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ResG - Reservistengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Vom 21. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1583; 13.05.2015 S. 706 15; 04.08.2019 S. 1147 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 20.08.2021 S. 3930 21b .; 20.08.2021 S. 3932 21c i.K.; 20.12.2023 Nr. 392 23)
Gl.-Nr.: 51-11
Überschrift geändert 19
Abschnitt 1
Allgemeines
Reservistinnen und Reservisten sind
§ 2 Dienstgrad
(1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz "der Reserve" oder "d. R." weiterführen, wenn
(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses 19
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung 21b
(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.
(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
Abschnitt 2
Reservewehrdienstverhältnis
§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen 15
(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter "in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder "in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" die Wörter "in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der Berufungsdauer.
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.
§ 6 Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.
§ 7 Sachmittel und Entschädigungen 20
(Stand: 08.01.2024)
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