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Regelwerk
Änderungstext

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)

Vom 27. Februar 2014
(BAnz. AT vom 31.03.2014 B9)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. August 2013 (BAnz AT 29.08.2013 B5), wird über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015 verlängert.

Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 dahingehend geändert, dass Ägypten, die Russische Föderation, Thailand, Ukraine und Venezuela von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen werden. Angesichts der Verhältnisse in diesen Bestimmungszielen erscheint es geboten, Ausfuhren der in Abschnitt II Nummer 4 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigung zugelassenen Güter in diese Bestimmungsziele ausschließlich im Wege von Einzelausfuhrgenehmigungsverfahren zu kontrollieren. Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigung ist entsprechend zu reduzieren.

Demgegenüber kann die Anwendbarkeit der Fallgruppe des Abschnitts II Nummer 4.19 auf alle Ausfuhren in die Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Länder Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein) sowie der USa erweitert werden. Ein Bedürfnis, derartige Ausfuhren ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, besteht nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergeben sich im Vergleich zu der bisherigen Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung sder Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. August 2013 (BAnz AT 29.08.2013 B5), wird über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

1. Abschnitt II Nummer 5.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013) wird um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie um Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), USa ergänzt.

Abschnitt II, Nummer 5.2 erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.19 betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren in die Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne des Artikel 55 SRÜ der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 "soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.19 betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren in Ausschließliche Wirtschaftszonen im Sinne von Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Länder Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), USA."

2. Abschnitt II Nummer 5.3 zweiter Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013) wird um Ägypten, die Russische Föderation, Thailand, Ukraine und Venezuela ergänzt. Abschnitt II Nummer 5.3 zweiter Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
- Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Usbekistan. " -Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Russische Föderation, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

Diese Regelung tritt am 1. April 2014 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ENDE

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