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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.deaufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2013 2019

I.
Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25 013), die mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:

Die in Abschnitt II, Nummer 4.19 genannte Fallgruppe wird auf die Ausfuhr von Gütern durch Forschungsinstitute ausgeweitet, sofern Eigner des Schiffes ein Bundes- oder Landesministerium ist.

In Abschnitt II, Nummer 4.20 wird eine neue Fallgruppe eingefügt, um bestimmte Ausfuhren im Rahmen von archäologischen Forschungsreisen zu begünstigen, sofern die jeweiligen Güter auf der Forschungsreise ge- oder verbraucht werden und keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.21 eine neue Fallgruppe eingefügt, um die Ausfuhr von Gütern die aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Schiffsausrüstung auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union fahrenden Schiff, ausgeführt oder verbracht werden, zu begünstigen, soweit die Güter zum Verbleib auf diesem Schiff bestimmt sind.

Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele bei Nutzung der Fallgruppe 4.18 dieser Allgemeinen Genehmigung um die Länder Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Ein Bedürfnis, derartige Ausfuhren ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, besteht nicht.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ist weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

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