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Allgemeine Genehmigung Nr. 12 - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. März 2019
(BAnz. AT vom 28.03.2019 B3; 30.03.2020 B8 20; 30.09.2020 B4 20a 20b; 30.03.2021 B10 21; 31.08.2021 B5 21a; 31.03.2022 B4 22; 31.03.2023 B5 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
Archiv: 2001 | Zur aktuellen Fassung => |
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B6) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine wieder in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.
Weiterhin werden Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
Hier besteht das Bedürfnis, entsprechende Ausfuhren im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vollständig neu bekannt gegeben.
Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze.
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.
3 Gültigkeit
3.1 21a Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 20b 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter: Alle im Anhang I EU-VO genannten Güter, außer
wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Absatz 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) Anwendung.
5 Zugelassene Bestimmungsziele 21a
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Alle Länder, außer
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführerbeabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zunehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 AWG.
6.3 21a Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 21a Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.5 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 20 20a 21 22 23)
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A12"zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Diese Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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