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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)
Vom 16. März 2018
(BAnz. AT vom 29.03.2018 B7)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B3) geändert worden ist, wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.
In Abschnitt II Nummer 4.19 wird eine neue Fallgruppe eingefügt, um bestimmte Ausfuhren im Rahmen von Forschungsmissionen gemeinnütziger Stiftungen und Vereinen zu begünstigen, sofern die jeweiligen Güter auf der Forschungsreise ge- oder verbraucht werden und keine Weitergabe der Güter an Dritter erfolgt. Ein Bedürfnis, derartige Ausfuhren ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, besteht nicht.
Daneben wird durch eine redaktionelle Umformulierung der Fallgruppe Nummer 4.19 klargestellt, dass diese Fallgruppe auch Ausfuhren in Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) der Länder Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und USa begünstigt.
Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass die explizite Nennung von Venezuela in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen wird. Aufgrund der Qualifikation Venezuelas als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die explizite Nennung Venezuelas nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist Venezuela jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.
Weiterhin wird in Abschnitt II Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese nicht genutzt werden kann, wenn dem Ausführer im Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die auszuführenden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u. a. Raketenbau) verwendet werden sollen, soweit es sich nicht um Ausfuhren von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder von Ausfuhren hier stationierter ausländischer Truppen handelt oder die Ausfuhr im Auftrag der Bundeswehr an die Bundeswehr erfolgt.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B3) geändert worden ist, wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Spiegelstriche zwei bis vier werden zu den Spiegelstrichen drei bis fünf.
b) Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:
"- wenn dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) verwendet werden sollen, es sei denn, die Ausfuhr unterfällt einer der Fallgruppen der Nummern 4.8, 4.9 oder Nummer 4.11 des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung."
2. In Abschnitt II Nummer 4.18 wird klargestellt, dass diese Fallgruppe auch Ausfuhren in Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) der Länder Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und USa begünstigt.
Abschnitt II Nummer 4.18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.18 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II, S. 806) zur Durchführung der zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden; | "4.18 Güter, die in Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) im Sinne des Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der in Abschnitt II Nummer 5.2 genannten Länder ausgeführt werden." |
3. In Abschnitt II Nummer 4.19 wird eine neue Fallgruppe eingefügt, um bestimmte Ausfuhren im Rahmen von Forschungsmissionen gemeinnütziger Stiftungen und Vereinen zu begünstigen.
Abschnitt II Nummer 4.19 lautet:
alt | neu |
4.19 Güter, die in die Deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) im Sinne des Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ausgeführt werden. |
(Stand: 04.09.2023)
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