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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG)

Vom 16. März 2018
(BAnz. AT vom 29.03.2018 B6)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B3) geändert worden ist, wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.

Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass die explizite Nennung von Venezuela in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen wird. Aufgrund der Qualifikation Venezuelas als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die explizite Nennung Venezuelas nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist Venezuela jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B3) geändert worden ist, wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Aus Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich wird Venezuela gestrichen.

Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
- Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Russische Föderation, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan "- Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan."

Diese Regelung tritt am 1. April 2018 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 180553

ENDE

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