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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung und der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -
Vom 15. Oktober 2019
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 25.10.2019 S. 339)
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung
Auf Grund von § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 13. September 2019 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Die Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung vom 27. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 41 werden folgende Einträge eingefügt:
" § 41a Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel
§ 41b Auszählung der Wahlkreislisten- Stimmzettel".
1.2 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:
" § 43 (aufgehoben)".
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 51 werden folgende Einträge eingefügt:
" § 51a Öffentliche Bekanntmachung
§ 51b Datenschutzrechtliche Spezialregelung".
2. § 1 Satz 2 wird gestrichen.
3. In § 5 Absatz 1 werden hinter dem Wort "Wahlausschüsse" die Wörter "und der Wahlkreiskommission" eingefügt und die Zahl "21" durch die Zahl "25" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Es ist darauf hinzuweisen, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist."
5. In § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Unberührt bleibt der Anspruch auf eine Kopie zu den zu der eigenen Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gespeicherten Daten."
6. § 17 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend kann ein Wahlschein auch unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bei einer hierfür eingerichteten zentralen Dienststelle beantragt werden."
6.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Rückfragen soll eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer mitgeteilt werden."
7. § 22 wird wie folgt geändert
7.1 In Absatz 6 Nummer 1 wird die Textstelle "Bewerber," durch die Wörter "Bewerber über ihren Beruf oder Stand und" ersetzt.
7.2 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bescheinigung der Wählbarkeit kann durch einen automatischen Abruf aus dem Melderegister ersetzt werden."
8. § 25 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei."
8.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
8.2.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidung nach Absatz 3 Satz 4 getroffen, so gilt diese auch für die Wahlkreislisten; bei abweichenden Angaben zu einer Person auf einer Landesliste und einer Wahlkreisliste gilt die Feststellung des Landeswahlausschusses."
8.2.2 Im neuen Satz 3 wird das Wort "übersendet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
9. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 26 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Landeswahlleitung macht die zugelassenen Landeslisten und die Bezirkswahlleitungen machen die Wahlkreislisten jeweils nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag folgende Angaben zu den sich bewerbenden Personen: Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf." |
10. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
10.1 Hinter der Textstelle "Wähler zurückweisen, die oder der" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".
10.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
10.3 In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "hat oder" durch die Textstelle "hat," ersetzt.
10.4 In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
10.5 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die Stimmabgabe bildlich dokumentiert hat."
11. § 39 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Anschließend werden die eindeutig gültigen Landeslisten-Stimmzettel von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle ausgezählt. Dabei wird die Anzahl der für eine Landesliste insgesamt abgegebenen Personen- und Listenstimmen festgestellt. Die Wahlbezirksleitung sagt die Ergebnisse laut an und lässt sie in der Niederschrift vermerken." |
11.2 In Absatz 6 wird das Wort "Auszählung" durch die Textstelle "Vorab-Auszählung" ersetzt.
11.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die ausgezählten Stimmzettel werden gebündelt und mit der von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichneten Wahlniederschrift in die Wahlurne gelegt. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt."
12. § 41 Absätze 3 bis 8 wird aufgehoben.
13. Hinter § 41 werden folgende §§ 41a und 41b eingefügt:
" § 41a Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel
(Stand: 26.04.2021)
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