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Änderungstext
Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)
Vom 21. März 2022
(BAnz. AT vom 31.03.2022 B5)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 B6) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
Daneben wird die Fallgruppe 4.4 des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 umformuliert, um klarzustellen, dass die dort genannten Güter im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden müssen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.
Weiterhin kann die Fallgruppe 4.16c des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ersatzlos gestrichen werden, da für diese Ausfuhren bereits die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 Anhang II Abschnitt a der Verordnung (EU) 2021/821 genutzt werden kann.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 B6) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
Vor den Wörtern "auf Beförderungsmitteln mitgeführt" werden die Wörter "im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr" eingefügt.
2. Abschnitt II Nummer 4.16c
4.16c Technologie, wenn
- die Ausfuhr nur vorübergehend erfolgt und sie Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird, oder
- ihre Ausfuhr im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder
- die Ausfuhr zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von bereits mit Genehmigung ausgeführten Gütern erfolgt,
wird aufgehoben.
Diese Regelungen treten am 1. April 2022 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 220658
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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