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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)
Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B4)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden sind, werden über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
Darüber hinaus werden diese Allgemeinen Genehmigungen durch einen weiteren Ausschlusstatbestand in Abschnitt II Nummer 3.2 ergänzt. Durch diese Erweiterung wird die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ausgeschlossen, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSa vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.
Weiterhin wird der Kreis der vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigungen ausgeschlossenen Güter an die Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 angepasst. Infolge dieser Anpassung ist der Ausschluss von Gütern der Nummer 8A001d des Anhangs I der oben genannten Verordnung dahingehend zu ändern, dass nunmehr Güter der Nummer 8A001c1 des Anhangs I der oben genannten Verordnung von dem Kreis der zugelassenen Güter ausgenommen sind. Gleichzeitig wird der Ausschluss von Gütern der Nummer 8A001d des Anhangs I gestrichen.
Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht, da die bislang von der Nummer 8A001d des oben genannten Anhangs erfassten Güter nunmehr von der Nummer 8A001c1 des Anhangs erfasst werden und die Nummer 8A001d im oben genannten Anhang nicht mehr belegt ist.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 und Nr. 13 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 und Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden sind, werden über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 wird um folgenden siebten Spiegelstrich ergänzt:
"- wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 Absatz 1 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSa vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind".
2. In Abschnitt II Nummer 4 zweiter Spiegelstrich wird die Angabe "8A001d" durch die Angabe "8A001c1" ersetzt.
IV. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abschnitt II Nummer 3.2 wird um folgenden siebten Spiegelstrich ergänzt:
"- wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 Absatz 1 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSa vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind".
2. In Abschnitt II Nummer 4 zweiter Spiegelstrich wird die Angabe "8A001d" durch die Angabe "8A001c1" ersetzt.
Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
ID: 201792
ENDE |
(Stand: 31.03.2021)
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