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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B5; 31.03.2014 B9 14; 31.03.2015 B10 15; 31.03.2016 B5 16; 28.03.2017 B3 17; 29.03.2018 B7 18; 28.03.2019 B4aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(Verlängerungen 14  15 17 18)

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25 013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 31. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B10) geändert worden ist, wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschbornfraunus.

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 15 18 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter 15

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von im Anhang I der EG-VO genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der

aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) in folgenden Fallgruppen:

4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;

4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware sind;

4.3 nichtmilitärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO ist;

4.4 Güter, die auf Beförderungsmittel mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;

4.5 Güter, die für unionsansässige Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei- und Rettungsflugdienste, zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder solcher, die einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gehören, oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) ausgeführt werden;

4.6 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;

4.7 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;

4.8 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;

4.9 Güter, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

4.10 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Behörden und Dienststellen erhalten;

4.11 Güter, welche die im Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;

4.12 entfällt;

4.13 Güter, die vom unionsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Güter, die irrtümlich in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind;

4.14 Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind;

4.15 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden;

4.16 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;

4.17

  1. Güter, die in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als sechs Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind;
  2. Technologie, sofern diese in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) eingeführt worden ist und unverändert wieder in das Versendungsland ausgeführt wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht;
  3. Technologie wenn

und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt werden, als auch das Endbestimmungsland in Anhang IIa Teil 2 der EG-VO genannt sind;

4.18 18 Güter, die in Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) im Sinne des Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der in Abschnitt II Nummer 5.2 genannten Länder ausgeführt werden.

4.19 18 Güter, die von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder eingetragenen Vereinen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zum Zwecke der meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung auf Forschungsreisen zum Ge- oder Verbrauch auf dieser Reise ausgeführt werden, sofern Bundes- oder Landesministerien der Bundesrepublik Deutschland in der Stiftung oder dem eingetragenen Verein organschaftlich vertreten sind und die Güter keinen Dritten zu eigenen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.17 Buchstabe c betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die USA,

5.2 14 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.19 betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren in Ausschließliche Wirtschaftszonen im Sinne von Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Länder Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), USA.

5.3 14  15 18 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4 betroffen sind: Ausfuhren in alle Länder, außer

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 17 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummer 4.8 oder Nummer 4.11 ausführen.

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 AWG.

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 EG-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.5 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2019. 14  15 17 18

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A13" zu vermerken

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Die Allgemeingenehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschbornf Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/90 88 00 eingeholt werden.

ENDE

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