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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (WGG)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. Dezember 2001
(BAnz. 2001 S. 25012; 18.06.2013 B8; 12.08.2013 B4; 31.03.2014 B8 14; 31.03.2015 B10 15; 31.03.2016 B4 16; 28.03.2017 B3 17; 29.03.2018 B6 18; 28.03.2019 B3aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(Verlängerungen: 14  15 17 18)

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25012), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 31. März 2015 (BAnz. AT 31.05.2016 B10) wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 15 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter: 15

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter: Alle im Anhang I der EG-VO genannten Güter, außer

wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter im Werte von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Absatz 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) Anwendung.

5. Zugelassene Bestimmungsziele: 14 15 18

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: In alle Länder, außer

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 17 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes.

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 EG-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.5 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2020. 14  15 17 18 20

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/Al2" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Änderungsbekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.04.2013 in Kraft.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon - Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196/908800 eingeholt werden.

ENDE

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