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WoFG - Wohnraumförderungsgesetz
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
Vom 13. September 2001
(BGBl. I S. 2376; 27.04.2002 S. 1467; 19.07.2002 S. 2690; 24.12.2003 S. 2954; 15.12.2004 S. 3450; 27.12.2003 S. 3022; 15.12.2004 S. 3450; 29.12.2003 S. 3076; 05.07.2004 S. 1427; 15.12.2004 S. 3450; 05.09.2006 S. 2098; 05.12.2006 S. 2748; 24.09.2008 S. 1856 08; 28.03.2008 S. 634 09; 09.12.2010 S. 1885 10; 29.06.2015 S. 1061 15; 02.10.2015 S. 1610 15a; 04.08.2019 S. 1147 19a; 20.11.2019 S. 1626 19b; 16.12.2022 S. 2328 22)
Gl.-Nr.: 2330-32
Teil 1
Allgemeines zur Förderung
Abschnitt 1
Zweck und Maßnahmen der Förderung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel
(1) Fördergegenstände sind:
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
§ 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen.
(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.
(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Länder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept) zu Grunde legen.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht entgegensteht.
§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
(1) Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.
(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
Abschnitt 2
Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
§ 5 Anforderungen an die Förderung
(1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt.
(2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
(3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10
(Stand: 04.09.2023)
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