Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

UmwStG - Umwandlungssteuergesetz

Vom 7. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 57 vom 12.12.2006 S. 2782; 14.08.2007 S. 1912 07; 20.12.2007 S. 3150 07a; 19.12.2008 S.2794 08; 22.12.2009 S. 3950 09; 21.03.2013 S.561 13; 26.06.2013 S. 1809 13a; 25.07.2014 S. 1266 14;02.11.2015 S. 1834 15; 25.03.2019 S. 357 19; 19.06.2020 S. 1385 20; 02.06.2021 S. 1259 21; 25.06.2021 S. 2050 21a; 06.12.2022 S. 2294 22; 21.12.2023 Nr. 397 23; 22.12.2023 Nr. 411 23a; 27.03.2024 Nr. 108 24; 02.12.2024 Nr. 387 24a1; 24a2)
Gl.-Nr.: 610-6-16




Archiv: 2002
(Verordnung zu § 27 Absatz 15 siehe =>)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 13a 14 19 21a 23a

(1) Der Zweite bis Fuenfte Teil gilt nur für

  1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der § § 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Körperschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003;
  2. den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
  3. die Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entspricht sowie
  4. die Vermögensübertragung im Sinne des § 174 des Umwandlungsgesetzes.

Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.

(2) (aufgehoben)

(3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für

  1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der § § 2 und 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Personengesellschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
  2. die Ausgliederung von Vermögensteilen im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
  3. den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
  4. die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder Personengesellschaft sowie
  5. den Austausch von Anteilen.

(4) Absatz 3 gilt nur, wenn

  1. der übernehmende Rechtsträger eine Europäische Gesellschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, eine Europäische Genossenschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 oder eine andere Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, ist und
  2. in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4
    1. beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger, bei der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der einbringende Rechtsträger oder bei den anderen Umwandlungen der übertragende Rechtsträger
      aa) eine natürliche Person ist, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines der Staaten im Sinne der Nummer 1 befindet und die nicht auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig angesehen wird, oder
      bb) eine Gesellschaft im Sinne der Nummer 1 ist und, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, soweit an dieser Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, die die Voraussetzungen im Sinne der Nummern 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erfüllen,
      oder
    2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.

(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist

  1. Richtlinie 2009/133/EG

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