderung, nachträgliche Ergänzung und Streichung in papiergestützten VS-Nachweisen muss mit Datum versehen und der jeweils handelnden Person zuzuordnen sein. Bei Änderungen und Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, Eintragungen zu löschen oder unkenntlich zu machen sowie Teile zu entfernen oder einzufügen.

Die elektronische Nachweisführung von Verschlusssachen erfolgt anhand von VS-Registratursystemen.

Jede Erstellung, Änderung, nachträgliche Ergänzung und Löschung eines Datensatzes in elektronischen VS-Nachweisen ist mit Datum, Uhrzeit und Namen des Nutzers zu protokollieren. Änderungen und Löschungen von bestehenden Datensätzen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt nachvollziehbar bleibt. Die Protokolldaten sind mindestens fünf Jahre nach Vernichtung, Abgabe oder Herabstufung der betroffenen Verschlusssache verfügbar zu halten.

2.1 VS-Bestandsverzeichnisse und VS-Registratursysteme

Die Registrierung von Verschlusssachen in VS-Bestandsverzeichnissen und VS-Registratursystemen erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und der hierzu jeweils in den Dienststellen getroffenen Festlegungen. VS-Registratur und offene Registratur in der jeweiligen Dienststelle stimmen sich hierbei ab.

2.1.1 Papiergestützte VS-Bestandsverzeichnisse

Papiergestützte VS-Bestandsverzeichnisse werden von den Geheimschutzbeauftragten oder von besonders beauftragten Mitarbeitern an die VS-Registratoren herausgegeben. Diese bestätigen den Empfang. Die Empfangsbestätigungen sind zur Geheimschutzdokumentation zu nehmen.

VS-Bestandsverzeichnisse sind in gebundener Form zu führen. Die Doppelseiten sind fortlaufend zu nummerieren. Das Titelblatt wird nicht nummeriert. Auf dem Titelblatt eines VS-Bestandsverzeichnisses sind zu vermerken:

Jede Verschlusssache ist im Bestandsverzeichnis unter einer eigenen, fortlaufenden Nummer (Tagebuchnummer) zu registrieren. Jede Anlage und jede Vervielfältigung einer Verschlusssache ist einzeln ebenfalls unter dieser Tagebuchnummer zu registrieren.

2.1.2 VS-Registratursysteme

VS-Registratursysteme sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Sie sollen auf nicht vernetzten Einzelplatzrechnern oder in einem isolierten, ausschließlich für den Zweck der VS-Nachweisführung genutzten Netz betrieben werden.

In VS-Registratursystemen ist bei der Registrierung für jede Verschlusssache unter einer eigenen fortlaufenden Nummer (Tagebuchnummer) ein eigener Datensatz anzulegen. Für jede Anlage und jede Vervielfältigung einer Verschlusssache sind jeweils eigene Datensätze unter derselben Tagebuchnummer anzulegen.

VS-Registratursysteme stellen Funktionen bereit, die die Ausgabe aller für die VS-Nachweisführung relevanten Daten nach bestimmten Auswahl- und Sortierungskriterien ermöglichen.

Näheres regelt eine technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

2.2 Nachweisführung bei elektronischer VS-Bearbeitung

Werden Verschlusssachen innerhalb von VS-IT hergestellt, bearbeitet, vervielfältigt, gespeichert, übertragen oder gelöscht, kann die Nachweisführung durch Prozesse innerhalb der VS-IT automatisiert vorgenommen werden.

Die Nachweisführung bei elektronischer VS-Bearbeitung hat nach den Nummern 2.1 und 2.1.2 zu erfolgen. Das Anlegen von Ordnungsstrukturen (zum Beispiel Akten und Vorgänge), das Ändern und Löschen von Datensätzen sowie die Aussonderung von Verschlusssachen sind ausschließlich auf Weisung eines zeichnungsbefugten VS-Bearbeiters durch VS-Registratoren vorzunehmen.

3. Weitergabe von Verschlusssachen

3.1 Beförderung durch Boten

Innerhalb einer geschlossenen Gebäudegruppe können Verschlusssachen durch Boten befördert werden.

VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind dabei in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Bei STRENG-GEHEIM eingestuften Verschlusssachen sollen die Klebemappen oder Umschläge in verschlossenen VS-Transportbehältern mit Zählwerk oder in anderen Transportmitteln mit vergleichbarem Schutzniveau befördert werden.

Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absenders die Aufschrift tragen:

"STRENG GEHEIM/GEHEIM/VS-VERTRAULICH - diese Mappe/dieser Umschlag darf nur von [Name des Adressaten] oder dem STRENG GEHEIM/GEHEIM/VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreter geöffnet werden!"

Der Absender hat die erforderlichen Eintragungen im VS-Quittungsbuch vorzunehmen. Das VS-Quittungsbuch ist dem Boten mitzugeben.

Der Bote hat die Verschlusssache unverzüglich zu befördern und bis zu ihrer Ablieferung im persönlichen Gewahrsam zu halten. Kann eine STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssache nicht sofort zugestellt werden, so ist sie dem Absender oder der zuständigen VS-Registratur zur einstweiligen Aufbewahrung unmittelbar zurückzugeben.

Der Empfänger hat die Unversehrtheit des Verschlusses der Klebemappe oder des Umschlages zu prüfen und ihn persönlich zu öffnen. Er hat anhand der Eintragungen im VS-Quittungsbuch die für die Beförderung benötigte Zeit sowie bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand zu prüfen, das Datum, die Uhrzeit und bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand in das VS-Quittungsbuch einzutragen und den Erhalt der Verschlusssache durch Unterschrift zu quittieren.

Der Absender hat auf baldige Rückgabe des Quittungsbuches zu achten.

Verschlusssachen, die den Vermerk "Persönlich" oder "Nicht durch die Registratur zu öffnen" tragen, sind dem Empfänger ungeöffnet mit einem VS-Begleitzettel zuzuleiten. Der Empfänger kann eine solche Verschlusssache von der Weitergabe in den Geschäftsgang ausschließen, wenn es der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" erfordert. In diesem Falle wird der VS-Registratur nur der ausgefüllte VS-Begleitzettel zugeleitet.

