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(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
28a.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
28a.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwandmitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de bekanntgemacht.
28a.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
28a.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
28a.1 Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
28a.2.1 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15.000
28a.2.2 18a Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.3
28a.3 Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes ( LBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28a.4 15 16a 18a Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung ( BBodSchG) und § 17 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung ( LBodSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung ( SU-BodAV NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28a.0.1
28a.5 Teilnahme an Ringversuchen des LANUV im Zusammenhang der Zulassung nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
28a.6 Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
28a.7 Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
28a.8 Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
29 Wohnungswesen und Städtebauförderung
29.1 Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus
29.1.1 10a 15c Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 v.H. der bewilligten Darlehenssumme
29.1.2 10a 13a Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350 bis 1.000
29.1.3 Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120
29.1.4 13a 15c 21 Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusage vorgenommen wird
29.1.5 10a 13a Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20
Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20
Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20
29.1.6 10a Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG i.V.m. § 30 WoFG, § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30
Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohnraum (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW) je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30
Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 200
Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30
Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung je Wohnung
Gebühr: Euro 100 bis 200
29.1.7 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.8 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970
29.1.9 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50
29.1.10 10a Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
29.1.11 10a Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 10
29.1.12 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.13 Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen wird
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.14 Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
29.1.15 10a Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG -
Gebühr: Euro 5 bis 20
29.1.16 nicht besetzt
29.1.17 nicht besetzt
29.1.19 Bezugsgenehmigung für eine mit nichtöffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15
29.1.20 10a 10c Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum gemäß § 24 Absatz 1 2. Alternative WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
29.1.21 10a 16b 18 21 Erteilung einer Förderzusage nach der Modernisierungsrichtlinie
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme, mindestens jedoch Euro 60
29.1.22 10a Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 5 bis 20
29.1.23 15c Erteilung einer Bescheinigung zur Gewährung eines Aufwendungsdarlehens nach Wegfall der Eigenheimzulage gem. Nr. 5.137 WFB in der Fassung von 1996 bis 1999 bzw. Nr. 5.313 WFB in der Fassung von 2000 und 2001
Gebühr: Euro 5 bis 20
29.2 (aufgehoben)
29.3 (aufgehoben)
30 Sonstiges
30.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse
30.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr: Euro 1,50
30.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr: Euro 1,50 bis 2,50
30.1.3 16a Bescheinigungen
Gebühr: Euro 1,50 bis 10
30.1.4 13a Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr: Euro 2,50 bis 25
Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:
30.1.5 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr: Euro 10 bis 100
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.
30.3 Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100
Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.
Hinweise:
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.
Bei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz einschlägig. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.
30.4 13a Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: Euro 10 bis 2.500
30.5 vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500
31 Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
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(Stand: 06.09.2023)
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