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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)

Vom 6. August 2021
(BAnz. AT 31.08.2021 B6)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B10) geändert worden ist, wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) angepasst. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Verweise auf die bislang maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Darüber hinaus wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2 erster Spiegelstrich um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten Verwendungszwecke erweitert. Wenn dem Ausführer bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können, kann diese Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden. Der inhaltlich vergleichbare Ausschlusstatbestand im fünften Spiegelstrich der Nummer 3.2 kann daher gestrichen werden.

Daneben wird die Rückverbringungsfrist der Nummer 4.16a der Allgemeinen Genehmigung von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Diese Änderungen treten zeitgleich mit der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 in Kraft.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.

II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO)" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO)" ersetzt.

b) Im zweiten Satz werden die Wörter "Artikel 9 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1" ersetzt.

2. Abschnitt II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der EG-VO in einem der dort genannten Länder" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO in einem der dort genannten Länder oder für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt.

b) Der fünfte Spiegelstrich

- wenn der Ausführer vom BAFa unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind;

wird aufgehoben.

c) Der sechste Spiegelstrich wird zum fünften Spiegelstrich und die Wörter "Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005 oder Nr. EU006 (Anhänge IIa bis IIf der EG-VO)" werden durch die Wörter "Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005, EU006, EU007 oder EU008 (Anhang II Abschnitt a bis H der EU-VO)" ersetzt.

d) Der siebte Spiegelstrich wird zum sechsten Spiegelstrich.

3. Abschnitt II Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird das Wort "EG-VO" durch das Wort "EU-VO" ersetzt.

b) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "Anhang IIg der EG-VO" durch die Wörter "Anhang II Abschnitt I der EU-VO" ersetzt.

c) Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort "EG-VO" durch das Wort "EU-VO" ersetzt.

d) Im letzten Halbsatz des zweiten Satzes werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" ersetzt.

e) In der Nummer 4.3 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" sowie die Wörter "Artikel 4 Absatz 2 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 19 EU-VO" ersetzt.

f) In der Nummer 4.5 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" ersetzt.

g) In der Nummer 4.11 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" ersetzt.

h) In der Nummer 4.12 werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" ersetzt.

i) In der Nummer 4.16a werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" und das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

j) In der Nummer 4.16b werden die Wörter "Artikel 2 Nummer 12 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 17 EU-VO" ersetzt.

k) In der Nummer 4.16c werden die Wörter "Anhang IIa Teil 2 der EG-VO" durch die Wörter "Anhang II Abschnitt a Teil 2 der EU-VO" ersetzt.

4. Abschnitt II Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 5.1 werden die Wörter "Anhangs IIa Teil 2 der EG-VO" durch die Wörter "Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der EU-VO" ersetzt.

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