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Regelwerk

Änderungstext

WoGRefG - Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Vom 2. Oktober 2015
(BGBl. Nr 38 vom 08.10.2015 S. 1610)



*)  Begründung BRDrS. 128/15

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

(gültig ab 01.01.2016)

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung".

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale".

c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland".

d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe zu § 42a eingefügt:

" § 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes".

e) In den Angaben zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter"eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt" durch die Wörter"Wohnraum gemeinsam bewohnt" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird," durch die Wörter "den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.

(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. "(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

4. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. "Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
  1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
  2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
  3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
  4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
  5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird."

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
  1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,

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