Vorzimmerberechtigte sollen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen grundsätzlich persönlich entgegennehmen. Die Geheimschutzbeauftragten können mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde Ausnahmen zulassen, zum Beispiel bei hohem Aufkommen an Verschlusssachen, die Annahme durch Vorzimmerkräfte erlauben. Die Ausnahmeregelung ist in der Geheimschutzdokumentation nachzuweisen.

3.2 Versand durch VS-Kurier oder privaten Zustelldienst

Zwischen zwei getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören, können Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM durch VS-Kurier oder privaten Zustelldienst versandt werden.

STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen sind durch VS-Kurier zu versenden.

3.2.1 Versand durch VS-Kurier

VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen, die durch VS-Kurier versandt werden, sind in verschlossenen Umschlägen zu verpacken, die mit dem Geheimhaltungsgrad der enthaltenen Verschlusssache zu kennzeichnen sind. Die In-Empfangnahme der Verschlusssache ist von dem VS-Kurier im Quittungsbuch des Absenders zu quittieren. Der Verschlusssache ist ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen.

VS-Kuriere haben für den Transport einen äußerlich neutralen, verschlossenen VS-Transportbehälter mit Zählwerkschloss zu nutzen. An verdeckter Stelle ist die Anschrift der Dienststelle anzubringen.

VS-Kuriere, die STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen befördern, sollen einen Dienstwagen nutzen. Ist dies nicht möglich, sind STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen mit mindestens zwei VS-Kurieren zu befördern.

VS-Kuriere haben die Verschlusssache ständig in persönlichen Gewahrsam zu halten. Ist dies nicht möglich, hat die Aufbewahrung nach § 23 zu erfolgen.

Als VS-Kurier kann jede ausreichend ermächtigte oder zugelassene Person eingesetzt werden.

Der Empfänger hat die Unversehrtheit des Verschlusses des Umschlages zu prüfen und ihn persönlich zu öffnen. Er hat den Zählwerkstand des VS-Transportbehälters zu prüfen, in den VS-Empfangsschein einzutragen und diesen an den Absender unterschrieben zurückzusenden. Geht der VS-Empfangsschein innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel eine Woche) nicht beim Absender ein, hat sich dieser beim Empfänger nach dem Verbleib zu erkundigen.

3.2.2 Versand an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland

An Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes oder mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 55 zu versenden.

3.2.3 Versand durch privaten Zustelldienst

Sollen VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen, durch privaten Zustelldienst versandt werden, muss dieser gewährleisten, dass

  1. die Zustellung der Sendung bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages erfolgt,
  2. die Annahme und Zustellung der Sendung nachgewiesen werden und
  3. die Sendung lückenlos von der Annahme bis zur Zustellung nachverfolgt werden kann.

VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen, die durch privaten Zustelldienst versandt werden, sind in doppelten Umschlägen zu verschließen. Der innere Umschlag enthält die Verschlusssache und darf nicht mehr als einen Vorgang enthalten.

Die inneren Umschläge sind mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. dem Empfänger und Absender,
  2. der Bezeichnung des Empfangsberechtigten mit dem Zusatz "oder Vertreter im Amt (o.V.i.A.)" oder "Persönlich" sowie
  3. die Aufschrift:
    "GEHEIM/VS-VERTRAULICH - dieser Umschlag darf nur von [ Name des Adressaten] oder dem GEHEIM/VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreter geöffnet werden!"

Dem inneren Umschlag ist ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen.

Der äußere Umschlag darf nur die für die Zustellung erforderlichen Angaben sowie den Absender enthalten. Er darf insbesondere keine Zusätze aufweisen, die Rückschluss auf den Inhalt zulassen oder in anderer Weise auf eine Sonderbehandlung der Sendung hindeuten.

Der Empfänger hat die Unversehrtheit der Verschlüsse der Umschläge zu prüfen, diese persönlich zu öffnen, den Empfangsschein auszufüllen und an den Absender zurückzusenden. Geht der VS-Empfangsschein innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel eine Woche) nicht beim Absender ein, hat sich dieser beim Empfänger nach dem Verbleib zu erkundigen.

Für den Versand von Paketen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

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Verschlusssachenanweisung Anlage V


Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen
des Geheimhaltungsgrades

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
(VS-NfD-Merkblatt)

1 Allgemeines

1.1 Kenntnis nur, wenn nötig

Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".

1.2 Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht

Personen, die gegen die Vorschriften dieses VS-NfD-Merkblatts verstoßen, drohen disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen und eine strafrechtliche Ahndung des Verstoßes nach den §§ 93 bis 99, 203 Absatz 2 und 353b StGB. Personen, die sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen haben, werden von der Bearbeitung von Verschlusssachen ausgeschlossen.

1.3 Mitteilungen an die Geheimschutzbeauftragten

Der Verlust und das Auffinden von Verschlusssachen sowie vermutete und festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften dieses VS-NfD-Merkblatts sind unverzüglich den zuständigen Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen, um einen eventuell entstandenen Schaden zu begrenzen und den Vorfall aufzuklären.

1.4 VS-IT

Die Verarbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nur mit VS-IT zulässig, die hierfür freigegeben ist. Dies betrifft unter anderem PCs, Notebooks und Mobiltelefone. Informationen zu freigegebener VS-IT erteilen die Geheimschutzbeauftragten beziehungsweise IT-Sicherheitsbeauftragten. Dabei sind die Vorgaben der Dienststelle zu Transport, Aufbewahrung und Betrieb zu beachten. Private IT, Software oder Datenträger dürfen nicht für die Verarbeitung von Verschlusssachen eingesetzt werden.

2 Einstufung

Die Dienststelle, die eine Verschlusssache erstellt oder deren Erstellung veranlasst, oder der Rechtsnachfolger dieser Dienststelle ist der Herausgeber der Verschlusssache.

Der Herausgeber stuft eine Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ein, wenn deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz).

Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. 3 Befristung und Aufhebung der Einstufung

Die Einstufung einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist auf 30 Jahre befristet. Der Herausgeber kann unter Berücksichtigung der Begründung für die Einstufung eine kürzere Frist bestimmen. Die Einstufung endet mit Ablauf des Jahres, in welches das Fristende fällt. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Fällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Verschlusssache weg, hat der Herausgeber die Einstufung aufzuheben. Die Aufhebung der Einstufung ist so zu vermerken, dass diese und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind.

4 Kennzeichnung

Bei der Herstellung ist eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH so zu kennzeichnen, dass bei ihrer Handhabung während der gesamten Dauer ihrer Einstufung jederzeit erkennbar sind:

  1. der Geheimhaltungsgrad,
  2. der Herausgeber,
  3. das Datum der Verschlusssache und
  4. das bei der Herstellung festgelegte Ende der Einstufungsfrist, sofern diese die Regelfrist von 30 Jahren unterschreitet.

Die verbindliche Gestaltung der Kennzeichnung von Verschlusssachen ist der Anlage IV sowie den Mustern der Anlage VIII zur Verschlusssachenanweisung zu entnehmen. Dies gilt auch für elektronische Verschlusssachen. Lässt die Beschaffenheit einer Verschlusssache eine solche Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren. Geheimhaltungsgrade sind grundsätzlich auszuschreiben soweit die Beschaffenheit einer Verschlusssache dies zulässt. Ist dies nicht möglich, wird der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH mit VS-NfD abgekürzt.

Der Betreff einer Verschlusssache soll so formuliert werden, dass er für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig ist.

5 Aufbewahrung und Verwaltung

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind bei Nichtgebrauch in verschlossenen Behältern oder Räumen aufzubewahren. Sie können, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter Verschlusssachen sind, unter Beachtung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" in einer offenen Registratur dauerhaft aufbewahrt und in dieser verwaltet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Datenträger und mobile IT, auf denen elektronische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH unkryptiert gespeichert sind.

6 Weitergabe und Versand

6.1 Weitergabe innerhalb einer Dienststelle

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können innerhalb einer Dienststelle wie offenes Schriftgut weitergegeben werden.

Eine Quittierung der Weitergabe ist nicht vorgesehen. Bei der Weitergabe mittels VS-IT sind nachfolgende Regelungen unter 6.2 zu beachten.

6.2 Weitergabe über technische Kommunikationsverbindungen

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind ausschließlich mittels hierfür freigegebener VS-IT über technische Kommunikationsverbindungen zu übertragen. Die Verschlusssachen müssen dabei grundsätzlich durch IT-Sicherheitsprodukte nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verschlüsselt werden. Erfolgt die Versendung ausschließlich innerhalb hierfür freigegebener VS-IT-Netze (zum Beispiel freigegebenes Hausnetz des Absenders - Informationsverbund Berlin-Bonn - IVBB - freigegebenes Hausnetz des Empfängers), kann von einer Verschlüsselung abgesehen werden.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ausnahmsweise über andere technische Kommunikationsverbindungen versandt werden, wenn die Übermittlung über eine Kommunikationsverbindung nach Absatz 1 einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Fall sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

  1. Die Identität des Kommunikationspartners soll vor Beginn der Kommunikation festgestellt werden,
  2. die Kommunikation ist so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird und ein unmittelbarer Rückschluss auf den VS-Charakter nicht möglich ist,
  3. die übermittelten Verschlusssachen dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweise aufweisen, die sie von einer nicht eingestuften Information unterscheiden. Die Kennzeichnungspflicht ist in diesem Fall aufgehoben und
  4. die Kommunikationspartner sind auf anderem Wege (zum Beispiel über andere technische Kommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier) unverzüglich über die Einstufung der Verschlusssachen zu unterrichten, außer, dies ist im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig.

Informationen zu den in Betracht kommenden Abweichungen bei der Auswahl von technischen Kommunikationsverbindungen erteilen die Geheimschutzbeauftragten.

6.3 Weitergabe durch private Zustelldienste

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können durch private Zustelldienste als gewöhnliche Brief- beziehungsweise Paketsendungen versandt werden. Der Umschlag beziehungsweise das Paket erhält keine VS-Kennzeichnung.

6.4 Grenzüberschreitende Weitergabe

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können auch ins Ausland durch private Zustelldienste als gewöhnliche Brief- beziehungsweise Paketsendungen versandt werden, es sei denn, der Herausgeber der Verschlusssache hat einer solchen Weitergabe widersprochen oder andere Modalitäten für den Auslandsversand festgelegt. Der Umschlag beziehungsweise das Paket erhält keine VS-Kennzeichnung.

6.5 Weitergabe an Parlamente und Landesbehörden

Die Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an den Deutschen Bundestag, den Bundesrat oder Landesparlamente erfolgt über die zuständige oberste Bundesbehörde.

Die Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an ein Land ist nur zulässig, sofern in diesem Land der Verschlusssachenanweisung entsprechende Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen gelten oder sich das Land zum Schutz von Verschlusssachen entsprechend der Verschlusssachenanweisung verpflichtet.

6.6 Weitergabe an nichtöffentliche Stellen

Die Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Weitergabe im staatlichen Interesse erforderlich ist (z.B. zur Durchführung eines staatlichen Auftrages oder zur Analyse oder Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik von Kritischen Infrastrukturen, von sonstigen Unternehmen im staatlichen Interesse oder einer Stelle des Bundes).

Vor der Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an nichtöffentliche Stellen muss mit diesen jeweils ein Vertrag geschlossen werden, in den die Bestimmungen des VS-NfD-Merkblattes des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch) Eingang gefunden haben. Werden diese Unternehmen nicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geheimschutzbetreut, hat dies mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die darin enthaltenen Kontrollrechte vom VS-Auftraggeber ausgeübt werden. Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder Sicherheitsüberprüfungen sind für eine Weitergabe von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades nicht erforderlich.

