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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 - Frequenzumwandler
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 14. März 2016
(BAnz. AT vom 31.03.2016 B8 16; 28.03.2017 B3 17; 28.03.2019 B7aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(Verlänerung: 17 18)

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6) wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, D-65760 Eschborn.

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: In alle Länder, außer

Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 17Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 der EG-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 2 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2019. 17 18

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A17" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2016 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborni Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren beim Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.

ENDE

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