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Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. März 2019
(BAnz. AT vom 28.03.2019 B4; 30.03.2020 B8 20; 30.09.2020 B4 20a 20b; 30.03.2021 B10 21; 31.08.2021 B6 21a; 31.03.2022 B5 22; 31.03.2023 B5 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
Archiv: 2013 | Zur aktuellen Fassung => |
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B7) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Darüber hinaus wird Abschnitt II Nummer 5.3 der Allgemeinen Genehmigung dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine wieder in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.
Weiterhin werden Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.3 gestrichen.
Hier besteht das Bedürfnis, entsprechende Ausfuhren im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Abschnitt II Nummer 4.14 privilegiert Ausfuhr von Gütern, sofern diese zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen dienen. Um entsprechende Güterlieferungen auch schon vor tatsächlich eingetretenem und offiziell erklärtem Katastrophenfall vornehmen zu können, wird die Fallgruppe in Abschnitt II Nummer 4.14 erweitert um Ausfuhren zum Zwecke des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge vor Seuchen und Epidemien. Ein Bedürfnis, derartige Ausfuhren ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, besteht nicht.
Daneben wird durch eine redaktionelle Umformulierung der Nummer 5.1 klargestellt, dass die Fallgruppe der Nummer 4.16 Buchstabe c Ausfuhren in den gesamten Länderkreis von Anhang IIa der EG-Dualuse-VO begünstigt.
Ebenso wird durch eine redaktionelle Umformulierung der Nummer 5.2 klargestellt, dass die Fallgruppe der Nummer 4.18 Ausfuhren in die Ausschließliche Wirtschaftszonen des gesamten Länderkreises von Anhang IIa der EG-Dualuse-VO begünstigt.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vollständig neu bekannt gegeben.
Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.
3 Gültigkeit
3.1 21a Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 20b 21a Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 04.09.2023)
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