6.7 Weitergabe an nichtdeutsche Stellen oder nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland

Die Weitergabe von deutschen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an Dienststellen ausländischer Staaten sowie über- oder zwischenstaatliche Organisationen (nichtdeutsche Stellen) setzt ein Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder ein entsprechendes internationales Abkommen voraus, welches die Bedingungen für die Weitergabe und weitere Handhabung regelt. Die Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland setzt entsprechende Regelungen in einem solchen Abkommen voraus.

Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an nichtdeutsche Stellen oder nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland ist die Zustimmung des Herausgebers einzuholen.

Liegt kein Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder ein entsprechendes internationales Abkommen vor, können deutsche Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nur dann an nichtdeutsche Stellen oder nichtöffentliche Stellen mit Sitz im Ausland weitergegeben werden, wenn

  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben der deutschen Stelle erforderlich ist,
  2. der Empfänger über die Geheimhaltungspflicht informiert wurde,
  3. die nichtdeutsche Stelle der deutschen Stelle nach dem Muster der Anlage VIII schriftlich zusichert, die Verschlusssachen entsprechend der eigenen Geheimschutzvorschriften zu schützen und
  4. die deutsche Stelle die Weitergabe dokumentiert.

Soweit die Weitergabe zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen dringend erforderlich ist, können diese Voraussetzungen nachgeholt werden.

Bei einer grenzüberschreitenden Weitergabe an nichtdeutsche Stellen oder Unternehmen mit Sitz im Ausland mittels VS-IT müssen die Verschlüsselungsverfahren zwischen den beteiligten Staaten durch die Nationalen Sicherheitsbehörden für den Geheimschutz abgestimmt werden.

7 Mitnahme

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können außerhalb des Dienstgebäudes oder einer Liegenschaft nur auf Dienstreisen und zu Dienstbesprechungen mitgenommen werden, soweit dies dienstlich notwendig ist und sie angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme und unbefugten Zugriff gesichert werden. Sie können in diesem Fall in einem verschlossenen Umschlag unversiegelt und ohne Kurierausweis mitgeführt werden.

Ihre Mitnahme aus anderem Anlass (zum Beispiel zur Bearbeitung in der Privatwohnung) ist grundsätzlich unzulässig. Die Geheimschutzbeauftragten können Ausnahmeregelungen treffen.

Die ausschließlich elektronische Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH mit hierfür freigegebener VS-IT (zum Beispiel Notebooks) ist auch in der Privatwohnung zulässig.

8 Vernichtung

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind von dem Bearbeiter nur an den dafür vorgesehenen Orten so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist, noch erkennbar gemacht werden kann.

Für die Vernichtung dürfen nur Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen.

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Verschlusssachenanweisung Anlage VI


Richtlinie für die Abgabe von Verschlusssachen an das Geheimarchiv des Bundesarchivs
(VS-Archivrichtlinie)

1 Allgemeines

Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv im Rahmen der Bestimmungen des § 6 Bundesarchivgesetz auch Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung unterliegen. Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen. Ohne Zustimmung des Bundesarchivs dürfen daher anbietungspflichtige Verschlusssachen nicht vernichtet werden.

Das Geheimarchiv des Bundesarchivs hat die Aufgabe, STRENG GEHEIM, GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen, die für die Verwaltungsarbeit nicht mehr oder nicht mehr laufend benötigt werden zu verwahren. Die Übergabe an das Geheimarchiv ändert nichts an der Einstufung einer Verschlusssache.

An das Geheimarchiv sind vollständige Aufbewahrungseinheiten (zum Beispiel Hefter, Stehordner, Filme oder Bänder) abzugeben. Der Ordnungszustand ist nicht zu verändern (zum Beispiel keine Entnahme von Schriftstücken).

Die Aufbewahrungseinheiten sind vollständig in einem Abgabeverzeichnis aufzulisten. Neben dem Abgabeverzeichnis ist für jede Aufbewahrungseinheit ein Dokumentenverzeichnis zu erstellen, in dem sämtliche Verschlusssachen mit eindeutig identifizierbaren Formalangaben (Herausgeber, Tagebuchnummer, Datum und Geheimhaltungsgrad) zu erfassen sind. Inhaltsangaben im Abgabe- und im Dokumentenverzeichnis sind so zu formulieren, dass diese möglichst nicht geheimhaltungsbedürftig, keinesfalls aber höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH einzustufen sind. Vorlagen für das Abgabe- und das Dokumentenverzeichnis stellt das zuständige Fachreferat im Bundesarchiv zur Verfügung.

Das Abgabe- und das Dokumentenverzeichnis sind dem Bundesarchiv in elektronischer Form und in Papierform zuzuleiten. Das Geheimarchiv übersendet der abgebenden Stelle eine Kopie des Abgabeverzeichnisses mit den eingetragenen Archivnummern.

2 Festsetzung der Aufbewahrungsfrist

Vor einer Abgabe von Verschlusssachen hat die abgebende Stelle das Endjahr der Aufbewahrungsfrist je Aufbewahrungseinheit festzulegen.

Die Aufbewahrungsfrist ist so kurz wie möglich und unabhängig von der Einstufungsfrist festzulegen. § 19 der RegR ist anzuwenden.

3 Behandlung der Verschlusssachen im Archiv

Das Geheimarchiv weist die übernommenen Aufbewahrungseinheiten anhand der Abgabe- und Dokumentenverzeichnisse nach.

Das Geheimarchiv leitet der abgebenden Stelle oder deren Rechtsnachfolger ihre Verschlusssachen auf Anforderung wieder zu.

Das Geheimarchiv kann die ihm übergebenen Verschlusssachen für Archivzwecke bearbeiten, soweit diese nicht versiegelt oder auf andere Weise besonders gesichert sind.

Nach Aufhebung der Einstufung werden die archivwürdigen Unterlagen in die Archivbestände des Bundesarchivs übernommen. Nicht archivwürdige Unterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und der Prüffrist für die Verlängerungen von darin enthaltenen Verschlusssachen vernichtet.

Die Vernichtung wird im Abgabeverzeichnis nachgewiesen. Die Aufhebung der Einstufung wird von der aktenführenden Stelle oder dem Geheimarchiv auf dem Dokument kenntlich gemacht; soweit sie pauschal für die gesamte Aufbewahrungseinheit gilt, genügt es, wenn sie nur auf der Aufbewahrungseinheit kenntlich gemacht wird.

