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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)

Vom 28. März 2009
(BGBl I Nr. 17 vom 01.04.2009 S. 634;.. 23.11.2011 S. 2298 11)




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 11
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1. 11 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

alt neu
"Sechster Abschnitt (aufgehoben)"

§ 95 bis 110 (aufgehoben)

"Sechster Abschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Erster Titel

Allgemeine Vorschriften

§ 95 Anwendungsbereich

§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren

Zweiter Titel

Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten

§ 97 Pflichten des Arbeitgebers

§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten Dritter Titel

Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle

§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren

Vierter Titel

Abrufverfahren

§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle

§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde

§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren".

11(gem Art 3 vom 23.11.2011 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistiksgesetes ..... sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises aufgehoben)
b) Nach § 103 werden folgende Angaben eingefügt:

"Fuenfter Titel Finanzierung des Verfahrens

§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises".

c) Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übergangsvorschriften "Neunter Abschnitt
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften".

d) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(aufgehoben) " § 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises".

e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(aufgehoben) " § 118 Bundeseinheitliche Regelung".

f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(aufgehoben) " § 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises".

g) Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende Angabe angefügt:

" § 120 Außerkrafttreten".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind."

4. In § 18f wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versicherungsnummer nur verwenden, sowiet dies für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist."

5. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Abs. 1 entsprechend."

6. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle und den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwaltung und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen sind. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."

7. § 28c wird wie folgt geändert:

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt."

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