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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG),
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Vom 9. März 2017
(BAnz. AT vom 28.03.2017 B3)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6) - alle zuletzt geändert durch die Bekanntmachungen vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B4-B8) - werden über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.
Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 17 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 17
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6) - alle zuletzt geändert durch die Bekanntmachungen vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B4-B8) - werden über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". | "Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". |
IV. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.8 oder 4.11 ausführen. |
(Stand: 04.09.2023)
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