4 Einsichtnahme und Nutzung der Verschlusssachen durch Dritte

Werden Anträge Dritter auf Einsichtnahme in noch als Verschlusssachen eingestufte Unterlagen beim Bundesarchiv gestellt, leitet das Bundesarchiv diese Anträge an die abgebenden Stelle oder deren Rechtsnachfolger zur Prüfung weiter. Die Einsichtnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der abgebenden Stelle oder deren Rechtsnachfolgers.

Eine Nutzung der Inhalte von Verschlusssachen durch Dritte (zum Beispiel Veröffentlichungen von Wissenschaftlern) kann nur nach Aufhebung der Einstufung der betreffenden Verschlusssachen durch die jeweiligen Herausgeber erfolgen.

In diesen Fällen prüft die abgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger die Aufhebung der Einstufung der eigenen Verschlusssachen und ersucht die Herausgeber etwaig in den Aufbewahrungseinheiten enthaltener Fremd-Verschlusssachen um die Prüfung der Aufhebung deren Einstufung.

Ist die Aufbewahrungsfrist der in Rede stehenden Aufbewahrungseinheiten abgelaufen, ersucht das Bundesarchiv die Herausgeber der enthaltenen Fremd-Verschlusssachen um Prüfung der Aufhebung deren Einstufung.

5 Schlussbestimmungen

Dem Geheimarchiv ist der Wechsel der Zuständigkeit für im Geheimarchiv verwahrte Verschlusssachen infolge von Aufgabenverlagerungen schriftlich mitzuteilen. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an die nunmehr zuständige Stelle nach § 23 RegR prüft die bislang zuständige Stelle, welche Verschlusssachen an das Geheimarchiv abgegeben werden können.

Das Auswärtige Amt kann für seinen Bereich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Richtlinie eigene Bestimmungen erlassen.

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Verschlusssachenanweisung Anlage VII


Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen ausländischer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen

1 Grundsatz

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie andere geheimschutzrechtliche Regelungen des Bundes zur Handhabung von Verschlusssachen finden auf Verschlusssachen anderer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen keine unmittelbare Anwendung.

Maßgeblich sind die jeweiligen Bestimmungen internationaler multi- oder bilateraler Abkommen zu Austausch, Schutz und Handhabung von Verschlusssachen. Diese können jedoch die Anwendbarkeit nationaler Bestimmungen vorschreiben beziehungsweise erlauben.

2 Handhabung nichtdeutscher Verschlusssachen

2.1 Handhabung von Verschlusssachen mit über- oder zwischenstaatlicher Organisationen auf Grundlage multilateraler Geheimschutzabkommen oder -bestimmungen

2.1.1 NATO

Die maßgeblichen Bestimmungen zu Austausch, Schutz und Handhabung von NATO-VS mit der NATO selbst sowie mit einem oder mehreren NATO-Mitgliedsstaaten sind in Dokument C-M(2002)49 in dessen gültiger Fassung festgeschrieben. Diese Bestimmungen sind in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht.

NATO-Geheimhaltungsgrade
(und ihre deutsche Entsprechung):

COSMIC top SECRET (CTS) - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.

NATO SECRET (NS) - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.

NATO CONFIDENTIAL (NC) - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.

NATO RESTRICTED (NR) - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.

Nicht eingestufte NATO-Informationen sind als NATO UNCLASSIFIED (NU) gekennzeichnet. Dabei handelt es sich nicht um einen Geheimhaltungsgrad. Dennoch sind solche Informationen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Anderes gilt nur, wenn unter der Kennzeichnung NATO UNCLASSIFIED ein RELEASABLE TO THE PUBLIC und/oder RELEASABLE TO INTERNET stehen. Weitere Informationen sind zu diesem Themenbereich sind den Dokumenten C-M(2002)60 und C-M(2007)0118 in ihrer gültigen Fassung zu entnehmen.

NATO-VS können zusätzlich zum Geheimhaltungsgrad auch mit Zusatzvermerken (Warn-/Sperrvermerke) versehen sein. Hierzu zählen auch Schutzworte, die der zusätzlichen Verbreitungsbeschränkung von Verschlusssachen dienen. Derart geschützte Informationen sind in einer Schutzwortregistratur aufzubewahren und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die entsprechend schutzwortverpflichtet sind. Die Schutzwortverpflichtung ist in der Sicherheitsakte zu protokollieren. Zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen dieser Personen sind dazu in der Regel nicht notwendig.

Zugang zu NATO-VS

Zugang zu NATO-VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad NATO CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genanntenPersonnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Das zu verwendende Muster ist Anlage VIII zu entnehmen.

Von der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind allein die in § 2 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz genannten Personenkreise. Sie erhalten dennoch, nach Maßgabe des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" und nach entsprechender Belehrung über ihre Rechte und Pflichten, Zugang zu NATO-VS (nach Nummer 38 der NATO Directive on Personnel Security - AC/35-D/2000 - in der gültigen Fassung).

Alle Personen, die Zugang zu NATO-VS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.

2.1.2 Europäische Union

Zahlreiche Körperschaften, Institutionen und Agenturen der Europäischen Union haben Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union (EUVS; englisch: EUCI) erlassen, die sich punktuell voneinander unterscheiden können.

Soweit Schutzverpflichtungen deutscher Stellen für EUVS bestehen, sind die Geheimschutzvorschriften des Rates der Europäischen Union (Council Security Rules - CSR) von besonderer Bedeutung. Soweit Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Rates tätig werden, finden die CSR auf die Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung.

In allen anderen Fällen finden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weder die CSR (2013/488/EU), noch die Geheimschutzvorschriften der Europäischen Kommission (2015/444/EC) unmittelbare Anwendung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind jedoch gehalten, diese Regeln zu respektieren, um ein gleichgeartetes Sicherheitsniveau für EUVS zu garantieren. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (2011/2 202/05) stellt diesbezüglich klar, dass keine Bestimmung der Europäischen Union Vorrang vor nationalen Vorschriften genießt.

