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HmbMDÜV - Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
Hamburgische Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen und automatisierte Abrufe aus dem Melderegister
- Hamburg -
Vom 6. Oktober 2015
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 13.10.2015 S. 260; 14.06.2016 S. 236 16; 03.04.2018 S. 82 18; 15.10.2019 S. 339 19; 06.10.2020 S. 523 20; 06.04.2021 S. 186 21; 12.10.2021 S. 703 21a)
Gl.-Nr.: 210-4-2
Überschrift geändert 16
Abschnitt 1
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 1 Allgemeines
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Datenübermittlungen nach dieser Verordnung nur vorzunehmen, wenn sich in Hamburg die Hauptwohnung befindet. Wird eine Nebenwohnung in Hamburg zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Einzug im Sinne dieser Verordnung; wird die Haupt- oder alleinige Wohnung in Hamburg zu einer Nebenwohnung, gilt dies als Auszug im Sinne dieser Verordnung.
(2) Wird in dieser Verordnung die Datenübermittlung beschränkt auf die Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände der datenempfangenden Stelle und der Meldebehörde den datenempfangenden Stellen nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand bereits vorhanden sind, welcher bei den datenempfangenden Stellen zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird.
(3) Ein Datenabgleich ist ebenfalls für anlassbezogene regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung zum Zwecke der Berichtigung bei festgestellten Abweichungen zwischen den Datenbeständen der datenempfangenden Stelle und der Meldebehörde zulässig. Der Datenabgleich ist ferner zum Zwecke einer anlasslosen Überprüfung des eigenen Datenbestands der datenempfangenden Stelle höchstens einmal jährlich zulässig. Es ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände der datenempfangenden Stelle und der Meldebehörde den datenempfangenden Stellen nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand bereits vorhanden sind, welcher bei den datenempfangenden Stellen zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird. Über die Durchführung eines Datenabgleichs nach Satz 1 oder 2 sowie die daran beteiligten Stellen wird die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unverzüglich informiert.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Übermittlung von Veränderungen anlässlich von Fortschreibungen zugelassen wird, dürfen außer den veränderten Daten die bisherigen Daten, der Fortschreibungsanlass, der Zeitpunkt der Änderung sowie folgende Daten (Identifizierungsdaten) übermittelt werden:
§ 2 Datenübermittlung zur Ehrung von Altersjubilaren
Die Meldebehörden übermitteln der Senatskanzlei zur Ehrung von Altersjubilaren durch den Senat die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohner, die innerhalb der auf die Datenübermittlung folgenden zwölf Monate das 90., das 100. oder ein höheres Lebensjahr vollenden:
§ 3 Datenübermittlung zur Führung des Zentralen Schülerregisters
(1) Die Meldebehörden übermitteln der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Führung des Zentralen Schülerregisters nach § 98 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), in Verbindung mit § 7 der Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 275), folgende personenbezogene Daten der in Hamburg wohnhaften minderjährigen Personen:
Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt bei Vollendung des vierten Lebensjahres sowie bei Zuzug eines Kindes, dass das vierte Lebensjahr vollendet hat.
(Stand: 29.10.2021)
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