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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

Vom 24. September 2008
(BGBl. I Nr. 42 vom 30.09.2008 S. 1856)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WoGG - Wohngeldgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 5 und 6" durch die Angabe " §§ 9 und 10" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe "( § 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)" durch die Angabe "( §§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)" ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 224a folgende Angabe eingefügt:

" § 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".

2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 45 Abs. 1" durch die Angabe " § 45" ersetzt.

b) Satz 4 wird gestrichen.

3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt:

" § 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt biszum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch."

Artikel 2c
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird die Angabe " § 37b" durch die Angabe " § 33" ersetzt.

Artikel 2d
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46 folgende Angabe eingefügt:

"Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung § 46a Bundesbeteiligung".

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Bundesbeteiligung

§ 46a Bundesbeteiligung

(1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt

im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert, im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,

im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und

ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert

der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.

(2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen."

4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern "Leistungen nach § 8" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

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