EU-Geheimhaltungsgrade
(und ihre deutsche Entsprechung)

TRÈS SECRET UE/EU top SECRET (TS-UE/EU-TS) - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.

SECRET UE/EU SECRET (S-UE/EU-S) - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL (C-UE/ EU-C) - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED (R-UE/EU-R) - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.

Achtung:

EUVS des Rates der Europäischen Union, die vor dem 15. Oktober 2013 und EUVS der Europäischen Kommission, die vor dem 18. März 2015 entstanden sind, tragen lediglich französischsprachige Markierungen (Ausnahme: TRÈS SECRET UE/EU top SECRET). Diese EUVS gelten dennoch als richtig gekennzeichnet und damit als genuine EUVS und sind dementsprechend zu behandeln.
Einige Agenturen des Rates und der Kommission verwenden nach wie vor Markierungen, die von den offiziellen beider Körperschaften abweichen. In Zweifelsfällen ist beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde die Gültigkeit solcher Markierungen zu erfragen.

Nicht eingestufte Dokumente und Informationen der EU sind grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und unterliegen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit soweit sie die Kennzeichnung LIMITE tragen. Dabei handelt es sich nicht um einen weiteren Geheimhaltungsgrad, sondern um eine Verbreitungsbeschränkung inklusive minimaler Schutzvorschriften. Nicht eingestufte Dokumente ohne diese Markierung können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zugang zu EUVS:

Zugang zu EUVS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genanntenPersonnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Das zu verwendende Muster ist Anlage VIII zu entnehmen.

Von der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind allein die in § 2 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz genannten Personenkreise. Sie erhalten dennoch, nach Maßgabe des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" und nach entsprechender Belehrung über ihre Rechte und Pflichten, Zugang zu EUVS (nach Artikel 7 Absatz 4 CSR).

Alle Personen, die Zugang zu EUVS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.

Geheimschutzvorschriften des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD):

Die Geheimschutzvorschriften des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2013/C 190/01) richten sich primär an die Bediensteten des EAD. Europäischer Rat und Europäische Kommission haben diese als mit den jeweils eigenen gleichwertig anerkannt. Sicherheitsüberprüfungen zum Zugang zu EUVS des EAD sowie Maßnahmen zu deren Schutz richten sich in den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechtsvorschriften.

Geheimschutzvorschriften des Europäischen Parlaments (EP):

Seit dem 1. April 2014 gelten auch für das Europäische Parlament eigene Geheimschutzvorschriften (2014/C 96/01).

Sie richten sich ausschließlich an Abgeordnete, Beamte und Mitarbeiter des Europäischen Parlaments. Da sie sich teilweise erheblich von denen des Rates unterscheiden, gelten sie im Vergleich mit den CSR nicht als gleichwertig.

Der Austausch von EUVS zwischen Rat und Kommission und Parlament erfolgt daher auf Grundlage von bisher zwei eigenständigen Verwaltungsabkommen. Die Übermittlung von EUVS an das Parlament durch einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung der Nationalen Sicherheitsbehörde.

Geheimschutzvorschriften des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):

Seit dem 25. Dezember 2016 verfügt der Europäische Gerichtshof über eigene Geheimschutzvorschriften im Zusammenhang mit seiner Verfahrensordnung (Entscheidung (EU) 2016/2386 des Gerichtshofes). Nach diesen Vorschriften eingestufte Informationen tragen die Kennzeichnung FIDUCIA.

Alle so gekennzeichneten Informationen werden wie Informationen des Geheimhaltungsgrades SECRET UE/EU SECRET behandelt. Zugang zu diesen Informationen setzt eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 voraus.

Geheimschutzvorschriften europäischer Agenturen
(wie zum Beispiel EUROPOL, EDA, EASO oder FRONTEX):

Die meisten Agenturen der EU, unabhängig davon, ob es Agenturen des Rates oder der Kommission sind, besitzen ihrerseits eigene Geheimschutzregeln. Während sich mittlerweile die meisten dieser Regeln an den Standards der CSR oder der Kommissionsregeln orientieren, gibt es nach wie vor Agenturen, deren Regeln davon abweichen. Das gilt insbesondere für die Kennzeichnung der Geheimhaltungsgrade.

Daher gilt: Verschlusssachen von EU-Agenturen, die nicht mit den oben dargestellten EU-Geheimhaltungsgraden markiert sind, gelten in Deutschland als nicht eingestuft und genießen daher auch keinen Schutzanspruch. Sollten solche Agenturen Verschlusssachen mit deutschen Stellen austauschen wollen, haben die deutschen Stellen die Agenturen darauf schriftlich aufmerksam zu machen. Im Zweifel ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde zu beteiligen.

Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden:

Dieses Übereinkommen (2011/C 202/05) ist kein Geheimschutzabkommen der EU mit ihren Mitgliedstaaten und geht nationalen Vorschriften des Geheimschutzrechts nicht vor.

Ziel des Abkommens ist den Austausch von Verschlusssachen zwischen EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, selbst wenn diese über kein bilaterales Geheimschutzabkommen verfügen. Die Besonderheit: liegt der Austausch der Verschlusssachen im Interesse der Europäischen Union, so können auf Grundlage dieses Abkommens nicht nur EUVS, sondern auch nationale Verschlusssachen ausgetauscht werden.

2.1.3 Europäische Weltraumagentur (ESA)

Die Europäische Weltraumagentur ist keine Agentur der Europäischen Union. Sie verfügt als eigenständige internationale Organisation über eigenständige Regeln zur Handhabung von ESA-VS (ESA/REG/004). Nach den Bestimmungen des Geheimschutzabkommens der ESa mit ihren Mitgliedstaaten von 2003 ist Deutschland verpflichtet, die Mindeststandards der ESa Geheimschutzvorschriften zu beachten. Diese Mindeststandards werden durch die deutsche Rechtslage abgedeckt.

ESA-Geheimhaltungsgrade
(und ihre deutsche Entsprechung)

ESa top SECRET - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.

ESa SECRET - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.

ESa CONFIDENTIAL - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.

ESa RESTRICTED - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.

Zugang zu ESA-VS

Zugang zu ESA-VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes "Kenntnis nur wenn nötig" gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad ESa CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genanntenPersonnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Ein solches PSCC ist auch beim Besuch von ESa Einrichtungen mitzuführen. Das zu verwendende Muster ist Anlage VIII zu entnehmen.

Alle Personen, die Zugang zu ESa VS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.

2.1.4 Organisation Conjointe de Coopération en Matière d´Armement (OCCAR)

Die OCCAR ist keine Agentur der Europäischen Union. Sie verfügt als eigenständige internationale Organisation über eigene Regeln zur Handhabung von OCCAR-VS. Die Bestimmungen des Geheimschutzabkommens der OCCAR mit ihren Mitgliedstaaten von 2005 sind nach Maßgabe der Bestimmungen der OCCAR Konvention von 1998 in den OCCAR-Mitgliedstaaten geltendes Recht. Die OCCAR Geheimschutzvorschriften sind der OMP 11 (OCCAR Management Procedures 11) in ihrer gültigen Fassung zu entnehmen.

OCCAR-Geheimhaltungsgrade
(und ihre deutsche Entsprechung)

OCCAR SECRET - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.

OCCAR CONFIDETIAL - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.

OCCAR RESTRICTED - wird in Deutschland wie
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBTRAUCH gehandhabt.

Zugang zu OCCAR-VS

Zugang zu OCCAR-VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes "Kenntnis nur wenn nötig" gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad OCCAR CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten PersonnelSecurity Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Ein solches PSCC ist auch beim Besuch von OC-CAR Einrichtungen mitzuführen.

Alle Personen, die Zugang zu OCCAR-VS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch Geheimschutzbeauftragte regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.

2.1.5 EUROKORPS (Eurocorps)

Das Eurokorps ist keine Agentur der Europäischen Union. Seine Aufgabe ist es, im Bedarfsfall Truppen für Einsätze der NATO und der EU zu stellen.

Das Eurokorps verfügt über eigene Vorschriften zur Handhabung von Eurokorps-Verschlusssachen (ECCI). Sie gelten in ihrer gültigen Fassung (derzeit: Version 3.1 aus 2010) auch in Deutschland.

Eurokorps-Verschlusssachengrade
(und ihre deutsche Entsprechung)

EUROCOR TRÈS SECRET (ECTS) - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.

EUROCOR SECRET (ECS) - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.

EUROCOR CONFIDENTIEL (ECC) - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.

EUROCOR DIFFUSION RESTREINTE (ECDR) - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.

Zugang zu Eurokorps-VS

Zugang zu Eurokorps VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes "Kenntnis nur wenn nötig" gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad EUROCOR CONFIDENTIEL nur erhalten, wer nach Maßgabe der nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten Personnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Ein solches PSCC ist auch beim Besuch von Eurokorps-Einrichtungen mitzuführen. Das zu verwendende Muster ist der Anlage VIII zu entnehmen.

Alle Personen, die Zugang zu Eurokorps Verschlusssachen erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.

2.1.6 Vereinte Nationen (VN)

Die Geheimschutzvorschriften der Vereinten Nationen finden sich im Bulletin des Generalsekretärs vom 12. Februar 2007.

Die Vereinten Nationen definieren darin "sensitive" Informationen und weisen ihnen die Geheimhaltungsgrade "confidential" beziehungsweise "strictly confidential" zu. Diese Kennzeichnungen entfalten, wie die Gesamtheit der Regeln, keine Bindewirkung nach außen, bewirken also auch keine Schutzverpflichtungen für deutsche Stellen.

Da kein Geheimschutzabkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Bundesrepublik Deutschland existiert dürfen grundsätzlich keine deutschen Verschlusssachen mit den Vereinten Nationen ausgetauscht werden. Im Ausnahmefall ist der Austausch bestimmter, höchstens VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen mit einzelnen Einrichtungen der VN auf Basis eines "Memorandum of Understanding" und mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde möglich.

2.2 Handhabung von Verschlusssachen auf Grundlage bilateraler Abkommen

2.2.1 Regierungsgeheimschutzabkommen

Regierungsgeheimschutzabkommen (Governmental Security Agreement - GSA) sind zweiseitige völkerrechtliche Verträge zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines anderen Staates oder dem entsprechenden Exekutivorgan einer internationalen Organisation. Soweit Regierungsgeheimschutzabkommen von nationalen Vorschriften abweichende Regelungen vorsehen, so sind im bilateralen Verkehr erstere anzuwenden. Grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, dass nationale Geheimschutzvorschriften durch Regierungsgeheimschutzabkommen nicht geändert oder eingeschränkt werden.

Regierungsgeheimschutzabkommen binden die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt in ihrer Gesamtheit und ermöglichen den Austausch von Verschlusssachen mit dem jeweiligen Partnerstaat. Kein Regierungsgeheimschutzabkommen zwingt jedoch zum Austausch von Verschlusssachen.

Die aktuelle Liste in Kraft befindlicher Regierungsgeheimschutzabkommen ist beim Auswärtigen Amt (Referat 503) zu erfragen.

2.2.2 Ressortgeheimschutzabkommen

Ressortgeheimschutzabkommen werden zwischen einem Bundesressort und dessen Pendant in einem Partnerstaat geschlossen. Sie genießen dieselbe völkerrechtliche Stellung wie Regierungsgeheimschutzabkommen und binden ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt in ihrer Gesamtheit.

Allerdings können auf Grundlage von Ressortgeheimschutzabkommen nur Verschlusssachen der jeweils betreffenden Ressorts und Behörden ihres Geschäftsbereichs ausgetauscht werden.

Die aktuelle Liste in Kraft befindlicher Ressortgeheimschutzabkommen ist beim Auswärtigen Amt (Referat 503) zu erfragen

2.2.3 Memoranda of Understanding (MoU), Memoranda of Agreement (MoA) oder vergleichbare "Gentlemen's Agreements".

Obwohl nichtvertragliche Instrumente dieser Art Absprachen zur Handhabung von Verschlusssachen enthalten, fehlt ihnen die rechtliche Verbindlichkeit. Insbesondere sind sie nicht geeignet, die Prinzipien "originator's controll" und "originator´s consent" zur Geltung zu bringen. Sie können daher genuine Regierungs- beziehungsweise Ressortgeheimschutzabkommen nicht ersetzen.

3 Hinweise zur Markierung nichtdeutscher VS

Nichtdeutsche Verschlusssachen sind zusätzlich mit dem korrespondierenden deutschen Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen, sofern dies in dem jeweils anwendbaren Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder entsprechenden internationalen Abkommen vorgesehen ist. Dies erfolgt jeweils unterhalb des Originalgeheimhaltungsgrades (siehe Muster in Anlage VIII). Bei zusammenhängenden Verschlusssachen reicht es aus, wenn diese zusätzliche Markierung nur auf der ersten Seite erfolgt.

Keinesfalls darf der Originalgeheimhaltungsgrad durchgestrichen, überschrieben oder durch die zusätzliche Kennzeichnung geändert werden.

Eine aktuelle Vergleichstabelle der mit den deutschen Geheimhaltungsgraden korrespondierenden Originalgeheimhaltungsgraden ist auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter der Rubrik "Sicherheit/Spionageabwehr, Wirtschafts- & Geheimschutz/ Staatlicher Geheimschutz" eingestellt.

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Verschlusssachenanweisung Anlage VIII


Muster

Für die Umsetzung der VSa werden die nachfolgenden Muster verbindlich festgelegt:

Muster 1 Nachweis über die Verpflichtung (zu § 4 Abs. 1 VSA)

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Muster 2 Nachweis über die Ermächtigung (zu § 4 Abs. 2 VSA), Nachweis über die Zulassung (zu § 4 Abs. 3 VSA), Nachweis über die Verpflichtung (zu § 4 Abs. 2 und Abs. 3 VSA)

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Muster 3 Nachweis über die Wiederholung der Belehrung und Unterrichtung (zu § 4 VSA)

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Muster 4 Konferenzbescheinigung (zu § 4 VSA)

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Muster 5 Nachweis über die Aufhebung/die Einschränkung/das Erlöschen der Ermächtigung/der Zulassung, Unterrichtung und Ablieferung der Verschlusssachen und des Quittungsbuchs (zu § 4 Abs. 6 und 7 VSA)

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Muster 6 Ausfertigung einer Verschlusssache STRENG GEHEIM (zu § 20 VSA)

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Muster 7 Ausfertigung einer Verschlusssache GEHEIM (zu § 20 VSA)

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Muster 8 Anlage zu einer Verschlusssache am Beispiel einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades GEHEIM (zu § 20 VSA)

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Muster 9 Ausfertigung einer Verschlusssache VS-VERTRAULICH (zu § 20 VSA)

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Muster 10 Ausfertigung einer Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (zu § 20 VSA)

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Muster 11 Entwurf einer E-Mail bei Übermittlung einer Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (zu § 20 VSA)

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Muster 12 Verschlusssache mit unterschiedlich eingestuften Teilen (zu § 20 VSA)

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Muster 13 Kennzeichnung für VS-Datenträger (hier: CD-ROM) (zu § 20 VSA)

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Muster 14 Kennzeichnung der Hülle für VS-Datenträger (hier: CD-ROM) (zu § 20 VSA)

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Muster 15 Kennzeichnung für VS-Datenträger (hier: USB-Stick) (zu § 20 VSA)

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Muster 16 VS-Empfangsschein (zu § 21 VSA)

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Muster 17 VS-Bestandsverzeichnis (zu § 21 VSA)

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Muster 18 VS-Quittungsbuch (zu § 21 VSA)

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Muster 19 VS-Begleitzettel (zu § 21 VSA)

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Muster 20 VS-Übergabeprotokoll (zu § 21 VSA)

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Muster 21 VS-Vernichtungsprotokoll (zu § 21 VSA)

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Muster 22 Umschläge für VS-Sendungen (zu § 24 VSA)

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Muster 23 Vereinbarung zu Sicherheitsbestimmungen ausgetauschter Verschlusssachen (zu §§ 34, 35 VSA)

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Muster 24 Deutscher VS-Versandschein (zu §§ 34, 35 VSA)

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Muster 25 Internationaler Empfangsschein (zu §§ 34, 35 VSA)

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Muster 26 Nachweis über die Belehrung über die Behandlung von Kryptomaterial (zu § 62 VSA)

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Muster 27 Nachweis über die Kryptoberechtigung, ihre Einschränkung, Aufhebung oder ihr Erlöschen (zu § 62 VSA)

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Muster 28 Vorblatt zum Verzeichnis für die Abgabe von VS an das Geheimarchiv (zu Anlage VI VSA)

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Muster 29 Abgabeverzeichnis (zu Anlage VI VSA)

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Muster 30 Dokumentenverzeichnis (zu Anlage VI VSA)

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Muster 31 PSCC NATO (zu Anlage VII VSA)

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Muster 32 PSCC EU (zu Anlage VII VSA)

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Muster 33 PSCC ESa (zu Anlage VII VSA)

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Muster 34 Markierung nichtdeutscher VS (Beispiele) (zu Anlage VII VSA)

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Hinweis zu den Mustern 6 bis 11:

Von Verschlusssachen dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Für Verschlusssachen aller Geheimhaltungsgrade gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" (vgl. § 3 Abs. 1 VSA). Soweit in den Mustern 6 bis 14 daher als Adressaten neutral "Empfänger" bezeichnet sind, verstehen sich diese in allen Fällen als persönliche Adressierung zu Händen einer bestimmten Person ("z. Hd. Herrn/Frau XY") bzw. einer Person in einer bestimmten Funktion ("z. Hd. des/der Geheimschutzbeauftragten") sowie ggf. eines Vertreters im Amt ("o. V. i. A."). Hierbei ist insbesondere § 24 Abs. 2 VSa zu beachten.

ENDE

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